Antrag vom 10/29/2021
Nr. 1321/2021

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Neuausrichtung Bodenpolitik (GRDrs 146/2021)

Die Landeshauptstadt Stuttgart muss ihre Handlungsmöglichkeiten gegen überhöhte Bodenpreise und der damit einhergehenden steigenden Mieten ausschöpfen. In der GRDrs 146/2021 werden die Grundsätze dafür formuliert.
Die aktuellen Wohnbauflächen wurden bereits vor Jahren von der Stadt erworben. Nun geht es darum, bis zur Bebauung des ebenfalls im städtischen Eigentum befindlichen Rosenstein-Areals eine noch aktivere strategische Bodenvorratspolitik zu betreiben und dauerhaft mehr bezahlbaren Wohnraum in Stuttgart zu schaffen. Dazu braucht es auf städtischen Flächen eine gute Mischung aus gefördertem sowie preisgedämpftem Wohnungsbau. Ebenso sollen städtische Grundstücke künftig grundsätzlich im Erbbaurecht vergeben werden.


Wir beantragen daher:

1. Die Vergabe städtischer Baugrundstücke für Geschosswohnungsbau erfolgt grundsätzlich im Erbbaurecht. 2. Auf Seite 12 wird folgender Satz daher gestrichen: „Zur Refinanzierung solcher überwiegend unvorhersehbaren Erwerbe durch Ausübung des Vorkaufsrechts ist es erforderlich, dass die Interessenten solcher Grundstücke neben dem Erbbaurecht auch die Wahl haben, das Grundstück zu erwerben.“ Die Vorlage ist dementsprechend anzupassen.

3. In die Beschlussvorlage zw. Punkt 3 und 4 einzufügen: In Hinblick auf die wohnpreisorientierte Zielsetzung am Stuttgarter Wohnungsmarkt ist eine Vergabe nach Höchstgebotsverfahrens künftig nicht mehr zulässig. Dagegen sollen nur noch sozial geleitete konzeptionelle Erwartungen und Erwägungen den Ausschlag geben.
Die Beschlussvorlage ist dementsprechend anzupassen.

4. Auch Gewerbebauplätze sollen künftig prinzipiell im Erbbau vergeben werden. Da derzeit Gewerbebauplätze im Erbbaurecht nicht nachgefragt sind, ist hier eine weitere Verbesserung der Konditionen von Nöten (s. unten). Zudem sind Ausnahmen, so für die Bebauung von Gewerbebauplätzen zur Arrondierung bestehender Betriebsstandorte oder in besonderen Einzelfällen (z.B. im Tausch gegen von der Stadt benötigte Flächen oder bei Grundstücken, die anderweitig nicht zu vermarkten, aber im besonderen Interesse der Stadt sind) zulässig und dem Gemeinderat Stuttgart zur Entscheidung vorzulegen.
Im besonderen Interesse der Stadt sind diese insbesondere auch dann, wenn die Bauwerke, wie z.B. im NeckarPark, als Lärmschutz für den dahinterliegenden Wohnungsbau dienen. Daher unterstützen wir den Vorschlag, zunächst am Projekt NeckarPark eine offene Ausschreibung zu starten und in der Ausschreibung neben einem Kaufpreisgebot auch alternativ für das Erbbaurecht eine Laufzeit und den Erbbauzins abzufragen und die Ergebnisse in mögliche weitere Überlegungen zur Anpassung der Erbbaukonditionen in diesem Bereich einzubeziehen.
5. Größter Hinderungsgrund bei einer Entscheidung für das Erbbaurecht ist der Erbbauzins. Hierfür erachten wir weitere Verbesserungen für notwendig:
6. Auf städtischen Arealen ist weiterhin eine hohe Förderquote anzustreben, die eine gute soziale Durchmischung im Gebiet ermöglicht. Daher soll im Mietwohnungssegment auf städtischen Flächen zukünftig ausschließlich geförderter Wohnungsbau sowie preisgedämpfter Mietwohnungsbau entstehen. Bei dem neuen Segment des preisgedämpften Mietwohnungsbaus handelt es sich um freifinanzierten Wohnungsbau, für den eine Obergrenze der Miethöhe dauerhaft auf die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 10% festgesetzt wird. Weiterer freifinanzierter Wohnungsbau ist künftig nicht mehr vorgesehen. Für jedes Quartier innerhalb eines Areals ist eine individuelle Zusammensetzung zu ermitteln. Der Absatz 2.2 Förderquoten ist dementsprechend anzupassen.

7. Bebauung von landwirtschaftlicher Flächen lehnen wir ab. Stattdessen wird folgender Satz eingefügt: „Bebauung unbebauter Grundstücke im Außenbereich, v.a. auf landwirtschaftlichen Flächen, ist weiterhin nicht Teil einer aktiven Bodenpolitik der Landeshauptstadt. Die Innenentwicklung wird weiterhin forciert.“

8. Die vorstehend genannten Erbbaurechtskonditionen sind in regelmäßigen Abständen zu evaluieren und gegebenenfalls durch den Gemeinderat neu festzusetzen.


Silvia Fischer Petra Rühle Jitka Sklenářová
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Bündnis 90/DIE GRÜNEN Bündnis 90/DIE GRÜNEN


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