Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 601/2020
Stuttgart,
07/20/2020



Neufassung der Richtlinien über die Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung (Kommunales Energiesparprogramm)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Klima und Umwelt
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
24.07.2020
29.07.2020



Beschlußantrag:

1. Die Richtlinien über die Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Anlage 1 neu gefasst.

2. Die geänderten Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und 3. Die bisherigen Förderrichtlinien (GRDrs 299/2019) treten gleichzeitig, mit Ausnahme

Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Seit 1998 fördert die Landeshauptstadt Stuttgart ohne Unterbrechungen mit dem Energiesparprogramm (ESP) energieeinsparende Maßnahmen in privaten Bestandsgebäuden sowohl in Form von Komplettsanierungen als auch Einzelmaßnahmen. Bis zum 31. Dezember 2019 wurden mit städtischen Investitionszuschüssen von 37 Mio. Euro rund 21.400 Wohnungen gefördert. Jeder förderfähige Antrag konnte mit den vom Gemeinderat genehmigten Fördermitteln bedient werden.

Durch die bisher seit 1998 umgesetzten Sanierungsmaßnahmen werden jährlich Emissionen von rund 24.000 t CO2äq/a vermieden. Die letzte Anpassung der Förderrichtlinien erfolgte im Oktober 2019 (GRDrs 299/2019). In den letzten Jahren konnte nochmals eine deutlich steigende Nachfrage sowie zunehmende Fall- und Förderzahlen erreicht werden

Das Aktionsprogramm Klimaschutz „Weltklima in Not – Stuttgart handelt“ (GRDrs 975/2019) sieht im Energiesparprogramm einen wesentlichen Hebel zur Beschleunigung der Energiewende in Stuttgart. In Maßnahme A 2.2 des Aktionsprogramms wurde eine inhaltliche Ausweitung und finanzielle Aufstockung des Energiesparprogramms festgelegt. Neben einer mieterfreundlichen Ausgestaltung wurde auch eine Öffnung des Programms für Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsunternehmen beschlossen. Auf Basis dieses Beschlusses hat die Verwaltung die Förderrichtlinien des Programms grundlegend umgestaltet und aktualisiert. Die Richtlinien wurden mit dem Energieberatungszentrum Stuttgart e. V. (EBZ) abgestimmt. I) Redaktionelle Überarbeitung der Förderrichtlinien

Zugunsten einer besseren Übersichtlichkeit wurden die Richtlinien redaktionell überarbeitet. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

- Kurze Einleitung und Inhaltsübersicht zu Beginn der Richtlinien,

- für den Leser wesentliche Inhalte werden zu Beginn der Richtlinien aufgeführt;


- Fördersätze und Fördervoraussetzungen werden jeweils in ein Kapitel gefasst,

- anstelle der Begriffe „Regelförderung“ und „Pauschalförderung“ werden die Begriffe „Komplettsanierung“ und „Einzelmaßnahmen“ verwendet.

II) Erweiterung des ESP für Wohnungsbaugesellschaften

Rund 77 % der Wohneinheiten in Stuttgart sind im Besitz von Privatpersonen und
Wohnungseigentümergemeinschaften. Die übrigen 23 % sind im Besitz von juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (im wesentlichen Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsunternehmen). Voraussetzung für die Förderung von juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts im Rahmen des Energiesparprogramms ist bisher, dass der Stadt Belegungsrechte für eine Dauer von 10 Jahren eingeräumt werden. Diese Voraussetzung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass diese das Förderprogramm nicht in Anspruch genommen haben. Um die Attraktivität des Energiesparprogramms für Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsunternehmen deutlich zu steigern und damit ein erheblicher Zuwachs der Sanierungsrate zu erreichen, entfällt diese Voraussetzung. Des Weiteren wurde die Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft bisher namentlich von der Förderung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss entfällt ebenfalls. III) Erhöhung der Fördersätze und Anpassung der förderfähigen Maßnahmen

Wirtschaftliche Gründe stellen eines der größten Hemmnisse für eine energetische
Sanierung dar. Durch das Anheben der Fördersätze, sowohl im Rahmen einer Komplettsanierung als auch im Rahmen von Einzelmaßnahmen, soll deshalb der finanzielle Anreiz für eine energetische Sanierung weiter gesteigert werden.


