Anfrage vom 01/11/2016
Nr. 1/2016

Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

AfD-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Anfrage an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart in Sachen der gewalttätigen Ausschreitungen vor dem Kursaal in Stuttgart-Bad Cannstatt am Dreikönigstag, den 6. Januar 2016, zwischen 13 und 15 Uhr

Am 6. Januar 2016 fand im Kursaal Bad Cannstatt eine von der AfD (Kreisverband Stuttgart) ordnungsgemäß angemeldete Veranstaltung mit dem Thema "Alternatives Dreikönigstreffen / Wahlkampfauftakt" statt, zu der Mitglieder, Förderer und Gäste der AfD geladen waren.

Bereits im Vorfeld dieser Veranstaltung waren Gegendemonstrationen angekündigt. Diese wurden von der zuständigen städtischen Behörde aber an einem anderen Ort als dem Vorplatz und dem Eingang des Cannstatter Kursaales genehmigt.
Dessen ungeachtet fanden sich vor dem Haupteingang des Kursaales (grob geschätzt) zwischen 100 und 200 Gegendemonstranten (überwiegend angeführt vom "Antifaschistischen Aktionsbündnis Stuttgart und Umgebung" und anderen Organisationen) bereits ab 13 Uhr des 6. Januar 2016 ein, gerade auch um zur Teilnahme an der vorab genannten Veranstaltung der AfD interessierten Personen den Zugang zu diesem Veranstaltungsort zu verwehren. Dies geschah zum Teil unter massiver Gewalteinwirkung. Auch objektiv wehrlose Personen wie Frauen und ältere Männer wurden von Gegendemonstrantinnen und Gegendemonstranten beleidigt und geschlagen.
Gerade weil ursprünglich Polizei- und Ordnungskräfte nicht in ausreichender Anzahl anwesend waren, drohte, was auch Medienberichte bestätigten, die Situation an diesem Ort zu eskalieren.

Diese Gegendemonstration entsprach zum einen nicht den Anforderungen, die das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) an derartige Zusammenkünfte stellt:
Weder war diese Gegendemonstration an diesem Platz und zu diesem Zeitpunkt gestattet (§ 14 VersammlungsG), noch stand ein erkennbarer Versammlungsleiter (§ 7 VersammlungsG) und die erforderliche Zahl an ehrenamtlichen Ordnern (§ 9 VersammlungsG) fest, die angesichts der auch von den Medien (wie die Orts- und überregionale Presse und Fernsehanstalten) deutliche wahrgenommenen Exzesse zur Aufrechterhaltung der Ordnung einschritten (z. B. §§ 10 und 11 VersammlungsG) und polizeiliche Weisungen befolgten. Ein Verstoß gegen die aus den §§ 29 und 29a VersammlungsG hervorgehenden Ordnungswidrigkeitennormen ist hier nur zu offenkundig.

Darüber hinaus wurden bereits am Morgen des 6. Januar 2016 mehrere Fensterscheiben des Veranstaltungssaales von Unbekannt beschädigt sowie von Gegendemonstrantinnen und Gegendemonstranten am Nachmittag dieses Dreikönigstages zur bereits angegebenen Zeit Besucherinnen und Besucher der AfD-Veranstaltung massiv bedroht, beleidigt und geschlagen. Auch dies ist gerade auf vom SWR getätigten Fernsehaufnahmen dokumentiert, und wurde am Abend des 6. Januar 2016 einem breiten Fernsehpublikum vorgeführt. Derartige Gewaltakte erfüllen nach unserer Auffassung mehrere Straftatbestände, nämlich der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB), des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB), der Beleidigung (§ 185 StGB), der Körperverletzung (§ 223 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) und des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB).

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart als oberster Leiter der Ortspolizei- und der Versammlungsbehörde kann diese Vorkommnisse nicht einfach stillschweigend hinnehmen.
Aus diesem Grunde stellt die Fraktion der AfD hiermit die folgenden

Fragen:
Prof. Dr. Lothar Maier Bernd Klingler Eberhard Brett Dr. Heinrich Fiechtner


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