- für den Leser wesentliche Inhalte werden zu Beginn der Richtlinien aufgeführt;
- anstelle der Begriffe „Regelförderung“ und „Pauschalförderung“ werden die Begriffe „Komplettsanierung“ und „Einzelmaßnahmen“ verwendet. II) Erweiterung des ESP für Wohnungsbaugesellschaften
in Prozent der förderfähigen Kosten
- Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (sogenannte Sowieso-Kosten) sind nach BGB § 559 Abs. 2 nicht auf die Kaltmiete umlegbar. Des Weiteren sind die umlegbaren Aufwendungen um die durch die KfW und das Energiesparprogramm der Stadt gewährten Förderungen zu reduzieren.
Folgende Beispielrechnungen für in Stuttgart typische Wohnungsbausanierungen zeigen den Einfluss der Förderung:
Beispielrechnung 1 – Sanierung Einfamilienhaus (EFH), 150 m² Wfl.,
Energiestandard nach Sanierung: KfW-70
Ermittlung der umlegbaren Kosten
Maximal zulässige Erhöhung der Kaltmiete
Warmmiete nach Sanierung
Beispielrechnung 2 – Mehrfamilienhaus (MFH), 600 m² Wfl., Energiestandard nach Sanierung: KfW-115, Gesamtkosten der Sanierung: 343.000 €
Die Beispielrechnungen zeigen, dass sich eine Warmmietenerhöhung in engen Grenzen hält, sofern der Antragsteller sämtlich mögliche Förderungen des Bundes, des Landes und der Stadt in Anspruch nimmt.
Um eine zukünftige Mieterhöhung zusätzlich abzusichern, wird in der Richtlinie unter Ziffer 7.3 eine Verschärfung zu den gesetzlichen Vorschriften eingeführt. Für freifinanzierte Wohnungen gilt, dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, abweichend von den Regelungen des § 559 BGB Abs. 3a) die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zu erhöhen. Zudem gilt als weitere Obergrenze die maximale Modernisierungsumlage nach § 559 Abs. 1 BGB.
Bei preisgebundenen Wohnungen gelten vorrangig die Vorschriften aus dem jeweiligen bewilligten Förderprogramm.
Es wird allerdings darauf verwiesen, dass die Verschärfung der Vorgaben ein Hemmnis für Vermieter darstellen kann und der Erhöhung der Sanierungsrate und das Erreichen der städtischen Klimaschutzziele gefährden kann. V) Bonusförderung ökologische Baustoffe