Komplettsanierung

Die bisherige Fördersystematik im Rahmen einer Komplettsanierung besteht aus zwei Bausteinen. Im ersten Baustein wird die umfassende Wärmedämmung eines Gebäudes mit einem Zuschuss von 6 % bis 16 % gefördert. Durch eine zusätzliche Effizienzsteigerung des Heizsystems kann der Fördersatz mit dem zweiten Baustein um bis zu 4 % erhöht werden. In den vergangenen Jahren hat sich die Fördersystematik der KfW-Bank deutschlandweit durchgesetzt. Die sogenannten KfW-Effizienzhaus-Standards sind auch außerhalb von Expertenkreisen ein etablierter Begriff. Um die Anwenderfreundlichkeit des Energiesparprogramms sowie dessen Kumulierbarkeit mit den
Programmen der KfW-Bank zu erhöhen, wird die Fördersystematik im ESP an die der KfW-Bank angepasst. Gleichzeitig wird der Förderhöchstsatz von bisher 20 % auf 25 % angehoben. Die neuen Fördersätze des Energiesparprogramms werden in folgender Tabelle aufgeführt.

KfW-Effizienzhaus-Standard Zuschüsse

in Prozent der
förderfähigen Kosten

KfW-Effizienzhaus 55
25 %
KfW-Effizienzhaus 70
22,5 %
KfW-Effizienzhaus 85
20 %
KfW-Effizienzhaus 100
17,5 %
KfW-Effizienzhaus 115
15 %










Um die Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu erreichen, müssen die Ansprüche an die energetische Qualität einer Gebäudesanierung weiter steigen. Um die damit verbundenen höheren Investitionen abzudecken sowie steigende Handwerkerkosten zu berücksichtigen, werden darüber hinaus die maximal förderfähigen Aufwendungen entsprechend nachfolgender Tabelle angehoben.

Bisherige
förderfähige Kosten je Wohneinheit
Bisherige
Zuschüsse

je Wohneinheit
Neue
förderfähige Kosten je Wohneinheit
Neue
Zuschüsse je Wohneinheit
Einfamilienhaus100.000 Euro6.000 Euro
bis
20.000 Euro
150.000 Euro22.500 Euro
bis
37.500 Euro
Zweifamilienhaus125.000 Euro18.750 Euro
bis
31.250 Euro
Bei mehr als zwei förderfähigen Wohnungen im Gebäude70.0004.200 Euro
bis
14.000 Euro
100.000 Euro15.000 Euro
bis
25.000 Euro

Unverändert sind die maximal förderfähigen Kosten auf 2.000.000 Euro je Gebäude begrenzt geblieben.


Einzelmaßnahmen an Außengebäudeteilen

Die Auswertung des Energiesparprogramms der vergangenen Jahre zeigt, dass bei der Sanierung von Dächern und dem Austausch von Fernstern die durchschnittliche Förderquote unter 10 % liegt. Die Fördersätze für diese Maßnahmen werden deshalb entsprechend der folgenden Tabelle angehoben. Da die durchschnittliche Förderquote bei einer Fassadensanierung der vergangenen Jahre bei rund 20 % liegt, wird keine Anhebung der Zuschüsse vorgenommen. Es wird aber eine Zusatzförderung für eine vorbildliche Fassadensanierung eingeführt. Die Zusatzförderung wird gewährt, wenn die Fenster bei einer Fassadensanierung in die neue Dämmebene versetzt werden (Außenwandbündig). Zum einen werden dadurch Wärmeverluste über Wärmebrücken verringert, zum anderen wird der sogenannte „Schießscharteneffekt“ vermieden, was zu einer höheren architektonischen Qualität des Gebäudes führt.


