Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 245/2014
Stuttgart,
04/03/2014



Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB ohne Anregungen
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
06.05.2014
08.05.2014



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2) vom 12.06.2013 mit Begründung und Umweltbericht vom 12.06.2013/10.02.2014 wird gemäß § 10 BauGB als Satzung ohne Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich ist auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt (Anlage 4). Dieser Bebauungsplan ändert als Textbebauungsplan teilweise die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne:

1935_500Baustaffelplan mit Ortsbausatzung
1935_020Faberstraße Gaisburg
1935_031Traubergstraße beim Gablenberger Weg
1935_034Werastraße/Landhausstraße
1935_035Heinrich-Baumann-Straße
1935_041Albert-Schäffle-Straße/Gablenberger Weg/Metzlerweg Gablenberg
1935_043Gew. Fuchsrain/Sauhalde/Buchwald/Landaisen Gablenberg
1935_056Bergstraße Gablenberg
1935_062Gerokstraße/Grüneisenstraße
1936_025Gebiet Klingenbach Gaisburg
1936_026Straußweg/Rößlinweg
1936_037Richard-Wagner-Straße/Pischekstraße/Steingrübenweg
1936_039Ginsterstaffel Gablenberg
1936_056Im Bruckenschlegel Gaisburg
1936_072Höscheleweg/Schwarenbergstraße/Bronnäcker
1936_084Hackstraße/Parkstraße
1936_085Fraasstraße
1936_086Stälinweg
1936_089Neckarstraße/Heinrich-Baumann-Straße/Cannstatter Straße
1936_090Plankstraße/Farrenstraße/Marquardtstraße Gablenberg
1937_008Talstraße/Klingenstraße
1937_012Roßberg-/Wagenburg-/Lembergstraße
1937_033Plettenbergsiedlung Gaisburg
1937_035Schönbühl-/Ostend-/Stromberg-/Kniebisstraße
1937_036Wasserbergweg
1937_041Ameisenbergstraße
1937_042Bergstraße Gablenberg
1937_043Klingen-/Gaishämmer-/Bergstraße Gablenberg
1937_061Baustaffelplan Rohracker
1937_069Im Buchwald Gablenberg
1937_077Im Schellenkönig zw. Stafflenberg- u. Richard-Wagner-Straße
1938_026Asperg-/Schwarenberg-/Bussenstraße
1938_027Heidehofstraße zw. Planckstraße u. Straußweg
1938_033Gröberstraße
1938_037Hornbergstraße/Nonnenwaldstraße/Im Bruckenschlegel Gaisburg
1938_038Schurwaldstraße/Hornbergstraße Gaisburg
1938_041Bergstraße Gablenberg
1938_054Schurwald-/Landhaus-/Steinbruchstraße/Wasserbergweg Gaisburg
1938_058Sonnenberg-/Richard-Wagner-/Stafflenbergstraße/Steingrübenweg
1938_066Gablenberger Weg
1939_023Silberweg
1939_026Im Buchwald/Ginsterweg/Anemonenweg
1939_028Talstraße/Klingenstraße
1939_029Gablenberger Hauptstraße
1939_044Hack-/Heinrich-Baumann-/Landhausstraße
1939_045Neckarstraße beim Arbeitsamt
1940_003Heubergstraße/Albuchweg
1940_014Payerstraße/Steingrübenweg
1942_007Gänswaldweg/Stälinweg
1963_139Drackenstein-/Klippeneckstraße Ost
1964_115Stafflenberg-/Gerokstraße (Altenheim) Ost
1965_016Hoffmannweg Ost
1965_022Schönbühlstraße (Raichbergschule) Ost
