Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann ein alleinerziehender Elternteil Leistungen für sein Kind beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Corona-Krise führte bei vielen Unterhaltspflichtigen zur Kurzarbeit bzw. ggf. zu einer Kündigung, mit der Folge der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zur Zahlung eines Kindesunterhalts. Die damit einhergehenden finanziellen Auswirkungen des fehlenden Unterhalts bei den Unterhaltsberechtigten sind zu großen Teilen existenziell.
Zudem sind gerade in Zeiten, in denen die Kitas und Schulen nicht im Regelbetrieb sind, Alleinerziehende, die aufgrund der Kinderbetreuung zudem oft ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können und Einkommenseinbußen haben, auf die schnelle Zahlung des Unterhaltsvorschusses angewiesen.
Wir fragen daher die Verwaltung: