Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 686/2020
Stuttgart,
10/07/2020



Förderung von öffentlich-zugänglichen Kindertageseinrichtungen und Betriebskindertagesstätten - Sachbeschluss zur Umsetzung der
zweiten Stufe der Förderverbesserung aus dem Haushalt 2020/2021




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussBeschlussfassungöffentlich19.10.2020



Beschlußantrag:

1. Den Kriterien für die Platzvergabe in öffentlich-zugänglichen Kindertageseinrichtungen (Anlage 1, Ziffer 1 - 3) und den Grundsätzen für die Förderung der Betriebsausgaben von öffentlich-zugänglichen Kindertageseinrichtungen (Anlage 2) wird zugestimmt.

2. Den Grundsätzen für die Förderung der Betriebsausgaben von Betriebskindertagesstätten (Anlage 3) wird zugestimmt.

3. Mit Inkrafttreten der oben genannten Grundsätze werden die bisherigen Fördergrund­sätze, Grundsatz- und Einzelbeschlüsse sowie sonstige Regelungen bis einschließlich 31. Dezember 2019 gegenstandslos.

4. Die Verwaltung wird legitimiert, Ausführungsbestimmungen für Detailregelungen zu erlassen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

In den Haushaltsplanberatungen 2020/2021 wurden auch Mittel für die Erhöhung der Förderquote der Fachpersonalkosten um 2,5 % auf 95 % bei öffentlich-zugänglichen und auf 92,5 % bei betrieblichen Kindertageseinrichtungen ab dem Zuschussjahr 2021 bereitgestellt. Der dazu notwendige Sachbeschluss wird im Anschluss an den noch anstehenden Abstimmungsprozess mit den freien Trägern vorgelegt.


Zu Beschlussantrag Nr. 1.1
In den Haushaltsplanberatungen 2020/2021 hat der Gemeinderat Mittel für die Erhöhung der Pauschalen für Sonstige Ausgaben bei der Förderung für öffentlich-zugängliche und betriebliche Kindertageseinrichtungen ab 01.01.2020 bereit gestellt.
Die Pauschalen betragen ab 01.01.2020:

GTE-Gruppen: 30.316 € (bisher: 28.550 €)
VÖ-Gruppen: 22.976 € (bisher: 21.130 €)

Angesichts der pandemiebedingt enorm verschlechterten Haushaltslage erfolgt die Erhöhung zunächst nur für das Jahr 2020. Über eine Weitergewährung der Erhöhung ist ggf. im Rahmen der Beratungen zum Nachtragshaushalt 2021 zu entscheiden.

Zu Beschlussantrag Nr. 1.2
Öffentlich-zugängliche Kindertageseinrichtungen erhalten bislang eine über die gesetzliche Mindestförderung (68 %) hinausgehende Förderung von bis zu 92,5 % der tatsächlichen, förderfähigen Fachpersonalkosten.

Dieser freiwillige Zuschuss in Höhe von derzeit 24,5 % der tatsächlichen, förderfähigen Fachpersonalkosten ist abhängig von der prozentualen Auslastung der Einrichtungen zum 01.03. des Förderjahres. Berücksichtigt werden hierbei nur Stuttgarter Kinder; Auswärtige Kinder, die zum Stichtag 01.03. in der jeweiligen Einrichtung betreut werden, zählen nicht zur Auslastung. Kinder, die aus Stuttgart wegziehen, werden im laufenden Kindergartenjahr bei der Auslastung wie Stuttgarter Kinder berücksichtigt.

Die auslastungsabhängige Förderung ist ein wichtiges Steuerungsmittel für die Belegung aller möglichen (zugesagten und betriebserlaubten) Plätze, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Stuttgarter Kinder zu erfüllen und soll deshalb beibehalten werden.
Die tatsächliche Auslastung aller Einrichtungen in freien Trägerschaft liegt zum Stichtag 01.03.2019 bei rund 95 % und damit rund 4 Prozentpunkte höher als die durchschnittliche Auslastung aller Stuttgarter Kindertageseinrichtungen (91,2 %).

Daher erhalten öffentlich-zugängliche Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft ab dem Zuschussjahr 2020 den vollen freiwilligen Zuschuss, wenn die durchschnittliche Auslastung mit Stuttgarter Kindern seiner Kindertageseinrichtungen zum Stichtag 01.03. mindestens 95 % beträgt.


Zu Beschlussantrag Nr. 2
Im Rahmen des Pakts für gute Bildung und Betreuung wurde vom Land eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die ab dem Schuljahr 2019/2020 die Gewährung einer Ausbildungspauschale für die praxisintegrierte Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern vorsieht. Voraussetzung für die Zuwendung der Pauschale nach dem Pakt ist, dass die Ausbildungskapazität in der praktischen Ausbildung der praxisintegrierten Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr in der Gemeinde, in deren Gebiet die Kindertagesstätte liegt, gegenüber dem Schuljahr 2017/2018 um mindestens 25 % erhöht wird.
Den Kindertageseinrichtungen der Stadt Stuttgart wird im Bewilligungszeitraum 01.09.2019 – 31.08.2020 für das Kindergartenjahr 2019/2020 eine Zuwendung in Höhe von 100 € / Monat der Ausbildung gewährt, die an die Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten ist.


Die Stadt Stuttgart hat bereits seit 01.01.2017 eine Anleitungspauschale für die praxisintegrierte Ausbildung beschlossen (GRDrs 91/2017). Die Anleitungspauschale beträgt seit 01.01.2018 150 € / Monat der Ausbildung (GRDrs 25/2018).

Die Ausbildungspauschale des Landes für die praxisintegrierte Ausbildung (PiA) von Erzieherinnen und Erziehern (100 € / Monat) wird auf die kommunale PiA-Anleitungspauschale (150 € / Monat) angerechnet. Es werden somit vom 01.09.2019 – 31.08.2020 insgesamt nur noch 50 € / Monat der Ausbildung aus kommunalen Mitteln der PiA-Anleitungspauschale an die freien Träger weitergereicht.
Dadurch werden die Träger nicht schlechter gestellt und erhalten weiterhin 150 € / Monat der PiA-Ausbildung
Dies wird auch für kommende Kindergartenjahr so gehandhabt, insofern erneut Landesmittel für die praxisintegrierte Ausbildung (PiA) gewährt werden.






Finanzielle Auswirkungen

Die notwendigen Haushaltsmittel i. H. v. 4.251.000 EUR p.a. wurden zum Haushaltsplan 2020/2021 im Teilhaushalt 510 Jugendamt, Amtsbereich 5103161 bereitgestellt.



Beteiligte Stellen

Referat WFB hat die Vorlage unter folgender Maßgabe mitgezeichnet:
"Die Träger sind, im Hinblick auf die angespannte und ungewisse finanzielle Situation in den kommenden Jahren aufgrund der Corona-Pandemie, vor Gewährung der freiwilligen Förderungsanteile nochmals explizit auf den Haushaltsvorbehalt hinzuweisen. Die freiwilligen Förderungsbestandteile müssen bei einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Situation der Landeshauptstadt Stuttgart ggf. im Hinblick auf die Finanzierbarkeit nochmals betrachtet und beurteilt werden."


Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1
Trägerübergreifende verbindliche Kriterien für die Platzvergabe in öffentlich-zugänglichen Stuttgarter Kindertageseinrichtungen (ohne Horte)
Anlage 2
Grundsätze für die Förderung der Betriebsausgaben von öffentlich-zugänglichen Kindertageseinrichtungen, gültig ab 1. Januar 2020
Anlage 3
Grundsätze für die Förderung der Betriebsausgaben von Betriebskindertagesstätten, gültig ab 1. Januar 2020
Anlage 4 Rückmeldungen der Träger zu den Fördergrundsätzen
Anlage 5 Rückmeldung der Träger zu den Aufnahmekriterien


Trägerübergreifende verbindliche Kriterien für die Platzvergabe
in öffentlich-zugänglichen Stuttgarter Kindertageseinrichtungen (ohne Horte)

Ausgangslage
Der städtische Träger veröffentlicht seit vielen Jahren sein Vorgehen bei der Anmeldung, Platzvergabe und Aufnahme von Kindern in städtischen Tageseinrichtungen für Kinder als Broschüre und im Internet. Seit Anfang 2017 erfolgt die Platzvergabe für städtische Kindertageseinrichtungen zudem zentral über das Kita-Platzmanagement im Jugendamt. Die Platzvergabe beim städtischen Träger erfolgt nach klar festgelegten und transparenten Kriterien und nach einem Punktesystem.

