Anfrage
vom
11/09/2016
Nr.
353/2016
Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen
AfD-Gemeinderatsfraktion
Betreff
Sanktions- und Anzeigepraxis der Landeshauptstadt Stuttgart (Jobcenter und Sozialamt)
Dem Jobcenter wie auch dem Sozialamt stehen mehrere Möglichkeiten der Sanktionierung von sich vorschriftswidrig verhaltenden Sozialleistungsbezieher/innen zur Verfügung:
Das Jobcenter kann bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Meldeversäumnissen gemäß § 32 SGB II im besonders begründeten Fall auch den gesamten Geldleistungsanspruch von Leistungsempfänger/innen streichen (§ 31a SGB II).
Das Sozialamt hat in § 39a SGB XII eine entsprechende Befugnis eingeräumt erhalten, wenn hilfeberechtigte Personen die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung unbegründet ablehnen.
Im Fall des Betrugs zum Nachteil eines Sozialleistungsträgers (z. B. bei einem bewussten Verschweigen eines bedeutsamen Einkommens oder von erheblichen Vermögenswerten) kann die jeweilige öffentliche Stelle eine Strafanzeige nach § 263 Abs. 1 StGB erheben.
Schließlich kann ein Sozialamt bei einem Verstoß gegen die aus § 117 Abs. 2 bis 4 SGB XII folgenden Auskunftspflichten gegen die schuldigen Personen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Gleiches ist dem Jobcenter auf der Grundlage der aus § 63 SGB II hervorgehenden Bußgeldvorschriften möglich:
Die diesbezüglichen Befugnisse wurden in diesem Jahr über das Inkrafttreten des „SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz“ erweitert. Darüber hinaus verfügte der Gesetzgeber dort das Gebot der Zusammenarbeit der Jobcenter mit anderen öffentlichen Stellen wie z. B. mit den Zollbehörden.
Fragen:
1) In welcher Zahl wurden vom Jobcenter und vom Sozialamt in den Jahren seit dem Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII Sanktionen entsprechend den §§ 31 und 32 SGB II sowie § 39a SGB XII ausgesprochen? Gab und gibt es hier Besonderheiten, die sich im Lauf der Jahre bezüglich der Tendenz des Auftretens dieser Pflichtenverstöße zeigten?
2) Wie viele Betrugsanzeigen stellten das Sozialamt und das Jobcenter in den Jahren von 2005 bis 2015 jeweils jährlich? Wie war der Ausgang dieser Strafsachen (insbesondere Einstellung und Verurteilung)?
3) Wie viel Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden vom Sozialamt und dem Jobcenter zwischen 2005 und 2015 eingeleitet? Worin bestand das Ergebnis?
4) Wie bewertet die Landeshauptstadt Stuttgart die mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Ergänzungen der §§ 63 und 64 SGB II? Entsprach der Gesetzgeber hier einer aus der Sicht der Verwaltungspraxis unabdingbaren Handlungsnotwendigkeit, oder reichten die bisherigen Bestimmungen aus?
Prof. Dr. Lothar Maier Bernd Klingler Eberhard Brett Dr. Heinrich Fiechtner
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