MaßnahmeZuschüsse bisherZuschüsse neu
Fassade20 Euro/m2 Bauteilfläche
(U-Wert bis maximal 0,24 W/m²K)
20 Euro/m2 Bauteilfläche
(U-Wert bis maximal 0,24 W/m²K)
40 Euro/m2 Bauteilfläche
(U-Wert bis maximal 0,20 W/m²K)
40 Euro/m2 Bauteilfläche
(U-Wert bis maximal 0,20 W/m²K)
+20 Euro/m2 Bauteilfläche für das Versetzen von Fenstern in die neue Dämmebene oder bündig zur Außenwand (mit Uw bis maximal 0,85 W/m²K)
Flach-, Steil-
oder Schrägdach
25 Euro/m2 Bauteilfläche
(U-Wert bis maximal 0,14 W/m²K)
50 Euro/m2 Bauteilfläche
(U-Wert bis maximal 0,14 W/m²K)
Fenster75 Euro/m2 Bauteilfläche
(Uw-Wert bis maximal 0,85 W/m²K)
100 Euro/m2 Bauteilfläche
(Uw-Wert bis maximal 0,85 W/m²K)

Um die Qualität von energetischen Sanierungen sicherzustellen, werden im Rahmen des ESP ausschließlich Maßnahmen gefördert, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen.

Einzelmaßnahmen der technischen Gebäudeausrüstung

Im Rahmen einer Heizungserneuerung entscheiden sich Gebäude- und Wohnungseigentümer häufig für eine Umstellung von Heizwert- auf Brennwerttechnik. Auch wenn mit diesem Umstieg eine Effizienzsteigerung des Heizsystems verbunden ist und somit CO2-Emmissionen vermieden werden, wird ein Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme während der Lebensdauer des Heizkessels (ca. 15 Jahre) meist verhindert. Aus diesem Grund wird die wohnungsbezogene Umstellung von Heizwert- auf Brennwerttechnik zukünftig nicht mehr gefördert. Die Förderung für thermische Solaranlage sowie Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage wird hingegen entsprechend der folgenden Tabelle angehoben.

Aufgrund der geringen Antragszahlen sowie der verhältnismäßig geringen Einsparpotenziale entfällt zukünftig ebenfalls die Förderung für Energiemanagementsysteme und Einzelraumregelungen.


MaßnahmeZuschüsse bisher Zuschüsse neu
Heizung1.000 Euro je Wohnung bei der wohnungsbezogenen Umstellung von Heizwert- auf Brennwerttechnik-
1.500 Euro je Wohnung bei der Umstellung von dezentralen Heizungen auf Zentralheizung1.500 Euro je Wohnung bei der Umstellung von dezentralen Heizungen auf Zentralheizung (ausgenommen Öl-Heizungen) im gesamten Gebäude
2.000 Euro je Gebäude für die erstmalige Einbindung von Solarthermie oder den erstmaligen Einsatz von Umweltwärme, Nah-/Fernwärme oder Holzpellets (mit Staubfilter).2.000 Euro je Gebäude für die erstmalige Einbindung von Solarthermie oder den erstmaligen Einsatz von Umweltwärme, Nah-/Fernwärme oder Holzpellets (mit Staubfilter).
Thermische Solaranlage0,20 Euro
x jährlicher Kollektorertrag
x Anzahl Kollektoren
0,40 Euro
x jährlicher Kollektorertrag
x Anzahl Kollektoren
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage
(KWK-Anlage)
2.000 Euro je Anlage6.000 Euro je Anlage
2.000 Euro je weiterem angeschlossenen Gebäude
bei Versorgung von mehr als einem Gebäude über ein Nahwärmenetz
2.000 Euro je weiterem angeschlossenen Gebäude
bei Versorgung von mehr als einem Gebäude über ein Nahwärmenetz
Energiemanagementsystem1.500 Euro je Gebäude -
Einzelraumregelung200 Euro je Wohnung-


IV) Mieterfreundliche Sozialkomponente

Die Erhöhung der Fördersätze und der förderfähigen Kosten im Energiesparprogramm haben (parallel zu deutlichen Erhöhungen der Fördersätze in den Programmen der KfW seit Januar 2020) einen erheblichen Einfluss auf die zulässige Kaltmiete nach der
Sanierung. Darüber hinaus führt eine energetische Sanierung zu einem geringeren Energieverbrauch und wirkt sich somit positiv auf die Warmmiete aus. Nach der aktuell geltenden Gesetzeslage gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

