Die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) auch „Ein-Euro-Job" genannt, wird als arbeitsmarktpolitische Maßnahme eingesetzt, um Arbeitslose bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Sie bietet Empfängern von Arbeitslosengeld II eine Beschäftigung, die sie zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit nutzen können. Die gesetzlichen Regeln finden sich hierfür in § 16 SGB II.
Arbeitsgelegenheiten in diesem Sinne sind zusätzliche Beschäftigungen, die abseits vom ersten (regulären) Arbeitsmarkt angeboten und aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Arbeitsgelegenheiten werden von den Arbeitsagenturen bereitgestellt, die von interessierten Anbietern eingeschaltet werden.
Derartige Tätigkeiten (Zusatzjobs) dürfen bestehende Arbeitsplätze nicht verdrängen. Sie sollen vorrangig für gemeinnützige Arbeiten eingesetzt werden. Anbieter dieser Tätigkeiten sind in der Regel gemeinnützige Einrichtungen, Vereine und kommunale Träger. Nach Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit beträgt die Vergütung ein bis zwei Euro/Stunde bei einer Wochenarbeitszeit von 15 – 30 Stunden. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht.
Aus dem Personenkreis dieser Beschäftigten hört man immer wieder Klagen darüber, dass sie nach Ablauf der Beschäftigungszeit (meist 6 bis 12 Monate) nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Stattdessen stellen die Arbeitgeber aus Kostengründen wieder neue Ein-Euro-Jobber ein.
Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen:
2. In welchen Bereichen und wie viele durchschnittlich pro Jahr?
3. Gibt es Erfahrungswerte, ob reguläre Arbeitsplätze durch diese arbeitspolitische Maßnahme verdrängt werden?
4. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit ist in §10 SGB II im einzelnen geregelt. Welche Erkenntnisse hat die Verwaltung über die Ablehnung angebotener Tätigkeiten?
5. Werden diese Personen nach Ablauf der Beschäftigungszeit in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen? Wenn ja, in welchem Umfang?
6. Wird beim Misslingen dieser Übernahme eine zeitlich befristete Wiederholung der Maßnahme angeordnet bzw. vereinbart?
7. Welche Erkenntnisse liegen der Stadt über den Erfolg dieser SGB II-Maßnahme vor, die Beschäftigten in das normale Arbeitsleben zurückzuführen?
Prof. Dr. Lothar Maier Bernd Klingler Dr. Heinrich Fiechtner Eberhard Brett