1965_075Im Schellenkönig 56 Ost
1965_086Stafflenberg-/Gerokstraße (Diakonische Akademie) Ost
1965_101Im Fuchsrain Ost
1965_113Am Klingenbach Ost
1966_017Steinbruchstraße Ost
1966_050Stöckachstraße/Hackstraße Ost
1967_027Ecklenstraße Ost
1968_004Schlüsselwiesen Ost
1968_016Spemannstraße Ost
1968_030Heidehofstraße Ost
1968_042Neue Straße/Ginsterweg Ost
1969_012Gerokstraße Mitte
1969_023Pischekstraße Süd
1969_037Am Hohengeren Ost
1969_050Gänsheide/Payerstraße Ost
1969_056Neue Straße/Anna-Blos-Weg/Ginsterstaffel Gablenberg
1970_012Cannstatter Straße/Heilmannstraße Ost
1970_030Haußmannstraße Ost
1970_041Gänswaldweg Ost
1971_046Gänseheidestraße/Gerokstraße Ost
1971_057Gablenberger Hauptstraße/Klingenstraße Gablenberg
1972_020Hack-/Schwarenbergstraße Ost
1972_026_bl1Schwanenplatz Cannstatt Plan 1
1972_026_bl2Schwanenplatz Cannstatt Plan 2
1972_034Talstraße/Leo-Vetter-Straße Ost
1973_017_bl1Pischekstraße Ost Plan 442.52
1973_017_bl2Pischekstraße Ost Plan 442.53
1973_017_bl3Pischekstraße Ost Plan 443.52
1973_033Gablenberger Weg
1973_036Gablenberger Hauptstraße/Schlößlestraße Gablenberg
1975_010Jägerhalde Wangen
1975_014Uhlandshöhe/Haussmann-Straße
1976_010_bl1Frauenkopf Plan 1
1976_010_bl2Frauenkopf Plan 2
1977_008Gerok-/Wagenburgstraße (Jugendhaus) Ost
1977_023Gerok-/Heidehofstraße Ost
1978_021Grüneisenstraße Ost
1983_013Berg-/Klingenstraße Gablenberg
1984_015Gablenberger Hauptstraße/Wunnensteinstraße Gablenberg
1990_006_bl1Cannstatter Straße/Poststraße Plan 1 S-Ost
1990_006_bl2Cannstatter Straße/Poststraße Plan 2 S-Ost
1990_006_bl3Cannstatter Straße/Poststraße Plan 3 S-Ost
1990_006_bl4Cannstatter Straße/Poststraße Plan 4 S-Ost
1993_005Steinbruchstraße S-Ost (Stgt 870) - 033.7, 033.8
1996_015Libanon-/ Schwarenbergstraße Ost
1998_009Wilhelm-Camerer-Straße/Kuhnstraße Ost
1999_009Hack-/Schwarenbergstraße Ost
1999_011Unteres Klingenbachtal, S-Ost
2000_007Tal-/Schönbühlstraße Ost
2003_004Heidehofstraße/Straußweg Stgt.
2003_013Gröberstraße 20/22 Stuttgart
2004_022Am Klingenbach/Schönbühlstraße
2005_007Obere Straße/Karl-Schurz-Straße, (Areal Frauenklinik) Stgt 172
2005_008Heubergstraße Stgt 134
2005_010Hack-/Abelsbergstraße (Kulturpark Berg) Stgt 180
2005_011Zentrum Ostendplatz Stgt 846
2005_020Gablenberger Hauptstr./Faullederstraße (Discountmarkt) Stgt. 179
2006_002Poststraße (ehem. Baur-Gelände) Stgt 187
2006_018Nißlestraße Stgt 141
2006_030Ulmer-/Neckarwiesenstraße STGT 888
2007_007Kuhn-/Villastraße (SWR) Stuttgart 200
2008_002Gänsheide-/Grüneisenstraße (ehem. Veronikaklinik) Stgt. 208
2009_005Landhaus-/Schwarenbergstraße (Sporthalle Schulzentrum
Ostheim) Stgt. 203
2009_009Rotenberg-/Raitelsbergstraße (Bau- und Wohnungsverein
Stuttgart) Stgt 212
2010_012Ulmer Straße (ehem. Schlachthofareal) Stgt 199.1
2010_013Haußmann-/Talstraße (Stgt 227)

