Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz:
RSO 1213-02
GRDrs
314/2011
Stuttgart,
06/29/2011
Gebühr für gaststättenrechtliche Gestattungen
Mitteilungsvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Kenntnisnahme
öffentlich
20.07.2011
Bericht:
1. Ausgangslage
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 22. April 2010 auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg und § 11 des Kommunalabgabengesetzes die Änderung der Verwaltungsgebührensatzung beschlossen. Diese Satzung ist am 01.05.2010 in Kraft getreten. Demnach wurde für die Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz unter der Gebührenziffer 17.26 ein Gebührenrahmen von 50 - 2.000 Euro beschlossen. Damit wurde die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt, nach welcher die Höhe einer Gebühr sich nach dem tatsächlichen Aufwand (kostendeckend) berechnet. Ein wirtschaftlicher Vorteil - wie nach dem früher geltenden Äquivalenzprinzip - darf nicht mehr abgeschöpft werden.
Anfang November 2010 wurden die Veranstalter der Weihnachtsmärkte über die geänderte Verfahrensweise (Einzelgestattungen und Gebührenhöhe) informiert. Daraufhin kam es zu einem Gemeinderatsantrag der FDP-Gemeinderatsfraktion vom 11.11.2010 und einem mündlichen Bericht in der Sitzung des VA am 17.11.2010. Im Ergebnis wurde bezüglich der Gebühren für 2010 ein Moratorium vereinbart und die Verwaltung beauftragt, eine neue Regelung vorzulegen und dabei folgende Vorgaben umzusetzen:
§
Förderung des Ehrenamtes
§
Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens
2. Neue Regelung zur Gebührenhöhe
Zur Abstimmung der Gebührenhöhe fand am 25.02.2011 im Amt für öffentliche Ordnung ein Gespräch mit Vertretern der Bezirksvorsteher/-innen statt. Einvernehmlich wurden folgende Ergebnisse erzielt:
§
Gewerbetreibende zahlen mindestens die vom Gemeinderat beschlossenen 50 Euro pro Gestattung, ggf. auch mehr, je nach Aufwand
§
Ehrenamtliche zahlen eine um 50% reduzierte Mindestgebühr, also 25 Euro.
§
in konkret begründeten Einzelfällen kann die Gebühr erlassen werden.
Kriterium für die Reduzierung oder ggf. den Erlass der Gebühr wäre insbesondere die Gefahr, dass eine gemeinnützige und im Besonderen öffentlichen Interesse des Stadtbezirks liegende Veranstaltung nicht (mehr) zustande kommt, weil die Gebühr für Ehrenamtliche als unverhältnismäßig angesehen wird. Zum Beispiel ist dies zweifelsohne dann der Fall, wenn die Einnahmen unter der Gebühr liegen, aber auch dann, wenn die Gebühr im Verhältnis zu den Einnahmen unverhältnismäßig hoch ist.
Zwischenzeitlich haben die Bezirksvorsteher/-innen der vorgesehenen Handhabung zugestimmt.
3. Verwaltung
Eine interne rechtliche Überprüfung der bisher teilweise praktizierten Verfahrensweise (Sammelantrag + Sammelgestattung) führte zu dem Ergebnis, dass eine Sammelgestattung rechtlich nicht zulässig ist. Die Frage nach der Haftung macht deutlich, dass es auch nicht interessengerecht wäre, diese Verantwortung nur dem Anmelder der Veranstaltung zuzuweisen. Zulässig sind lediglich Einzelgestattungen.
Nach wie vor können die Veranstalter aber einen Sammelantrag stellen. Die im Sammelantrag aufgelisteten Antragssteller erhalten jeweils eine Einzelgestattung zu der unter Nr. 2 genannten Gebühr. Soweit dieses Verfahren bisher auch bei anderen ehrenamtlich geprägten Veranstaltungen zum Einsatz kam, gilt dasselbe wie für die Weihnachtsmärkte.
4. Finanzielle Auswirkungen
Es werden Mindereinnahmen in Höhe von ca. 10.000 Euro erwartet.
.
Davon wird Kenntnis genommen.
Beteiligte Stellen
Die Referate WFB und AK haben mitgezeichnet
Vorliegende Anträge/Anfragen
GR-Antrag 214/2011, FDP-Gemeinderatsfraktion, 20.05.2011
GR-Antrag 214/2011, FDP-Gemeinderatsfraktion, 20.05.2011
Dr. Martin Schairer
Bürgermeister
-
zum Seitenanfang