1) Teilt die Stadtverwaltung die von der Fraktion der AfD im Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart vertretene Einschätzung, dass dieser Aufenthalt von nichtdeutschen Personen im öffentlichen Raum zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung in unserer Stadt führt, die amtlicherseits bislang nicht in der eigentlich gebotenen Form aufgegriffen worden sind?
2) Auch bei Personen, die aus der Europäischen Union angegliederten Staaten stammen, darf die Ordnungsbehörde eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz verfügen, sofern Ausländer/innen durch ihr „Verhalten die öffentliche Gesundheit“ gefährden oder „längerfristig obdachlos“ sind.
Wie definiert die Stadtverwaltung dieses Tatbestandsmerkmal der längerfristigen Obdachlosigkeit? Wie lange müssen sich z. B. „Roma-Clans“ aus Osteuropa in Stuttgarter öffentlichen Anlagen oder Einrichtungen arbeits- und obdachlos aufhalten, damit diese Voraussetzung erfüllt ist und die öffentliche Hand einschreitet? Hat die Stadtverwaltung diesen Personen gegenüber in diesem Jahr bereits von dieser Ausweisungsmöglichkeit Gebrauch gemacht?
3) Angesichts des von diesen nichtdeutschen Personen gerade in öffentlichen Anlagen hinterlassenen Unrats und auf Grund des auffälligen Auftretens mancher dieser Personen in der Öffentlichkeit ist eine Betroffenheit mit bzw. ein Drohen eines Ausbruchs von Infektionskrankheiten durchaus möglich. – Teilt die Stadtverwaltung die Einschätzung, dass hier eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht auszuschließen ist? Werden hier vom Gesundheitsamt durchzuführende Untersuchungen veranlasst? Wenn dies in entsprechender Weise der Fall sein sollte, zu welchen Ergebnissen führten diese Untersuchungen?