Dieser Bebauungsplan ersetzt als Textbebauungsplan die folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne in seinem Geltungsbereich im Stadtbezirk Stuttgart-Ost:

1985/18 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stgt 884)
2003/22 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich (Stgt 148)


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen der Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart, die das Gutachterbüro Dr. Acocella Stadt- und Regionalentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 erstellt hat, umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern. Gemäß dem Ergebnis der Konzeption ist vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfs-deckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten zu definieren.

Im Plangebiet befinden sich drei D-Zentren und drei E-Zentren, hingegen keine A-, B- und C-Zentren. Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros werden daher im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.





Die weiteren Regelungen der rechtskräftigen Bebauungspläne 1985/18 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stgt 884) und 2003/22 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich (Stgt 148) wurden überprüft und sollen nicht übernommen werden. Diese betrafen Regelungen zu Werbeanlagen und Verkaufsständen, die zum öffentlichen Raum Speisen und Getränke anbieten. Hierzu besteht im Weiteren kein Regelungsbedarf.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 22.05.2012 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)“ gefasst (GRDrs 210/2012), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten – insbesondere von Spielhallen und Wettbüros – entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können.

Ziel der Aufstellung ist es, die heute vorhandene Nutzungsverteilung, die im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen entspricht, zu sichern und damit die Gebiete in ihrer Eigenart zu stabilisieren. Hierfür ist es erforderlich, städtebaulich unerwünschte Nutzungen wie Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, insbesondere Spielhallen und Wettbüros vollständig auszuschließen. Wettbüros sowie Bordelle oder bordellartige Betriebe, die nach der Rechtsprechung als Gewerbebetriebe einzustufen sind, sind ebenso vollständig auszuschließen.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Anregungen vorgebracht bzw. wurde die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung nicht wahrgenommen.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden im vorliegenden Bebauungsplanentwurf überwiegend berücksichtigt. Die Äußerungen sind in Anlage 5 mit einer Stellungnahme der Verwaltung dargestellt.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden im vorliegenden Bebauungsplanentwurf überwiegend berücksichtigt. Die Äußerungen sind in Anlage 6 mit einer Stellungnahme der Verwaltung dargestellt.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 05.11.2013 den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst (GRDrs 898/2013). Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter erfolgte in der Zeit vom 22.11.2013 bis 23.12.2013. Sonstige wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen lagen nicht vor. Zudem waren auch keine weiteren umweltbezogenen Informationen verfügbar.




Während der öffentlichen Auslegung wurden keine Anregungen vorgetragen.

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Es wurden keine weiteren über die Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hinausgehenden Äußerungen vorgebracht.

Die Begründung vom 12.06.2013 wurde mit Datum vom 10.02.2014 betreffend Ziffer 2.2.3 „Laufende Bebauungsplanverfahren“ bezüglich des am 19.12.2013 gefassten Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans Mineralbad Berg/Karl-Schurz-Straße
(Stgt. 197) ergänzt. Diese Ergänzungen sind kursiv dargestellt.


Finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan ergänzt bzw. ändert die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros. Zudem ersetzt er die rechtsverbindlichen Bebauungspläne1985/18 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stgt 884) und 2003/22 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich (Stgt 148). Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind. Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gemäß § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.


Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine





Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Textteil zum Bebauungsplan vom 12.06.2013
3. Entwurf des Bebauungsplans (Verkleinerung) vom 12.06.2013
4. Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 12.06.2013/10.02.2014
5. Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
6. Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB




Ausführliche Begründung


Aufstellungsbeschluss

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 22.05.2012 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)“ gefasst (GRDrs 210/2012), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten – insbesondere von Spielhallen und Wettbüros – entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können.


Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt 265.2 umfasst den gesamten besiedelten Stadtbezirk Stuttgart-Ost.

Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses wurde der Geltungsbereich auf den gesamten Stadtbezirk bezogen. Nach Klärung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Abgrenzung wurde dieser im Wesentlichen auf die besiedelten Gebiete reduziert.


Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Weise durchgeführt, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in der Zeit vom 11.06.2012 bis 22.06.2012 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung einzusehen waren. Während dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 19.06.2012 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung. Zu diesem Termin erschien ein Bürger, der jedoch weder die Gelegenheit zur Äußerung noch zur Erörterung wahrnehmen wollte. Sein Erscheinen beruhte auf einer nicht den Bebauungsplan betreffenden Thematik.


Behörden- und Trägerbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden im vorliegenden Bebauungsplanentwurf überwiegend berücksichtigt. Die Äußerungen sind in Anlage 5 mit einer Stellungnahme der Verwaltung dargestellt.




Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden im vorliegenden Bebauungsplanentwurf überwiegend berücksichtigt. Die Äußerungen sind in Anlage 6 mit einer Stellungnahme der Verwaltung dargestellt.


Auslegungsbeschluss und Auslegung

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 05.11.2013 den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst (GRDrs 898/2013). Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter erfolgte in der Zeit vom 22.11.2013 bis 23.12.2013. Sonstige wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen lagen nicht vor.

Zudem waren auch keine weiteren umweltbezogenen Informationen verfügbar.
Während der öffentlichen Auslegung wurden keine Anregungen vorgetragen.


Städtebauliche Konzeption

Mit dem Bebauungsplan wird das städtebauliche Ziel angestrebt, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Stuttgart-Ost neu zu regeln. Als Grundlage dient die „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ (GRDrs 670/2011), welche am 27.03.2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossen wurde.

Gemäß der „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ (GRDrs 670/2011) wird vorgesehen, zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten zu definieren, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros. Im Stadtbezirk Stuttgart-Ost sollen somit künftig u. a. keine Spielhallen und Wettbüros mehr zugelassen werden, da es in diesem Stadtbezirk nur D- und E-Zentren gibt und kein Zulässigkeitsbereich für Vergnügungsstätten ausgewiesen ist.

Die im Planungsgebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben.

Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen wie z. B. Einzelhandels- und einzelhandelsnahen Dienstleistungsbetriebe und andere, dem Wohnen dienende Einrichtungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen.


Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten „Trading-down-Effekt“ zu verhindern, sollen Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Planungsgebietes ausgeschlossen werden.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sind nicht alle Regelungsinhalte der alten Vergnügungsstättensatzung (Bebauungspläne 1985/18 und 2003/22 Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet) abgedeckt. So sind Bordelle und bordellartige Betriebe, die nicht unter die Vergnügungs-stättendefinition fallen, nicht erfasst. Auch sie sollen im gesamten Planungsgebiet nicht zugelassen werden.

