Antrag und Anfrage vom 05/16/2022
Nr. 174/2022

Antrag und Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

AfD-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Gemeinnützige Arbeiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

Die meisten Flüchtlinge können aus verschiedensten Gründen nicht in den ordentlichen Arbeitsmarkt eingebunden werden, sollen oder wollen aber auch nicht auf ungewisse Zeit untätig bleiben. Ihnen kommt der Gesetzgeber entgegen, indem er die Möglichkeit eines begrenzten Beschäftigungseinsatzes vorsieht.

Gemäß § 5 AsylblG sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern bereitgestellt werden. Die Arbeitszeit darf 100 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Die Aufwandsentschädigung wird von der Kommune oder dem Träger erbracht, die die Arbeitsgelegenheiten bereitstellen.

Die Arbeitsgelegenheiten können vom Garten- und Friedhofsamt, den Eigenbetrieben der Stadt (z.B. AWS), Freien Trägern wie Caritas oder Diakonie und gemeinnützigen Vereinen angeboten werden. Arbeitsgelegenheiten in Sammelunterkünften zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung sind ebenfalls möglich. Da Flüchtlinge und Asylbewerber staatliche Leistungen ohne Gegenleistung erhalten, ist eine gemeinnützige Beschäftigung nach den gesetzlichen Vorgaben gerechtfertigt.

Wir fragen daher:

1. In welchem Umfang wurden oder werden aktuell Flüchtlinge / Asylbewerber für gemeinnützige Arbeiten in den o.g. Einrichtungen beschäftigt?

2. In welchem Umfang werden Flüchtlinge / Asylbewerber zur Aufrechterhaltung und Betreibung von Sammelunterkünften beschäftigt?

3. Welche Erfahrungen hat die Stadt bisher mit diesen Arbeitsgelegenheiten gemacht?

4. Wie hoch ist derzeit die Aufwandsentschädigung (Euro / Std.) für alleinstehende Asylbewerber?



Um nähere Einzelheiten zu erfahren, bitten wir um einen Bericht im Sozial- und Gesundheitsausschuss.


gez. Christian Köhler, Dr. Michael Mayer, Frank Ebel, Kai Goller



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