- Derzeit ist die Netze BW Wasser GmbH Mitglied bei beiden Wasserzweckverbänden mit den jeweils höchsten Wasserbezugsrechten. Hier liegen die eigentlichen Wasserentnahmerechte bzw. wasserrechtlichen Genehmigungen. Bislang ist vertraglich nicht sichergestellt, dass die Mitgliedschaften einschließlich der Wasserbezugsrechte und -pflichten in den Wasserzweckverbänden wieder komplett an die Stadt übertragen werden, sobald sie die Netze wieder selbst betreibt.
- Ebenso ist eine Regelung zum gesicherten Übergang der für die Versorgung mit Wasser/Strom/Gas betriebsnotwendigen Grundstücke schriftlich zu fixieren.
- Die notwendigen Verträge und Regelungen (z.B. Gewinnabführungsvereinbarung, Geschäftsordnung des Aufsichtsrats etc.) liegen dem Gemeinderat bislang noch nicht vor. Insbesondere muss geklärt werden, welchen Einfluss die LHS künftig auf grundlegende unternehmerische Entscheidungen, das operative Geschäft und den Investitions- und Wirtschaftsplan hätte, inkl. der Festlegung des Wasserpreises.
- Inwieweit unterscheidet sich die von der Netze BW GmbH 2014 mit der Landeskartellbehörde vereinbarte Wasserpreisobergrenzenformel von der in der kommunalen Wasserversorgung üblichen Kalkulationsmethode? Was bedeutet dies für den Wasserpreis, v.a. wenn berücksichtigt wird, dass bei einem kommunalen Betrieb das Kostendeckungsprinzip gilt?
- Zudem fehlt eine Klausel, die bei Änderung von wesentlichen rechtlichen Vorgaben (z.B. EU-Recht) einen Rückkauf durch die Stadt ermöglicht. Dies ist aber insbesondere bzgl. Konzessionsrichtlinie und Ausschreibungsregelungen unerlässlich.
- Wir begrüßen, dass bereits Sicherheiten angedacht sind, sollten wesentliche Geschäftsanteile an Dritte veräußert werden. Doch müsste eine solche Change of Control-Klausel und damit ein Anspruch auf Herausgabe an die LHS deutlich früher greifen.
- Es ist positiv zu werten, dass sich beide Parteien auf ein Wertermittlungsverfahren geeinigt haben, dies soll allerdings erst in 20 Jahren angewandt werden. Wir halten es zunächst für erforderlich, die verschiedenen Wertermittlungsverfahren nebeneinander zu legen, und dann, wie beim Löschwasser bereits geschehen, einen gemeinsamen Gutachter zu beauftragen, auch um die Finanzierung sicherstellen zu können.