Anfrage vom 07/29/2015
Nr. 281/2015

Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

AfD-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Umsetzung des §4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt) in Verbindung mit §6 AsylbLG (Sonstige Leistungen)

Deutlich ansteigende Zahlen an nach §1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen führen zu erheblichen, von der öffentlichen Hand für die Versorgung dieser Menschen zu tragenden Kosten.
Dies gilt gerade für die medizinische Versorgung von Personen, die entweder aus Ländern stammen, wo keine umfassende medizinische Versorgung gewährleistet ist, oder die bedingt durch die Ereignisse der Flucht schwere gesundheitliche Schäden erlitten haben.
Aus der Bevölkerung sind immer wieder Äußerungen des Inhalts zu hören, nach dem AsylbLG anspruchsberechtigte Menschen würden eine bessere Versorgung als in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen erhalten: Entsprechend dem AsylbLG bestünde keine Kostenselbstbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen und niedergelassene Ärzte würden diesen Personenkreis bevorzugt behandeln, weil die Fachstelle für Angelegenheiten nach dem AsylbLG beim Sozialamt den Kassenärzten stets die ungeschmälerten Punktwerte direkt erstattet, d. h. das Sozialamt keine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Behandlungen und Verordnungen durchführt und auch keine Deckelung des ärztlichen Honorars verfügt wird und kein von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung umgesetzter Honorarverteilungsmaßstab besteht.

Wir fragen:


1) Teilt die Stadtverwaltung die Einschätzung, über die §§ 4 und 6 AsylbLG wäre - gerade auch aus die aus § 6 AsylbLG hervorgehende Öffnungsklausel - eine umfassende medizinische Versorgung der gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen gewährleistet, auch wenn § 4 Abs 1 AsylbLG lediglich einen Rechtsanspruch bei "akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen" einräumt?

2) Wie werden seitens des Sozialamtes der Landeshauptstadt Stuttgart die unbestimmten Rechtsbegriffe "akute Erkrankung " und "Schmerzzustand" definiert?
In welcher Weise wird bei von leistungsberechtigten Personen berechtigt beklagten chronischen Erkrankungen, wo nur noch eine Verhütung einer Verschlimmerung verwirklichbar ist, entschieden, gerade wenn eine seelische wesentliche Behinderung ohne körperliche Schmerzen vorliegt? Übernimmt das Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart auf der Grundlage der §§ 4 und 6 AsylbLG auch die Kosten für notwendige Brillen und von Maßnahmen der Physiotherapie?

3) Welche Kosten fielen in Stuttgart in den vergangenen Jahren in Umsetzung der §§ 4 und 6 AsylbLG an ?

4) Trägt diese Aufwendungen die LH Stuttgart allein oder beteiligt sich an diesen Ausgaben der Bund, weil es sich beim AsylbLG um kein dem Sozialgesetzbuch zuzuordnendes Sozialleistungsgesetz, sondern um ein besonders Ausländergesetz handelt?

5) In Bremen und in Hamburg wurde die Durchführung der Krankenbehandlung von gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen von der jeweiligen Hansestadt der dortigen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) übertragen: in Bremen bereit seit dem 1. Oktober 2005 und in Hamburg seit dem 1.Juli 2012.
Diese Modellprojekte werden in Orientierung an dem Verfahren umgesetzt, wie es bei mittellosen Personen ohne Krankenversicherungsschutz seit dem Jahre 2004 gemäß 264 SGB V ("Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung") überwiegend erfolgt. Die von der bedürftigen Klientel gewählte gesetzliche Krankenkasse erhält vom Sozialamt bzw. Jobcenter die nach der Abrechnung des Behandlungsaufwands über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen von ihr aufzubringenden Kosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags erstattet.
Sind der Stadtverwaltung diese Modellprojekte bekannt? Teilt die Sozialverwaltung die Einschätzung, über ein solches Vorgehen - in Abgrenzung von der "Einzelleistungsabrechnung" - könnten bei der öffentlichen Hand "insbesondere Bürokratie und Versorgungsstrukturen abgebaut und Einsparungen bei Personal, Software und Räumlichkeiten realisiert werden"? Weshalb wird dieser Ansatz nicht in der Landeshauptstadt Stuttgart geprüft?





Bernd Klinger Prof. Dr. Lothar Maier Eberhard Brett Dr. Heinrich Fiechtner


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