Antrag und Anfrage vom 10/19/2020
Nr. 440/2020

Antrag und Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei
Betreff

Änderungsvorschläge und Anfrage zu Drucksache 688/2020 Public Corporate Governance

Wir möchten zunächst wissen:

1. Warum werden grundsätzlich keine Wirtschaftspläne von Stuttgarter Beteiligungsunternehmen (insbesondere solchen, an denen die LHS mehr als 50% hält) veröffentlicht?

2. Wurde die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg zu dieser Drucksache im Vorfeld zugezogen und wenn ja, wie? Gab es Aussagen von dieser zu möglichen bzw. empfohlenen Verbesserungen/Veränderungen?

3. In Pkt. 2.9 Verschwiegenheitspflicht (Seite 2) wird bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht explizit auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen der Gesellschaft gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied hingewiesen. Inwieweit werden Stadträt*innen Möglichkeiten zugestanden, sich innerhalb ihrer Fraktionen über im Aufsichtsrat besprochene Themen zu beraten?

Wesentliche Grundlage der Verschwiegenheitspflicht sind (abgesehen von datenschutzrechtlich geschützten Informationen) betriebswirtschaftlich schützenswerte Kennziffern zum Schutz des Unternehmens vor Konkurrenten. Inwieweit können Informationen, die betriebswirtschaftlich nicht relevant sind, in Fraktionen beraten werden?

4. Warum werden in dem Kodex insbesondere die Rechte der Beteiligungsverwaltung gegenüber den Vorständen fixiert und nicht auch die Rechte der Mitglieder von Aufsichtsräten gegenüber Vorständen festgehalten?

5. Können Fristen zur Übersendung von Informationen wie Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen für alle Gesellschaften einheitlich geregelt werden? Wenn nein, was spricht dagegen?


Wir beantragen darüber hinaus folgende Änderungen:

6. Punkt 2 des Beschlussantrags wird neu wie folgt formuliert:

Die Verwaltung wird ermächtigt, den Teil B der „Public Corporate Governance für die Landeshauptstadt Stuttgart“ regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre oder häufiger, auf seine Zweckmäßigkeit zu überprüfen und ggf. Vorschläge für seine Änderung und Fortschreibung zu unterbreiten. Dabei sind Gemeinderat und Einwohnerschaft rechtzeitig öffentlich zu beteiligen.

7. Zu Pkt. 2. Aufsichtsrat (S.1) wird durch ergänzt (kursiv!): „Der Aufsichtsrat achtet im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf, dass er alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen erhält und dass die operativen Ziele, die die Gesellschaft verfolgt, den strategischen Zielen der Gesellschaft nicht entgegenstehen. Damit der Aufsichtsrat seiner Überwachungsfunktion fundiert nachkommen kann, wird von den Vorständen sichergestellt, dass Aufsichtsräten Unterlagen und Präsentationen rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor der AR-Sitzung) zugehen.

8. Pkt. 2. Aufsichtsrat (S.1, Kodexsynopse) wird ergänzt (kursiv!): „Der Aufsichtsrat achtet im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf, dass er alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen erhält und dass die operativen Ziele, die die Gesellschaft verfolgt, den strategischen Zielen der Gesellschaft nicht entgegenstehen. Damit der Aufsichtsrat seiner Überwachungsfunktion fundiert nachkommen kann, wird vom Vorstand/ der Geschäftsführung sichergestellt, dass Aufsichtsräten Unterlagen und Präsentationen rechtzeitig (frühestens vier bis spätestens zwei Wochen vor der AR-Sitzung) zugehen.


Begründung:




Stefan Urbat Thomas Adler Hannes Rockenbauch
(Fraktionsvorsitzender) (Fraktionsvorsitzender)


Matthias Gottfried Laura Halding-Hoppenheit Gutrun Müller-Enßlin

Christoph Ozasek Luigi Pantisano


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