Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz:
SWU
GRDrs
221/2024
Stuttgart,
03/20/2024
Begründung von Miet- und Belegungsbindungen für die
Zuckerbergstr. 175-185 in S-Bad Cannstatt bis 31.12.2044
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Beschlussfassung
öffentlich
03.05.2024
Beschlußantrag:
Die Landeshauptstadt Stuttgart gewährt der Ackermann-Gemeinde Wohnungsbaugesellschaft mbH & Co. KG (Ackermann-Gemeinde) für die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand für weitere 20 Jahre bis 31.12.2044 in der
Zuckerbergstr. 175-185 in S-Bad Cannstatt einen Zuschuss in Höhe von
194.000 Euro.
Die Mittel sind im Teilfinanzhaushalt 610 – Amt für Stadtplanung und Wohnen, Projekt 7.615102 – Wohnbauförderung, Programm 2024, KoGr 783 – Ankauf von Belegungsrechten bereitgestellt.
Begründung:
Die städtischen Belegungsrechte und die Mietpreisbindungen für 12 Wohnungen endeten zum 30.04.2024.
Mit dem Ziel, eine Begründung von Miet- und Belegungsbindungen zu erwirken, hat das Amt für Stadtplanung und Wohnen, Abteilung Wohnen mit der Ackermann-Gemeinde Verhandlungen aufgenommen.
Mit der Begründung der Miet- und Belegungsbindungen soll weiterhin Mietwohnraum für Personen mit geringem Einkommen und mit einer günstigen Kaltmiete zur Verfügung gestellt werden. Dafür gewährt die Landeshauptstadt Stuttgart der Ackermann-Gemeinde einen abgezinsten Zuschuss.
Städtisches Belegungsrecht:
Die 12 Wohnungen dürfen während der Bindungszeit von 20 Jahren vom 01.05.2024 bis 31.12.2044 nur Personen überlassen werden, die durch einen Wohnberechtigungsschein nach § 15 LWoFG die Einhaltung der Einkommensgrenze und der für sie angemessenen Wohnungsgröße nachweisen.
Für die 12 Wohnungen erhält die Stadt (Amt für Stadtplanung und Wohnen) ein
20-jähriges Belegungsrecht bis 31.12.2044
.
Mietpreisbindung:
Bei jeder
Wiedervermietung
darf die höchstzulässige Kaltmiete je m² Wohnfläche nicht höher sein als die für die Zuckerbergstr. 175-185 konkrete ortsübliche Vergleichsmiete (OVM) abzüglich eines Abschlages von 25%.
Für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung darf die Kaltmiete entsprechend § 558 BGB bis zur Erreichung der OVM abzüglich 25% erhöht werden. Dies gilt auch für die bei Beginn der Miet- und Belegungsbindung bereits bestehenden Mietverhältnisse.
Finanzielle Auswirkungen
Der abgezinste Zuschuss über 194.000 Euro berechnet sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und aus der 25%igen Verbilligung der OVM. Dies ergibt für den Bindungszeitraum von 20 Jahren eine Mietverbilligung von 16.170 Euro pro Wohnung.
Beteiligte Stellen
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Vorliegende Anträge/Anfragen
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Erledigte Anträge/Anfragen
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Peter Pätzold
Bürgermeister
Anlagen
Zuschussberechnung
<Anlagen>
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