Darüber hinaus können Regelungen zu Vergnügungsstätten getroffen werden, die keinen „Trading-down-Effekt“ erzeugen und im Plangebiet verträglich erscheinen. Nach der „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ des Planungsbüros Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung werden hier z. B. Diskotheken, Tanzlokale, Eventgastronomie, Feierhallen, Mulitplexkinos und Bowlingcenter genannt, die auf Grund ihrer Kerngebietstypik und der besonderen Publikumsorientierung in Kerngebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche angesiedelt werden könnten. Auswirkungen auf das Boden- und Mietpreisgefüge sind von diesen Nutzungen grundsätzlich nicht zu erwarten.

Die im Stadtbezirk Stuttgart-Ost derzeit festgesetzten Kerngebiete liegen zwischen der Neckarstraße und der Cannstatter Straße sowie zwischen der Neckarstraße und der Reitzensteinstraße. Zwei weitere Kerngebiete liegen zwischen der Landhausstraße, der Ostendstraße, der Schönbühlstraße und der Talstraße. Des Weiteren befinden sich Kerngebiete östlich der Gablenberger Hauptstraße zwischen der Pflasteräckerstraße und der Libanonstraße sowie zwischen der Schlößlestraße und der Teichstraße. Da die meisten Kerngebiete im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans mit hohen Wohnanteilen umgeben sind und/oder selbst Wohnanteile beherbergen, wird die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, mit Ausnahme solcher des Sex- und Erotikgewerbes, Spielhallen und Wettbüro, auf das Kerngebiet an der Cannstatter Straße und der Heilmannstraße begrenzt (Cannstatter Straße 46 und 56, Heilmannstraße 7). Hier sind Vergnügungsstätten, wie z. B. Diskotheken, Tanzlokale, Eventgastronomie, Feierhallen, Multiplexkinos und Bowlingcenter, allgemein zulässig.

In den im Stadtbezirk Stuttgart-Ost derzeit festgesetzten Gewerbegebieten finden sich praktisch keine publikumsorientierten Nutzungen. Die Gewerbegebiete werden daher als nicht publikumsorientiert angesehen.

Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung zu Werbeanlagen und zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, werden nicht übernommen. Hier besteht kein weiterer Regelungsbedarf.






Begründung zum Bebauungsplan

Die Begründung vom 12.06.2013 wurde mit Datum vom 10.02.2014 betreffend Ziffer 2.2.3 „Laufende Bebauungsplanverfahren“ bezüglich des am 19.12.2013 gefassten Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans Mineralbad Berg/Karl-Schurz-Straße (Stgt. 197) ergänzt. Diese Ergänzungen sind kursiv dargestellt.

Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 12.06.2013/10.02.2014 dargelegt; auf sie wird Bezug genommen (Anlage 4).


Umweltbelange

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt 265.2 erstreckt sich über ein nahezu vollständig beplantes und bebautes Gebiet.

Der Bebauungsplan ergänzt bzw. ändert die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros und ersetzt die Textbebauungspläne 1985/18 und 2003/22. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht.

Die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzungen zur Einschränkung der genannten Nutzungen nicht berührt.


Umweltbericht

Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (Anlage 4). Im Rahmen der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden keine umweltbezogenen Stellungnahmen abgegeben (siehe Anlage 5).


Landesglücksspielgesetz

Am 29. November 2012 ist das vom Landtag von Baden-Württemberg beschlossene Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten. Mit dem Landesglücksspielgesetz werden auch der Betrieb und die Einrichtung von Spielhallen restriktiv geregelt. So muss unter anderem der Abstand zwischen einzelnen Spielhallen 500 Meter betragen; neue Spielhallen müssen einen Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jungendeinrichtungen einhalten. Sogenannte Mehrfachkonzessionen sind verboten.




Die Mindestabstände des Landesglücksspielgesetzes beziehen sich zum Einen „lediglich“ auf Spielhallen und nicht auf die anderen Arten von Vergnügungsstätten und vergnü-gungsstättenähnlichen Gewerbebetrieben, zum Anderen sind Regelungen von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im vorliegenden Bebauungsplanentwurf grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Landesglücksspielgesetz, welches auch Wettannahmestellen regelt, keine städtebaulichen Ziele verfolgt, sondern Ziele des Gesetzes insbesondere die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sind.

Sollte im Streitfall ein Gericht die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitsregelungen zu Spielhallen in Verbindung mit den Regelungen im Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg ein Übermaß besteht, bekräftigt der Gemeinderat ausdrücklich, dass alle übrigen Regelungen des Bebauungsplanes eine eigenständige planerische Bedeutung haben und der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zu Spielhallen beschlossen worden wäre.


Finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan ergänzt bzw. ändert die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros. Zudem ersetzt er die rechtsverbindlichen Bebauungspläne1985/18 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stgt 884) und 2003/22 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich (Stgt 148). Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind. Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gemäß § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.




Anlage 4



Begründung zum Bebauungsplan


Teil I Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans

Bebauungsplan “Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen“
im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)


1. Planungsgebiet 2. Ziel und Zweck der Planung

2.1 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans
2.2 Geltendes Recht und andere Planungen

2.2.1 Für die inneren Stadtbezirke von Stuttgart, also auch für den gesamten Geltungsbereich, gelten die Textbebauungspläne 1985/18 (Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet, Stgt 884) und 2003/22 (Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich, Stgt 148). Diese Bebauungspläne regeln die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Bordellen und deren Werbeanlagen und von gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten.

2.2.2 Im Planungsgebiet gelten folgende Bebauungspläne: 2.2.3 Laufende Bebauungsplanverfahren

Am 25.10.2005 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Am 25.10.2005 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Am 16.12.2008 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Schurwaldstraße/Schlüsselwiesen (Stgt. 220) gefasst.

Maß und Art der baulichen Nutzung sollen im Rahmen dieser Verfahren neu geregelt werden. In allen Verfahren soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie Wettbüros analog den in diesem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen geregelt werden.



2.2.4 Der aktuelle Flächennutzungsplan (FNP) stellt für die Baugebiete des Plangebiets nachfolgende Flächen dar:

2.2.5 Der Gebietstypenplan aus 1979 formuliert Planungsziele zu unterschiedlichen Nutzungstypen. Er unterscheidet im Plangebiet folgende Gebietstypen:

I Erhaltung der Wohnnutzung
II Sicherung und Aufwertung der Wohnnutzung
III Sicherung und Verbesserung der gemischten Nutzung

2.2.6 Am 02.10.2007 hat der Ausschuss für Umwelt und Technik den Rahmenplan Halbhöhenlagen als Leitlinie für die Entwicklung der Halbhöhenlagen beschlossen, der die westlich gelegenen Bereiche des Planungsgebiets überlagert. Klimatologische und stadtbildgestalterische Belange sollen hier in besonderem Maße zum Tragen kommen.


2.2.7 Im Planungsgebiet gelten Erhaltungssatzungen gemäß § 172 BauGB mit 13 städtebaulichen Gesamtanlagen (O1 bis O13), diese bleiben unberührt.


2.2.8 Im Planungsgebiet befinden sich derzeit zwei Sanierungsgebiete (Stuttgart 24 –Ost - und Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach -).


2.2.9 Im Planungsgebiet befinden sich derzeit zwei Stadterneuerungsvorranggebiete mit einer Vorkaufsrechtssatzung (SVG 05 – Gablenberg - und SVG 06 – Urbanstraße/Neckarstraße -).


2.2.10 Seit 2008 liegt das fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stuttgart vor. In diesem werden Zentrentypen ausgewiesen. Im Plangebiet befinden sich drei D-Zentren und drei E-Zentren.




2.2.11 Die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart bleibt unberührt.


2.2.12 Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart

Der Gemeinderat hat am 27.03.2012 eine neue gesamtstädtische Konzeption zur Regelung und Steuerung von Vergnügungsstätten als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Konzeption ist die Grundlage für die weiteren Planungen. Gemäß dem Ergebnis der Konzeption ist unter anderem vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten zu definieren.


3. Planinhalt

3.1 Städtebauliche Konzeption und Art der baulichen Nutzung 3.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Erschließung, sonstige

4. Örtliche Bauvorschriften
5. Umweltbelange
6. Planverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kostenschätzung Teil II Umweltbericht


1. Einleitung









Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Schutzgut Fachgesetz / Richtlinie
I. MenschBaugesetzbuch, Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen, TA Lärm 1998, DIN 18005, Lärmminderungsplan, Geruchsimmissionsrichtlinie, VDI-Richtlinie, Bundesnaturschutzgesetz
II. Tiere und PflanzenBundesnaturschutzgesetz/Naturschutzgesetz, Baugesetzbuch, FFH-RL, VogelSchRL
III. BodenBundesbodenschutzgesetz inkl. Bundesbodenschutzverordnung, Baugesetzbuch
IV. WasserWasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz Baden-Württemberg inkl. Verordnungen, Baugesetzbuch
V. LuftBundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen, TA Luft, Baugesetzbuch
VI. KlimaNaturschutzgesetz Baden-Württemberg , Baugesetzbuch/
Klimaatlas
VII. LandschaftBundesnaturschutzgesetz/Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Baugesetzbuch, Biotopkataster
VIII. Kultur- und SachgüterBaugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz
Fachpläne der Landeshauptstadt Stuttgart:

Aktueller Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Stuttgart
Landschaftsplan (Entwurf Stand 1. Oktober 1999)
Stadtklima Stuttgart
Bodenschutzkonzept
Lärmkartierung Stuttgart 2012
Weitere stadtinterne Erhebungen


2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bis auf Gärten sowie private und öffentliche Grünflächen bebaut und versiegelt. Die heutige Nutzung sowie die zukünftige Entwicklung richten sich nach den in Teil I, Ziffer 2.2.2 aufgeführten Bebauungsplänen. 3. Zusätzliche Angaben

Erhebliche Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Daher sind keine Maßnahmen erforderlich.



4. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 12.06.2013/10.02.2014


Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor
Anlage 5


Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im
Stadtgebiet Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)

Stellungnahme der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Behörde / Träger öffentlicher BelangeStellungnahmeStellungnahme der VerwaltungBerücksichtigt
Janein
Verschönerungsverein Stuttgart e. V.„Der Verschönerungsverein begrüßt die vorgesehenen Regelungen und Steuerungsmaßnahmen. Das vorgesehene neue Planungsrecht möge dann auch im Vollzug konsequent eingehalten und umgesetzt werden.

Beabsichtigte oder eingeleitete Planungen oder Maßnahmen sowie Informationen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein könnten, liegen dem Verschönerungsverein nicht vor.

Wir bitten, im weiteren Verfahren des Bebauungsplanverfahrens die weitere Beteiligung des VSV am Verfahren vorzusehen“.
Zur Kenntnis genommen
X
Amt für Umweltschutz„Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken.

Hinweise und Anregungen werden nicht geltend gemacht. Die Einschätzungen in der Checkliste Umweltprüfung werden geteilt“.
Zur Kenntnis genommen
X
DB Services Immobilien GmbH„Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 19.08.2005 - 59160 PAP-PS21-PFA 1.2 (Fildertunnel) - wurde der Bau der Eisenbahnbetriebsanlage „Fildertunnel“ planfestgestellt. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart vom 16.05.2007 - 59160 Pap-PS21-PFA 1.6a (Zuführung Ober- und Untertürkheim) der Bau der Eisenbahnbetriebsanlage „Zuführung Ober- und Untertürkheim“ planfestgestellt ist.

Aufgrund dessen besteht eine gesetzliche Veränderungssperre nach § 19 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Hiernach dürfen auf den von der Planfeststellung betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme „wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen“ nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).

Der o. g. Bebauungsplan bezieht sich ausschließlich auf Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung hinsichtlich Vergnügungseinrichtungen und anderer Nutzungen (z .B. Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe). Die Belange der Planfeststellungsabschnitte 1.2 und 1.6a sind daher nicht betroffen.

Jedoch können vom Bau und Betrieb des Fildertunnels und der Zuführung Ober-/ Untertürkheim Immissionen in Form von Erschütterungen und sekundärem Luftschall ausgehen, welche in den Einrichtungen wahrnehmbar sein können und möglicherweise von den Betreibern als nachteilig empfunden werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass immissionsschutzrechtliche Ansprüche der Bauherren und der Nutzer insoweit ausgeschlossen sind, da die Festsetzung der Nutzung erst jetzt - also lange nach Offenlage der Planfeststellungsunterlagen im PFA 1.2 und 1.6a - zur Genehmigung beantragt werden.

Es wäre sachgerecht, einen Hinweis auf die Immissionssituation in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Weiterhin beachten Sie bitte:
Bei Baumaßnahmen im Umfeld von Bahnlinien ist die Deutsche Bahn AG als Angrenzer rechtzeitig zu beteiligen.
Kabel und Leitungen können auch außerhalb von DB-eigenem Gelände verlegt sein. Rechtzeitig vor Beginn von Maßnahmen ist daher eine Kabel- und Leitungsprüfung durchzuführen.
Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden.“
Im Bebauungsplan werden keine weiteren Baumöglichkeiten geschaffen, sondern ausschließlich die vorhandenen Baugebiete bzgl. der festgesetzten Art der Nutzung eingeschränkt. Daher ist es nicht erforderlich, einen Hinweis auf die Immissionssituation in den Bebauungsplan aufzunehmen.
X
Deutsche Telekom AG T-Com Technische In-frastruktur„Im Plangebiet befinden sich bereits Telekommunikationslinien der Telekom, wir bitten darauf Rücksicht zu nehmen. Des Weiteren bitten wir, uns über Beginn und Ablauf evtl. Baumaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 16 Kalenderwochen vor Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir unsere Maßnahmen mit Ihnen und den anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig koordinieren können. Diesbezügliche Informationen richten Sie an unsere örtliche zuständige PTI“.Zur Kenntnis genommen
X
Eisenbahn-Bundesamt„Von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen „Stuttgart, Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere in Stuttgart-Ost“. Falls noch nicht geschehen, bitte ich Sie die DB Services Immobilien GmbH, Bahnhofstraße 5 in 76137 Karlsruhe am Verfahren zu beteiligen“.Die DB Services Immobilien GmbH wurde am Verfahren beteiligt.
X
EnBW Regional AG„Im Bereich des Plangebietes befinden sich Gas-, Wasser-, Fernwärme- und Stromanlagen, die der örtlichen bzw.
überörtlichen Versorgung dienen und sich im öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Straßenraum sowie teilweise auf Privatgrund befinden.

