Anfrage vom 11/09/2016
Nr. 353/2016

Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

AfD-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Sanktions- und Anzeigepraxis der Landeshauptstadt Stuttgart (Jobcenter und Sozialamt)

Dem Jobcenter wie auch dem Sozialamt stehen mehrere Möglichkeiten der Sanktionierung von sich vorschriftswidrig verhaltenden Sozialleistungsbezieher/innen zur Verfügung:
Das Jobcenter kann bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Meldeversäumnissen gemäß § 32 SGB II im besonders begründeten Fall auch den gesamten Geldleistungsanspruch von Leistungsempfänger/innen streichen (§ 31a SGB II).
Das Sozialamt hat in § 39a SGB XII eine entsprechende Befugnis eingeräumt erhalten, wenn hilfeberechtigte Personen die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung unbegründet ablehnen.
Im Fall des Betrugs zum Nachteil eines Sozialleistungsträgers (z. B. bei einem bewussten Verschweigen eines bedeutsamen Einkommens oder von erheblichen Vermögenswerten) kann die jeweilige öffentliche Stelle eine Strafanzeige nach § 263 Abs. 1 StGB erheben.
Schließlich kann ein Sozialamt bei einem Verstoß gegen die aus § 117 Abs. 2 bis 4 SGB XII folgenden Auskunftspflichten gegen die schuldigen Personen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Gleiches ist dem Jobcenter auf der Grundlage der aus § 63 SGB II hervorgehenden Bußgeldvorschriften möglich:
Die diesbezüglichen Befugnisse wurden in diesem Jahr über das Inkrafttreten des „SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz“ erweitert. Darüber hinaus verfügte der Gesetzgeber dort das Gebot der Zusammenarbeit der Jobcenter mit anderen öffentlichen Stellen wie z. B. mit den Zollbehörden.


Fragen:

Prof. Dr. Lothar Maier Bernd Klingler Eberhard Brett Dr. Heinrich Fiechtner


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