Haushaltsantrag vom 10/19/2017
Nr. 443/2017

Haushaltsantrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Haushalt 2018/2019 Antrag Nr. 44
Betreuungsvereine – Finanzierung der Querschnittsarbeit

Kann ein Volljähriger durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Für diese gesetzlichen Betreuungen erhalten die Betreuungsvereine Entgelte.
Neben der Betreuung obliegt den Betreuungsvereinen als Aufgabe auch die sogenannte „Querschnittsarbeit“. Danach muss ein Betreuungsverein seine Mitarbeiter*innen beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern. Er muss sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer*innen bemühen, diese in ihre Aufgaben einführen, sie fortbilden und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen, planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen.
Die Querschnittsarbeit fördert das Land Baden-Württemberg mit einem Landeszuschuss von maximal 25.600 Euro im Jahr, dabei geht das Land davon aus, dass die Kommunen sich an der Finanzierung in mindestens der gleichen Höhe beteiligen. Es ist im Interesse der Landeshauptstadt Stuttgart, dass die Betreuungsbehörde durch die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine entlastet wird. Unter der Annahme, dass alle Vereine die maximale Förderung des Landes erhalten, ergäbe sich jährlich ein Mittelmehrbedarf für die Landeshauptstadt Stuttgart in Höhe von gerundet 25.000 Euro. Da es schwierig ist, ehrenamtliche Betreuer*innen zu finden,


beantragen wir

eine stufenweise Zuschusserhöhung für die Querschnittsarbeit über
einen Zeitraum von 3 Jahren. Folgende Mittel sind bereitzustellen:

in 2018: 10.000 EUR
in 2019: 20.000 EUR


Anna Deparnay-Grunenberg Andreas G. Winter


zum Seitenanfang