Antrag und Anfrage vom 06/28/2017
Nr. 190/2017

Antrag und Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

AfD-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Kontrolle nichtöffentlicher Träger in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Die Zusammenarbeit der LHS mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege nach § 5 SGB XII hat eine lange Tradition. Freigemeinnützige Träger erbringen im Auftrag der LHS wichtige soziale Dienstleistungen. Die LHS fördert mit öffentlichen Mitteln Leistungsprozesse, die hilfebedürftigen Menschen zugute kommen. Diese Konstellation macht es erforderlich, dass der öffentliche Geldgeber besondere Mitsprache- und Kontrollrechte geltend machen kann. Dies gilt verstärkt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kürzlich in Berlin sowie in Nordrhein-Westfalen von den Strafverfolgungsbehörden aktuell von ausländischen Pflegediensten in bedeutendem Umfang fortgesetzt begangener Abrechnungsbetrug aufgedeckt wurde (Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter pflegerischer Leistungen und Fälschung der Pflegedokumentation sowie der Leistungsnachweise).

Wir fragen:
  1. Im Zusammenhang mit der durch "Einrichtungen und Diensten" erbrachten Leistungen schreibt § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII vor, dass der Sozialhilfeträger nur dann zur Übernahme der von einem freigemeinnützigen oder privatgewerblich Träger geltend gemachten Vergütung verpflichtet ist, wenn mit dem Einrichtungsträger auch eine Vereinbarung über "die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen" abgeschlossen wurde. § 75 Abs. 3 Satz 3 SGB XII erhebt es zur Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers "...die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung (zu) prüfen". Wir fragen daher, ob und in welchem Umfang die LHS von dieser gesetzlichen Option Gebrauch macht, ob besondere Bestimmungen hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität von sozialen Dienstleistungen festgeschrieben sind und ob Wirtschaftlichkeitsprüfungen (auch anlassunabhängig) in Diensten und Einrichtungen freigemeinnütziger Träger und privat-gewerblicher Träger ausgeführt werden. Wir bitten auch um Auskunft, ob Effizienzkontrollen (mit und ohne Einbeziehung externer Sachverständiger) durchgeführt werden.
  2. Hat die Verwaltung Vorkehrungen getroffen, um Vorkommnissen wie den oben geschilderten Missbräuchen im Zusammenhang mit privat-gewerblichen Pflegediensten vorzubeugen?




Wir beantragen, dass das Referat Soziales und gesellschaftliche Integration zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine umfassende Konzeption zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz der durch freigemeinnützige und privat-gewerbliche Träger im Auftrag und auf Kosten der LHS in ihren Diensten und Einrichtungen erbrachten sozialen Dienstleistungen vorlegt. In diesem Rahmen bitten wir, besonders den Aspekt der Überprüfung von Abrechnungen und der Qualität der Leistungserbringung zu berücksichtigen.





Prof. Dr. Lothar Maier Bernd Klingler




Dr. Heinrich Fiechtner Eberhard Brett



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