Anfrage
vom
08/13/2015
Nr.
290/2015
Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen
AfD-Gemeinderatsfraktion
Betreff
Situation in der Notaufnahmeeinrichtung für Kinder und Jugendliche in der Kernerstraße 36
„Kinder und Jugendliche, die aus ihren Herkunftsländern allein nach Deutschland kommen, gehören zu den schutzbedürftigsten Personengruppen“: Mit dieser Kernaussage beginnt die Beschreibung des von der Bundesregierung am 15. Juli 2015 vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“. Das Bundesfamilienministerium hat hier vollkommen neue Vorschriften insbesondere in Sachen der vorläufigen Inobhutnahme dieser unbegleitet in das Bundesgebiet eingereisten Personen, des Verfahrens zur Verteilung dieser Klientel unter Berücksichtigung spezieller Aufnahmequoten sowie die örtlichen Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft formuliert.
Das Hauptmotiv für diese Gesetzesinitiative stellen die seit Jahren stetig ansteigenden Fallzahlen gerade bei dieser Sondergruppe von nichtdeutschen und zumeist auch nichteuropäischen, minderjährigen und unbegleiteten Personen im Bundesgebiet dar, deren Inobhutnahme durch den Jugendhilfeträger bei der öffentlichen Hand besonders hohe Aufwendungen verursacht.
In Stuttgart besteht die dem hiesigen Jugendamt unterstehende zentrale stationäre Notaufnahmeeinrichtung für Kinder und Jugendliche in der Kernerstrasse 36 (70182 Stuttgart).
Am 1. August 2015 nahm der Stadtrat der AfD im Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart und Mitglied des Sozial- und Gesundheitsausschusses Dr. Heinrich Fiechtner die Räumlichkeiten dieser öffentlichen Einrichtungen in Augenschein.
Bis zur Aussprache eines Hausverbots durch die Leitung dieser Einrichtung fielen dem Stadtrat insbesondere die beiden folgenden Punkte auf:
1) Eine deutliche Überbelegung der dortigen Räumlichkeiten. Es liegt dort vermutlich eine Belegung mit dem Dreifachen an jungen Menschen vor, als dort eigentlich aufgenommen werden dürften.
2) Ein Befall von Bewohnern mit Windpocken und sogar mit Krätze.
In diesem Zusammenhang stellt die Fraktion der AfD im Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hiermit die nun folgenden
Fragen
:
1) Kann die Landeshauptstadt Stuttgart die Feststellungen des Stadtrates Dr. Fiechtner vom Grundsatz her bestätigen bzw. wird sie diese Aspekte zum Anlass für eine eingehende Kontrolle nehmen?
2) Wird diese öffentliche Einrichtung vom Ordnungs- und Gesundheitsamt auch daraufhin regelmäßig überprüft, dass die bestehenden Vorschriften des Brand- und Infektionsschutzes umfassend eingehalten werden?
3) Eine Überbelegung einer stationären Einrichtung mit hilfebedürftigen Personen kann z. B. bei einem Brand zu ausgesprochen gefährlichen Situationen und zu einer hohen Zahl an Toten und Schwerverletzten führen. – Für wieviel Personen sind die Räumlichkeiten dieser Notaufnahmeeinrichtung zugelassen, und wieviel Personen sind dort aktuell tatsächlich untergebracht?
4) Sollte eine Überbelegung dieser Einrichtung offenkundig sein, in welcher Weise wird die Landeshauptstadt Stuttgart, welche die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Betrieb trägt, intervenieren?
5) Wird die Landeshauptstadt Stuttgart die bestehenden Hinweise gerade auch auf einen Ausbruch der Krätze unter den Bewohnern dieser Einrichtung aufgreifen, um einer Ausbreitung dieser wie auch weiterer Infektionskrankheiten entgegen zu wirken? – Welche unter den Bewohnern dieser Einrichtung bislang feststellbaren Infektionskrankheiten sind der Landeshauptstadt Stuttgart bekannt, und wie wurde seitens der verantwortlichen Jugendhilfebehörde hier im Einzelfall reagiert?
6. Verfügt ein gewähltes Mitglied der Landeshauptstadt Stuttgart über ein Recht auf Betretung von der direkten Aufsicht der Landeshauptstadt Stuttgart unterstehenden öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO, sofern bei Durchführung dieser Begehung in keiner Weise in die Abläufe dieser Einrichtung eingegriffen wird, sondern lediglich mit Mitarbeiter/innen und dem Publikum Gespräche geführt sowie Räumlichkeiten in Augenschein genommen werden? An welche Voraussetzungen ist eine solche Betätigung gebunden? welche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sind hier im Einzelnen zu beachten?
Eberhard Brett Dr. Heinrich Fiechtner Prof. Dr. Lothar Maier
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