Antrag
vom
07/28/2020
Nr.
339/2020
Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen
FDP-Gemeinderatsfraktion
Betreff
GRDrs. 513/2020 Änderungsantrag zu Beschlusspunkt 3 b
Mit Gemeinderatsdrucksache 513/2020 soll eine Verfügungssperre für das Haushaltsjahr 2021 erfolgen. Wir sehen diese für bestimmte Bereiche als kritisch an, insbesondere da der gesamte Förderbereich des Sozialamtes davon betroffen ist.
Im Januar 2020 wurde der Gemeinderat mit den Gemeinderatsdrucksachen 5/2020 und 16/2020 über die Ergebnisse der Haushaltsplanberatungen 2020/2021 für die Bereiche Sozialamt und Gesundheitsamt informiert. Wenn über die darin aufgezählten Maßnahmen und Vorhaben für das Jahr 2021 erst im Winter 2020 im Rahmen der Beratungen für einen Nachtragshaushalt beschlossen werden soll, führt dies zu einer monatelangen Hängepartie, besonders für die Freien Träger. Hier muss seitens der Stadt rasch eine Planungssicherheit gewährleistet werden.
Wir beantragen deshalb:
Der Beschlusspunkt 3b in der Gemeinderatsdrucksache 513/2020 wird wie folgt abgeändert:
"Um den dafür erforderlichen Handlungsspielraum für Verwaltung und Gemeinderat zu sichern, dürfen Planansätze des Haushaltsjahres 2021 im Ergebnishaushalt grundsätzlich nur bei gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen verfügt werden (
siehe
Anlage 3 Ausführungsbestimmungen zum Doppelhaushaltsplan 2020/2021
mit den darin angeführten Ausnahmen
).
"
Die Anlage 3 der Gemeinderatsdrucksache 513/2020 wird unter Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
"Haushaltsjahr 2021
Die Haushaltssatzung 2021 tritt am 1.1.2021 in Kraft. In den Teilergebnishaushalten, mit Ausnahme des THH 900, wird vorläufig eine Verfügungssperre verhängt. Zahlungswirksame Verfügungen in das Haushaltsjahr 2021 dürfen nur für Vorgänge erfolgen, zu denen die Stadt rechtlich oder gesetzlich verpflichtet ist.
Ausnahmen sind nur in Abstimmung mit dem Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen (entsprechend § 16 Satz 1 und 3 DA-HK) und mit Zustimmung des Gemeinderats oder zuständiger Ausschüsse zu entsprechenden Beschlussvorlagen zulässig.
ERGÄNZUNG:
Ausnahmen bilden insbesondere die vom Gemeinderat beschlossenen Mittelerhöhungen sowie neuen Maßnahmen und Vorhaben für das Jahr 2021 im Haushaltsplan 2020/2021 im Teilhaushaltsplan Sozialamt und Gesundheitsamt (siehe GRDrs. 5/2020 und 16/2020).
Darüber hinaus sind von der Verfügungssperre auszunehmen:
die Aufwendungen beim Schulverwaltungsamt für den laufenden Betrieb der Stuttgarter Schulen
die Aufwendungen, insbesondere zur Förderung der freien Träger der Kindertagesbetreuung sowie zum Betrieb der städtischen Kitas.
Über investive Auszahlungsansätze des Finanzhaushalts 2021 darf bis zum 31.12.2020 nur unter der Maßgabe der hierfür notwendigen Verpflichtungsermächtigungen verfügt werden (§ 15 DA-HK)."
Dr. Matthias Oechsner Sibel Yüksel
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende
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