2. Die Verwaltung beantwortet bis zur ersten Lesung die zu diesem Thema gestellten Anträge und Anfragen 151/19 sowie 184/19
3. Die Verwaltung ermittelt die dafür entstehenden Kosten für die VHS und erstattet diese per Zuschuss der LHS an die VHS
Begründung:
Honorarlehrkräfte sind und erbringen ihre Dienstleistung grundsätzlich als Selbstständige, haben aber arbeitnehmerähnlichen Status, wenn sie keine eigenen Mitarbeiter*innen beschäftigen und mehr als die Hälfte ihres Einkommens von einem einzigen Arbeitgeber beziehen (§ 12a Tarifvertragsgesetz). Sie haben nach § 2 Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz, wenn sie die beiden o.g. Bedingungen erfüllen und damit als „arbeitnehmerähnliche“ Personen gelten.
Wenn Honorarlehrkräfte diese Voraussetzungen erfüllen, sind sie in vergleichbarem Maß sozial schutzbedürftig wie reguläre Arbeitnehmer*innen. Insbesondere haben sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der mit einem „Urlaubsentgelt“ abgegolten wird.
Die Abgeltung des Urlaubsanspruches kann durch die Zahlung eines „Urlaubsentgelts“ erfolgen, insbesondere dann, wenn aufgrund der speziellen Art der Tätigkeit der Urlaub nicht oder nur erschwert in natura genommen werden kann. Bei der VHS Stuttgart wurden in der Vergangenheit im Durchschnitt ca. 25 Anträge pro Jahr von Dozent/innen für die Auszahlung von Urlaubsentgelt gestellt – primär von Dozent*innen für die BAMF Integrationskurse - denen bisher aber von der VHS nicht stattgegeben wurde.
Die Anfragen 151/2019 und der Antrag 184/2019, in welchen Informationen zusammengestellt wurden und die Auflösung dieses Konflikts durch die Verwaltung eingefordert wurde, sind bis heute nicht beantwortet, obwohl die Fragen und Anträge unmissverständlich zur Vorbereitung der Beratungen zum DHH 2020/21 gestellt worden waren.
Thomas Adler Hannes Rockenbauch (Fraktionsvorsitzender) (Fraktionsvorsitzender)