Anfrage
vom
06/08/2015
Nr.
194/2015
Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen
AfD-Gemeinderatsfraktion
Betreff
Illegale nichtdeutsche Personen in Stuttgart
Zum Problem:
Auch in Stuttgart ist das Problem der hier ohne gültigen Papiere lebenden nichtdeutschen Personen allgegenwärtig. Teile dieser Personengruppe fallen in der Öffentlichkeit immer wieder beim Betteln, der Begehung von Straftaten, der Verrichtung illegaler Beschäftigungen sowie auch als Klientel der Notaufnahme der Krankenhäuser und der Einrichtungen der Obdachlosenhilfe auf.
Das von diesem Personenkreis ausgehende Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist als bedeutend einzuschätzen.
Die Fraktion der AfD im Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart vertritt die Auffassung, dass es hier eines sachgerechten, zwischen den verschiedenen städtischen Ressorts abgestimmten Konzepts bedarf, um dieser Problematik angemessen zu begegnen. Aus diesem Grunde stellt die Fraktion der AfD im Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hiermit die nun folgenden
Fragen:
1) Wie wird das Problem der illegalen Ausländer/innen in Stuttgart von der Ordnungsverwaltung eingeschätzt? Welche besonderen Tendenzen sind in diesem Zusammenhang in den vergangenen Jahren feststellbar?
2) Welche Maßnahmen werden von der Landeshauptstadt Stuttgart hier im Zusammenwirken mit der Landespolizeidirektion Stuttgart II und anderen öffentlichen Stellen bereits umgesetzt, auch damit illegaler Aufenthalt nicht auch noch gefördert wird?
3) Ist der Landeshauptstadt Stuttgart bekannt, wie viele Personen hier in den vergangenen Jahren nach § 95 AufenthG wegen illegalen Aufenthalts bestraft wurden?
4) Wer Hilfe zum illegalen Aufenthalt leistet, macht sich nach § 96 Abs. 1 AufenthG strafbar. Wie viele entsprechende Gesetzesverstöße ereigneten sich in letzter Zeit in Stuttgart?
5) § 87 Abs. 2 AufenthG macht es lediglich öffentlichen Stellen zur Pflicht, über sich illegal aufhaltende Migrantinnen und Migranten sofort der zuständigen Ordnungsbehörde Meldung zu machen. In welcher Weise stellt die Landeshauptstadt Stuttgart klar, dass hier dieser Obliegenheit umfassend entsprochen wird?
6) Der Diakonie und der Caritas angegliederte Träger der freien Wohlfahrtspflege unterhalten im Auftrag und auf Kosten der Landeshauptstadt Stuttgart verschiedene Tages- wie auch Übernachtungsstätten für obdach- und mittellose Personen. Diese („niederschwelligen“) Einrichtungen werden auch zielgerichtet von sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden nichtdeutschen Personen aufgesucht. Macht die Landeshauptstadt Stuttgart es diesen freien Trägern (z. B. über eine Festschreibung entsprechender Obliegenheiten in die bestehenden Rahmenverträge als Voraussetzung für eine weitere öffentliche Förderung) zur Pflicht, wenn gesicherte Erkenntnisse über einen illegalen Aufenthalt von Besucher/innen vorliegen, dass dies dem Ordnungsamt sofort zu melden ist, um dem Aufenthaltsrecht die gebotene Geltung zu verschaffen?
7) Die in Stuttgart Notfallbehandlungen durchführenden Kliniken und Arztpraxen unterliegen auch illegal sich in Deutschland aufhaltenden Menschen gegenüber der Pflicht zur sofortigen Hilfeleistung. Stellt hier die Landeshauptstadt Stuttgart auch bei öffentlichen Krankenhäusern die ärztliche Schweigepflicht über die Pflicht zur Anzeige von illegalen Personen (§ 88 Abs. 1 AufenthG), gerade wenn z. B. ein Fall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegt?
8) In welcher Weise erfolgt die Finanzierung von medizinischen Notfallbehandlungen bei illegal hier lebenden Personen? Wird hier nach dem SGB XII (Krankenhilfe entsprechend § 48 SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 AsylbLG) abgerechnet? Welche Kosten entstanden der Landeshauptstadt Stuttgart in diesem Zusammenhang in den vergangenen Jahren?
9) § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG stellt es in das pflichtgemäß von einer Ordnungsbehörde auszuübende Ermessen, eine sich hier legal aufhaltende Person auszuweisen, wenn sie durch ihr
„Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist“
, wobei in diesem Sachzusammenhang von der öffentlichen Hand stets die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen einer Ausländerin/eines Ausländers zur BR Deutschland im Besonderen sachgerecht zu berücksichtigen sind (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Welche Bedeutung haben diese zu einer Ermessensausweisung führenden Tatbestände in der Verwaltungspraxis des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Stuttgart? Weist hier die Entwicklung der in den vergangenen Jahren feststellbaren Fallzahlen Besonderheiten auf?
Bernd Klingler Prof. Dr. Lothar Maier Dr.Heinrich Fiechtner Eberhard Brett
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