Um die im B-Plan vorgesehenen Ziele und Zwecke zu erreichen, sind unsere Leitungsanlagen nicht relevant.

Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen keine Einwände.

Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig“.
Zur Kenntnis genommen
X
Gesundheitsamt„Keine Einwände.

Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist entbehrlich“.
Zur Kenntnis genommen
X
Hafen Stuttgart GmbH„Bezüglich des o. g. Bebauungsplans bestehen seitens der Hafen Stuttgart GmbH keine Einwände. Die Notwendigkeit einer Beteiligung am weiteren Verfahren wird nicht gesehen“.Zur Kenntnis genommen
X
Handwerks-
kammer
Stuttgart
„Weder zu diesem Bebauungsplan noch zum Umfang und Detaillierungsgrad einer evtl. erforderlichen Umweltprüfung haben wir Bedenken oder Anregungen“.Zur Kenntnis genommen
X
Industrie- und Handelskammer (IHK)Keine Stellungnahme abgegeben-
X
Landesnaturschutzverband Baden-WürttembergKeine Stellungnahme abgegeben-
X
Landesbevoll-
mächtigter für Bahnaufsicht (LEA)
Keine Stellungnahme abgegeben-
X
Naturschutzbeauftragter
Stuttgart
Keine Stellungnahme abgegeben-
X
Regierungspräsidium Freiburg„Durch die vorgelegte Planung sind vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Rahmen der Anhörung als Träger öffentlicher Belange zu vertretende geowissenschaftliche Belange nicht betroffen“.Zur Kenntnis genommen
X
Regierungs-
präsidium Stuttgart
„Aus raumordnerischer Sicht bestehen gegen die Planung keine Bedenken.

Gemäß § 26 Abs. 3 LplG wird gebeten, dem Regierungspräsidium eine Mehrfertigung des Planes nach der Genehmigung oder Erlangen der Verbindlichkeit zur Aufnahme in das Raumordnungskataster im Originalmaßstab und wenn möglich in digitaler Form zugehen zu lassen.

Hinweis:
Abteilung 5 - Umwelt - und Referat 86 - Denkmalpflege - melden Fehlanzeige“.
Zur Kenntnis genommen
X
Stuttgarter Straßenbahnen AGKeine Stellungnahme abgegeben-
X
Südwest-rundfunkKeine Stellungnahme abgegeben-
X
Verband Region Stuttgart„Der Planung stehen keine Ziele des Regionalplans entgegen.

Wir bitten, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen“.
Zur Kenntnis genommen
X
Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH„Gegen die o. g. Bebauungsplan-Aufstellung haben wir keine Einwände. Unsere Belange sind nicht berührt“.Zur Kenntnis genommen
X
Wasser- und Schifffahrtsamt Stuttgart„Das Wasser- und Schifffahrtsamt Stuttgart hat bei Ihrem Bebauungsplan im Grundsatz nichts zu beanstanden.

Eine weitere Beteiligung des Wasser- und Schifffahrtamtes Stuttgart ist nicht erforderlich“.
Zur Kenntnis genommen
X
Anlage 6


Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtgebiet Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)

Stellungnahme der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Behörde / Träger öffentlicher BelangeStellungnahmeStellungnahme der VerwaltungBerücksichtigt
Janein
Verschönerungsverein Stuttgart e. V.Keine Stellungnahme abgegeben-
X
Amt für
Umweltschutz
„Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken“. Zur Kenntnis genommen
X
DB Services Immobilien GmbH„Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 19.08.2005 - 59160 PAP-PS21-PFA 1.2 (Fildertunnel) - wurde der Bau der Eisenbahnbetriebsanlage „Fildertunnel“ planfestgestellt. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 16.05.2007 - 59160 Pap-PS21-PFA 1.6a (Zuführung Ober- und Untertürkheim) der Bau der Eisenbahnbetriebsanlage „Zuführung Ober- und Untertürkheim“ planfestgestellt ist.

Aufgrund dessen besteht eine gesetzliche Veränderungssperre nach § 19 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Hiernach dürfen auf den von der Planfeststellung betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme „wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen“ nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).

Der o. g. Bebauungsplan bezieht sich ausschließlich auf Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung hinsichtlich Vergnügungseinrichtungen und anderer Nutzungen (z.B. Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe). Die Belange der Planfeststellungsabschnitte 1.2 und 1.6a sind daher nicht betroffen.

