Wir fragen:
1) Wird seitens der Landeshauptstadt Stuttgart der in § 71 Abs. 1 SGB IX festgeschriebenen „Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“ im vollen Umfang entsprochen?
2) Wenn dem nicht so sein sollte: auf welche für Gründe ist es zurückzuführen? Die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist bekanntlich seit Jahren wesentlich deutlicher ausgeprägt als die nichtbehinderter Personen, so dass eigentlich genügend behinderte Stellenbewerberinnen und –bewerber zur Verfügung stehen müssten.
3) Wenn die Landeshauptstadt Stuttgart nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang schwerbehinderte Menschen beschäftigt, welcher aus Steuermitteln zu tragende Kostenaufwand an zu begleichender Ausgleichsabgabe entstand hier in den letzten Jahren?
4) Arbeitet die Landeshauptstadt Stuttgart konsequent mit der Arbeitsagentur, dem Jobcenter und dem Integrationsamt mit dem Ziel der Bevorzugung geeigneter schwerbehinderter Stellenbewerberinnen und –bewerber vor nichtbehinderten Bewerber/innen zusammen? Wird die Möglichkeit der Beantragung von Einarbeitungszuschüssen und anderen Eingliederungshilfen genutzt?
Prof. Dr. Lothar Maier Bernd Klingler
Eberhard Brett Dr. Heinrich Fiechtner