Die Platzvergabe bei den freien Trägern wird bislang nach deren jeweiligen Kriterien durchgeführt. Vorgaben hierzu gab es von Seiten der Stadtverwaltung nahezu keine.

Die Suche nach Platzvergabe- und Aufnahmekriterien bei freien Trägern im Internet gestaltet sich schwierig. Überwiegend lassen sich keine Informationen zum konkreten Vorgehen bei der Platzvergabe finden. Nur in Ausnahmefällen sind diese online abrufbar, so z. Bsp. bei den evangelischen Kindertageseinrichtungen.

Zielsetzung
Aufgrund der bisherigen, teilweise uneinheitlichen Situation der Platzvergabe ist es für die Eltern oftmals nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Plätze vergeben werden. In der Regel müssen Eltern gezielt nachfragen, um Informationen über das konkrete Vorgehen bei der Platzvergabe vom Träger zu erhalten.

Da in Stuttgart bis zur vollständigen Bedarfsdeckung, insbesondere im Kleinkindbereich, noch eine größere Zahl an Betreuungsplätzen fehlt (vgl. GRDrs 101/2020) und aufgrund des Fachkräftemangels oftmals nicht alle vorhandenen Plätze angeboten werden können, ist eine Platzvergabe durch nachvollziehbare Kriterien unabdingbar.

Ziel ist es daher, in Stuttgart möglichst einheitliche, den Eltern gegenüber transparente und nachvollziehbare Kriterien für die Platzvergabe vorzugeben, die für alle Träger anwendbar sind. Darüber hinaus bleibt es den Trägern vorbehalten, ergänzende Kriterien
zu berücksichtigen, diese jedoch den Eltern gegenüber transparent darzulegen.


Mit GRDrs 398/2019 2. Erg. wurde vorgegeben, dass die Förderung für öffentlich-zugängliche Kindertageseinrichtungen an nachfolgend aufgeführte trägerübergreifende Voraussetzungen sowie verbindlich geltenden Platzvergabekriterien als Voraussetzung für die freiwillige städtische Förderung gebunden sein sollen:

1. Grundsätzliche Voraussetzung
a) Jeder Träger von öffentlich-zugänglichen Kindertageseinrichtungen in Stuttgart hat Platzvergabekriterien und macht diese für die Eltern im Internet und / oder in Schriftform frei zugänglich.

b) In öffentlich-zugänglichen Kindertageseinrichtungen in Stuttgart werden grundsätzlich nur Kinder mit Erstwohnsitz des Kindes in Stuttgart aufgenommen. In Anbetracht der derzeitigen Bedarfslage ist eine Aufnahme von auswärtigen Kindern nicht möglich.

c) Bei Wegzug des Kindes aus Stuttgart im laufenden Kindergartenjahr kann der damit belegte Platz bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres bei der Förderung der Einrichtung als durch ein Stuttgarter Kind belegter Platz berücksichtigt werden.


2. Kriterien für die Vergabe von VÖ-Plätzen (Öffnungszeit 6h)
Für die Vergabe von VÖ-Plätzen, d.h. Betreuungsplätze mit einer 6-stündigen Öffnungszeit, sind nachfolgenden Kriterien von allen Trägern verbindlich anzuwenden:
Weiteres gewünschtes Kriterium:
Die Träger können weitere, aber nachrangige Kriterien bei der Vergabe von VÖ-Plätzen berücksichtigen. Diskriminierungsfreiheit wird hierbei vorausgesetzt.


3. Kriterien für die Vergabe von Ganztagesplätzen (Öffnungszeit 8h und mehr)
Für die Vergabe von Ganztagesplätzen, d.h. Betreuungsplätze mit einer 8- oder mehrstündigen Öffnungszeit, sind nachfolgende Kriterien von allen Trägern verbindlich
anzuwenden:


Weitere gewünschte Kriterien:
Die Träger können weitere, aber nachrangige Kriterien bei der Vergabe von Ganztages-Plätzen berücksichtigen. Diskriminierungsfreiheit wird hierbei vorausgesetzt.


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