Jedoch können vom Bau und Betrieb des Fildertunnels und der Zuführung Ober-/ Untertürkheim Immissionen in Form von Erschütterungen und sekundärem Luftschall ausgehen, welche in den Einrichtungen wahrnehmbar sein können und möglicherweise von den Betreibern als nachteilig empfunden werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass immissionsschutzrechtliche Ansprüche der Bauherren und der Nutzer insoweit ausgeschlossen sind, da die Festsetzung der Nutzung erst jetzt - also lange nach Offenlage der Planfeststellungsunterlagen im PFA 1.2 und 1.6a - zur Genehmigung beantragt werden.

Es wäre sachgerecht, einen Hinweis auf die Immissionssituation in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Weiterhin beachten Sie bitte:
Bei Baumaßnahmen im Umfeld von Bahnlinien ist die Deutsche Bahn AG als Angrenzer rechtzeitig zu beteiligen.
Kabel und Leitungen können auch außerhalb von DB-eigenem Gelände verlegt sein. Rechtzeitig vor Beginn von Maßnahmen ist daher eine Kabel- und Leitungsprüfung durchzuführen.

Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden“.
Im Bebauungsplan werden keine weiteren Baumöglichkeiten geschaffen, sondern ausschließlich die vorhandenen Baugebiete bzgl. der festgesetzten Art der Nutzung eingeschränkt. Daher ist es nicht erforderlich, einen Hinweis auf die Immissionssituation in den Bebauungsplan aufzunehmen.











X
Deutsche Telekom AG T-Com Technische
Infrastruktur
Keine Stellungnahme abgegeben-
X
Eisenbahn-Bundesamt„Von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2).
Für weitere Einzelheiten setzten Sie sich bitte mit der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region Südwest, Bahnhofstraße 5 in 76137 Karlsruhe in Verbindung“.
Die DB Services Immobilien GmbH wurde am Verfahren beteiligt.
X
Handwerkskammer
Stuttgart
„Nach wie vor haben wir weder zu diesem Bebauungsplan noch zum Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung Bedenken oder Anregungen“.Zur Kenntnis genommen
X
Industrie- und Handels-kammer (IHK)„Die IHK Region Stuttgart unterstützt die Vergnügungsstätten-Konzeption und den der Umsetzung dienenden Bebauungsplan für den Stuttgarter Osten. Insbesondere werden auch die Regelungen für die Bestandsbetriebe (erweiterter Bestandsschutz unter Ausschluss von Erweiterungen) gutgeheißen“.Zur Kenntnis genommen
X
Landesnaturschutzverband Baden-WürttembergKeine Stellungnahme abgegeben-
X
Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht (LEA)„Die Landeseisenbahnaufsicht (LEA) sieht nicht das Erfordernis in diesem Planungsstadium eine Stellungnahme in eisenbahntechnischer Hinsicht abgeben zu müssen, denn wir gehen davon aus, dass Sie evtl. betroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen ebenfalls beteiligen, die aufgefordert sind die Interessen ihrer Eisenbahn wahrzunehmen.

Es ist deshalb auch nicht notwendig, dass Sie uns innerhalb dieses Verfahrens weiter beteiligen.

Erst in einem konkreten eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens (i. a. Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)) ist eine Verfahrensbeteiligung der LEA als Träger öffentlicher Belange zwingend“.
Zur Kenntnis genommen
X
Naturschutzbeauftragter StuttgartKeine Stellungnahme abgegeben-
X
Regierungspräsidium Stuttgart „Aus raumordnerischer Sicht bestehen gegen die Planung keine Bedenken.

Gemäß § 26 Abs. 3 LplG wird gebeten, dem Regierungspräsidium eine Mehrfertigung des Planes nach der Genehmigung oder Erlangung der Verbindlichkeit zur Aufnahme in das Raumordnungskataster im Originalmaßstab und wenn möglich in digitaler Form zugehen zu lassen.
Hinweis: Abteilung 8 – Landesamt für Denkmalpflege – meldet Fehlanzeige“.
Zur Kenntnis genommen
X
Stuttgarter Straßenbahnen AGKeine Stellungnahme abgegeben-
X
Südwest-rundfunkKeine Stellungnahme abgegeben-
X
Verband Region Stuttgart„Der Planung stehen keine regionalplanerischen Ziele entgegen.

Wir bitten, uns über das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu informieren“.
Zur Kenntnis genommen
X
Stadtwerke Stuttgart GmbH„Die Stadtwerke Stuttgart sind hier thematisch nicht betroffen, da wir ein neuer Anbieter für ökologisch erzeugten Strom und umweltfreundlichem Biogas sind. Aktuell befinden wir uns zusätzlich noch im Konzessionsverfahren der Landeshauptstadt Stuttgart für das Strom-, Gas- und Fernwärmenetz, welches aktuell noch die EnBW hält.

Interessant wäre dies erst, wenn es um die umweltfreundliche Strom- und Gasversorgung der entstandenen Gebäude geht“.
Zur Kenntnis genommen
X

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