- Es greifen die Regelungen des BGB nach § 559 Abs. 1 i. V. mit Abs. 3a. Modernisierungsumlage,
- Erhöhung der jährlichen Miete um max. 8 % der aufgewendeten Kosten bzw. max. Erhöhung der Miete um nicht mehr als 3 Euro in 6 Jahren,

- Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (sogenannte Sowieso-Kosten) sind nach BGB § 559 Abs. 2 nicht auf die Kaltmiete umlegbar. Des Weiteren sind die umlegbaren Aufwendungen um die durch die KfW und das Energiesparprogramm der Stadt gewährten Förderungen zu reduzieren.




Folgende Beispielrechnungen für in Stuttgart typische Wohnungsbausanierungen
zeigen den Einfluss der Förderung:


Beispielrechnung 1 – Sanierung Einfamilienhaus (EFH), 150 m² Wfl.,

Energiestandard nach Sanierung: KfW-70

Ermittlung der umlegbaren Kosten
ohne ESPmit ESP
Gesamtkosten der Sanierung
140.000 €
140.000 €
Abzüglich der Sowieso-Kosten (30 % der Invest. Kosten)
-42.000 €
-42.000 €
Abzüglich Zuschuss ESP (22,5 %. max. 33.750 €)
- €
-31.500 €
Abzüglich Zuschuss KfW (35%, max. 42.000 €)
-42.000 €
-37.975* €
Umlegbare Kosten insgesamt
56.000 €
28.525 €
*Die förderfähigen Kosten der KfW reduzieren sich um die durch die LHS gewährte Förderung

Maximal zulässige Erhöhung der Kaltmiete
ohne ESPmit ESP
8% (= jährliche umlegbare Kosten)
4.480 €
2.282 €
Zulässige Erhöhung der monatl. Kaltmiete (150 m² Wfl.)
2,49 €/m²
1,27 €/m²

Warmmiete nach Sanierung
ohne ESPmit ESP
Monatliche Einsparung Energiekosten (Annahme: 6 ct/kWh)
-0,60 €/m²
-0,60 €/m²
Warmmietenerhöhung
1,89 €/m²
0,67 €/m²

Außerdem ist zu beachten, dass sich der bundesweite CO2-Preis durch den geringeren Energieverbrauch nach der Sanierung weniger stark auswirkt und dadurch zusätzliche Einsparungen entstehen.

Das Beispiel zeigt, dass ohne die ESP-Förderung eine Kaltmietenerhöhung von 2,49 €/m² zulässig wäre. Durch die ESP-Förderung verringert sich die zulässige Mieterhöhung um 1,22 €/m² auf 1,27 €/m². Berücksichtigt man zusätzlich die Energiekosteneinsparung von ca. 0,60 €/m², beträgt die Erhöhung der Warmmiete mit ESP 0,67 €/m² und ohne ESP 1,89 €/m².


Beispielrechnung 2 – Mehrfamilienhaus (MFH), 600 m² Wfl., Energiestandard nach Sanierung: KfW-115, Gesamtkosten der Sanierung: 343.000 €

ohne ESPmit ESP
Umlegbare Kosten
154.350 €
115.763 €
Mögliche Erhöhung der monatl. Kaltmiete
1,72 €/m²
1,29 €/m²
Warmmietenerhöhung
1,22 €/m²
0,89 €/m²

Beispielrechnung 3 – großes Mehrfamilienhaus (GMH), 3.200 m² Wfl., Energiestandard nach Sanierung: KfW-85, Gesamtkosten der Sanierung: 1.330.000 €

ohne ESPmit ESP
Umlegbare Kosten
532.000 €
345.800 €
Mögliche Erhöhung der monatl. Kaltmiete
1,11 €/m²
0,72 €/m²
Warmmietenerhöhung
0,78 €/m²
0,39 €/m²

Die Beispielrechnungen zeigen, dass sich eine Warmmietenerhöhung in engen Grenzen hält, sofern der Antragsteller sämtlich mögliche Förderungen des Bundes, des Landes und der Stadt in Anspruch nimmt.

