Wir beantragen: 1. Ergänzend zu den Ausführungen in den Ziffern 4.4.2 und 5 der Beschlussvorlage werden bis zur Vorberatung der Vorlage im Verwaltungsausschuss am 8. Juni 2011 schriftlich folgende Fragen beantwortet: 1.1. Wie rechtfertigt sich der variierende (steigende) Umfang der städtischen Kostenbeteiligung mit dem Maß der Aufgabenerfüllung? 1.2. Wie und auf welcher tatsächlichen Grundlage wurden die Quoten bzw. Beteiligungsbeiträge der Stadt im Verhältnis zu den Beteiligungsbeiträgen der übrigen Projektbeteiligten ermittelt? 1.3. Weshalb wurden die Finanzierungsbeiträge des Landes Baden-Württemberg, des Verbandes Region Stuttgart und der Flughafen Stuttgart GmbH, an der die Stadt Stuttgart direkt beteiligt ist, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 104a GG geprüft? 1.4. Geht die Stadtverwaltung von einem Verstreichen der 6-Wochen-Frist auch in dem Fall aus, dass die Finanzierungsvereinbarung verfassungswidrig wäre und der Gemeinderatsbeschluss daher einen verfassungswidrigen Inhalt gehabt hätte? 1.5. Ist die Stadtverwaltung der Auffassung, dass ein Gemeinderatsbeschluss mit einem verfassungswidrigen Inhalt Bindungswirkung entfalten kann? 2. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag des Bürgerbegehrens auf Zulassung eines Bürgerentscheids über den „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“ zu.
Begründung: In Ziffer 4.4.2 zitiert die Beschlussvorlage die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 312, 314) „Die Höhe der Mitfinanzierung muss dem Anteil der Verpflichtung des Aufgabenträgers zur Aufgabenwahrnehmung entsprechen“. Hierbei soll der Stadt (und dem Land) ein Beurteilungsspielraum zustehen. Würde die Kostenbeteiligung der Stadt nicht dem Anteil ihrer Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Projekt entsprechen, müsste demnach die Finanzierungsbeteiligung der Stadt im konkreten Fall verfassungswidrig sein, selbst wenn eine Mischfinanzierung grundsätzlich zulässig wäre. Weder das Gutachten von Prof. Dr. Dolde und Dr. Porsch noch die Beschlussvorlage begründen, auf Grund welcher tatsächlichen Gegebenheiten ein Anteil der Stadt von ca. 1 % an den ursprünglich geplanten Baukosten, ca. 18 % an der Risikovorsorge und rund 6 % an den Gesamtkosten dem Anteil der städtischen Aufgaben entspricht. Auch wenn die Stadt einen Beurteilungsspielraum haben sollte, muss sie diesen fehlerfrei ausüben und einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt haben. Ohne eine nachvollziehbare Begründung der Quoten kann der Gemeinderat die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des städtischen Anteils nicht beurteilen. Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans Meyer zu finanzverfassungsrechtlichen Fragen des Stuttgarter Bahnkonflikts kommt zu dem Ergebnis, dass § 6 Abs. 2 des Finanzierungsvertrags zu Stuttgart 21 vom 02.04.2009 wegen Verstoß gegen Art. 104a GG nichtig ist, weil das Fremdfinanzierungsverbot für das Land, die Landeshauptstadt Stuttgart und den Verband Region gilt. Sollte nach dem Gutachten der Anwaltskanzlei Dolde Mayen & Partner vom 08.03.2011 der Finanzierungsanteil der Stadt mit 1 % bzw. 6 % an den Gesamtkosten noch verfassungskonform sein, so könnte der Finanzierungsanteil des Landes und des Verbandes Region dennoch zur Nichtigkeit von § 6 Abs. 2 des Finanzierungsvertrages insgesamt führen (§ 59 Abs. 3 VwVfG). Misst man den Vertrag daran, dass die Mitfinanzierung dem Anteil der Verpflichtung des Aufgabenträgers zur Aufgabenwahrnehmung entsprechen muss (BVerwGE 81, 312, 314), so müssen alle Finanzierungsbeteiligungen in den Blick genommen werden, nicht nur der der Stadt. Prof. Dr. Hans Meyer führt auf Seite 46 seines Gutachtens aus:
Jochen Stopper Werner Wölfle