Die anhaltend hohe Luftverschmutzung in Stuttgart macht es ebenso erforderlich, das Verkehrsaufkommen des motorisierten Individualverkehrs zu reduzieren. Das städtische Ziel, Zwanzig Prozent weniger Autoverkehr (oder in manchen Äußerungen Zwanzig Prozent weniger motorisierter Individualverkehr auf Verbrennungsmotoren basierend) rückt in immer weitere Ferne – die Verkehrszählungen zeigen, dass die Zahl der Fahrzeuge, die die Markungsgrenze überfahren seit Jahren steigt.
Ein weiteres Argument, die Zahl der Stellplätze zu reduzieren, findet sich in den hohen Baukosten für (zumeist unterirdisch angelegte) Stellplätze. Mit der bisherigen Praxis in Stuttgart, weitgehend einen Stellplatz pro Wohneinheit im Neubau baurechtlich festzusetzen hat die Stadt keinen Beitrag zur Reduzierung der Baukosten geleistet. In dicht besiedelten Gebieten werden im Neubau zumeist kostenintensive Tiefgaragen errichtet, die zu großen Teilen auf die Miete umgelegt werden – auch wenn Mieter*innen den Parkplatz nicht benötigen. Insofern ist es dringend geboten, die Pflicht zur Schaffung von Parkplätzen (die ihren Ursprung aus der sogenannten Reichsgaragenordnung - und damit aus der NS-Zeit stammt) freizustellen bzw. zu untersagen. Hierfür soll die Verwaltung entsprechende Varianten vorlegen.
Der rechtliche Rahmen sieht folgende Varianten vor: Beim Neubau gibt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) den Gemeinden einen recht weiten Spielraum bei der Schaffung oder Nicht-Schaffung von Parkplätzen oder Garagenstellplätzen. So steht in §74 Abs. 2 LBO: „Soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe oder Gründe sparsamer Flächennutzung dies rechtfertigen, können die Gemeinden für das Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung bestimmen, dass (…)“ nach §74 Abs. 2 Nr. 3 LBO: „die Herstellung von Stellplätzen und Garagen eingeschränkt oder untersagt wird“. Eine solche Anwendung käme für die Innenstadtbezirke, Bezirkskerne (Zentrenkonzept) oder im direkten Umfeld von Mobilitätsknotenpunkten in Frage.
Darüber hinaus gilt nach §37 Abs. 8 LBO: „Die Nutzung der Kfz-Stellplätze und Garagen darf die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören.“
Hannes Rockenbauch Thomas Adler (Fraktionsvorsitzender) (Fraktionsvorsitzender)
Matthias Gottfried Laura Halding-Hoppenheit Gutrun Müller-Enßlin
Christoph Ozasek Luigi Pantisano Stefan Urbat