Um eine zukünftige Mieterhöhung zusätzlich abzusichern, wird in der Richtlinie unter Ziffer 7.3 eine Verschärfung zu den gesetzlichen Vorschriften eingeführt. Für freifinanzierte Wohnungen gilt, dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, abweichend von den Regelungen des § 559 BGB Abs. 3a) die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zu erhöhen. Zudem gilt als weitere Obergrenze die maximale Modernisierungsumlage nach § 559 Abs. 1 BGB.

Bei preisgebundenen Wohnungen gelten vorrangig die Vorschriften aus dem jeweiligen bewilligten Förderprogramm.

Es wird allerdings darauf verwiesen, dass die Verschärfung der Vorgaben ein Hemmnis für Vermieter darstellen kann und der Erhöhung der Sanierungsrate und das Erreichen der städtischen Klimaschutzziele gefährden kann.

V) Bonusförderung ökologische Baustoffe

Neben den CO2-Emmissionen, die während des Betriebs entstehen, spielen auch die Umwelteinflüsse, die mit der Herstellung und Entsorgung von Baustoffen verbunden sind, eine Rolle im Lebenszyklus eines Gebäudes. Bei der Sanierung eines Gebäudes können diese Umwelteinflüsse hauptsächlich durch die Wahl des Dämmmaterials oder des Rahmenmaterials der Fenster deutlich beeinflusst werden. Baustoffe, die auf nachwachsenden Rohstoffen basieren, schonen endliche Ressourcen und speichern das CO2, das die Pflanzen, aus denen sie hergestellt wurden, während ihrer Wachstumsphase der Atmosphäre entzogen haben. Aufgrund der höheren Kosten entscheiden sich Bauherren jedoch häufig gegen den Einsatz von ökologischen Baustoffen. Um die Umweltschutzpotenziale zu heben, soll deshalb durch eine Bonusförderung ein
Anreiz für deren Einsatz geschaffen werden. Die Fördersätze sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt.

MaßnahmenZuschüsse
Ökologische Dämmung der Fassade+20 Euro/m2 Bauteilfläche
Ökologische Dämmung des Dachs+35 Euro/m2 Bauteilfläche
Holz- oder Holz/Alufenster+40 Euro/m2 Bauteilfläche

Die Dämmstoffe müssen auf nachwachsenden Rohstoffen basieren (wie beispielsweise Holzfaserdämmplatten, Zellulose Einblas-Dämmstoffe oder Zellulose Festplatten) und eine entsprechende Zertifizierung in Anlehnung an das „natureplus-Qualitätszeichen“ oder das Umweltzeichen „Blauer Engel“ aufweisen.


VI) Übergangsregelung Durch die Anpassung der Fördersystematik an die KfW-Effizienzhaus-Standards, kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass bei bereits abgeschlossenen Energiediagnosen des EBZ, Maßnahmenpakete vorgeschlagenen werden, deren Förderkonditionen sich durch die Richtlinienänderung verschlechtern würden. Dies ist speziell dann der Fall, wenn die im Rahmen einer Komplettsanierung vorgeschlagenen Maßnahmen nicht für das Erlangen eines KfW-Effizienzhaus-Standards ausreichen. In diesen Fällen ermöglicht eine Übergangsregelung eine Antragsstellung entsprechend der bisherigen Förderrichtlinien (Gemeinderatsbeschluss vom 17. Oktober 2019).


Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Mittel wurden im Doppelhaushalt 2020/2021 beschlossen. Für die Jahre 2020 bis 2023 stehen folgende Mittel zur Verfügung:

Jahr 2020 10 Mio. Euro
Jahr 2021 15 Mio. Euro
Jahr 2022 15 Mio. Euro
Jahr 2023 17 Mio. Euro

Die Finanzierung des Kommunalen Energiesparprogramms erfolgt entsprechend den im Doppelhaushalt 2020/2021 bereitgestellten Mitteln im Teilhaushalt 610-Amt für Stadtplanung und Wohnen, Amtsbereich 6105220 Wohnraumförderung und Wohnraumversorgung, Kontogruppe 43100 Zuschüsse für laufende Zwecke.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

--

Erledigte Anträge/Anfragen

--



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Förderrichtlinien

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