Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: 9011-05
GRDrs 1397/2013
Stuttgart,
12/20/2013



Schlussantrag an den Gemeinderat zur Verabschiedung
des Doppelhaushaltsplans 2014/2015 und der Finanzplanung bis 2018 am 20. Dezember 2013




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich20.12.2013



Beschlußantrag:

I. Zustimmung

Dem am 26. September 2013 eingebrachten Entwurf des Haushaltsplans 2014/2015 und der Finanzplanung 2013 bis 2018 wird zugestimmt mit den Änderungen, die sich in den Beratungen vom 11. November bis 20. Dezember 2013 ergeben haben.


II. Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart für die Haushaltsjahre 2014/2015

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat am 20. Dezember 2013 folgende


Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2014/2015

beschlossen:
§ 1

2014
2015
EUR
EUR
1. Der Ergebnishaushalt wird festgesetzt mit dem
1.1Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
2.610.306.545
2.660.703.706
1.2Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von
-2.546.284.823
-2.613.413.220
1.3Ordentlichen Ergebnis (Saldo 1.1, 1.2) von
64.021.722
47.290.485
1.4Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
4.000.000
4.000.000
1.5Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
-28.000.000
-28.000.000
1.6Sonderergebnis (Saldo 1.4, 1.5) von
-24.000.000
-24.000.000
1.7Gesamtergebnis (Saldo 1.3, 1.6) von
40.021.722
23.290.485
2.Der Finanzhaushalt wird festgesetzt mit dem
2.1Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von
2.557.986.863
2.607.535.247
2.2Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von
-2.397.902.604
-2.456.890.402
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo 2.1, 2.2) von
160.084.259
150.644.845
2.4Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
261.097.303
60.270.513
2.5Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
-443.228.230
-353.264.787
2.6Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo 2.4, 2.5) von
-182.130.927
-292.994.274
2.7Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo 2.3, 2.6) von
-22.046.668
-142.349.429
2.8Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
22.300.000
142.800.000
2.9Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
-7.600.000
-7.740.000
2.10Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8, 2.9) von
14.700.000
135.060.000
2.11Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzhaushalt (Saldo 2.7, 2.10) von
-7.346.668
-7.289.429
Absetzung der pauschal veranschlagten aktivierten Eigenleistungen
(auf Investitionsmaßnahmen als Auszahlungsansätze veranschlagt)
4.860.000
4.860.000
Zu Verfügung stehende Finanzierungsmittel aus Stiftungsgeldern
2.500.000
2.500.000
2.12Änderung Finanzierungsmittelbestand
13.332
70.571
3.1Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
22.300.000
142.800.000
3.2.Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
237.228.000
126.975.000
4. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
200.000.000
200.000.000
§ 2

Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

1. Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden in der Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2009, mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wie folgt festgesetzt:
2. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wurde in der Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom
12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Mai 2000, mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf 420 vH



III. Beschluss zur steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art

Zum Zwecke der steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art wird deren Vermögen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen so finanziert, dass jeweils 30 % Eigenkapital ausgewiesen wird. 70 % des Vermögens wird über Kredite finanziert. Übersteigt die Eigenkapitalquote 30 %, ist der überschießende Betrag als internes Darlehen der Stadt an den Betrieb gewerblicher Art zu gewähren und ab dem Folgejahr zu verzinsen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Konditionen der Darlehen im Einzelnen festzulegen. Unterschreitet die Eigenkapitalquote 30 %, ist aus bestehenden Stadtdarlehen der fehlende Betrag in Eigenkapital umzuwidmen. Diese Regelung gilt jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.



IV. Ermächtigung V. Übertragbarkeitsvermerke VI. Deckungsvermerke VII. Anträge aus der Mitte des Gemeinderats

Begründung:




Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






20. Dezember 2013
Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen

gez.
Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen

1) 3. Änderungsliste
2) Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen
3) Ergänzung der Deckungsvermerke




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Anlage 1 zu 1397 2013 - 3. Änderungsliste.pdfAnlage 1 zu 1397 2013 - 3. Änderungsliste.pdf Anlage 2 zu 1397 2013 - VE Änderungsliste.pdfAnlage 2 zu 1397 2013 - VE Änderungsliste.pdf Anlage 3 Ergänzung Haushaltsvermerke im DHH 2014 2015.pdfAnlage 3 Ergänzung Haushaltsvermerke im DHH 2014 2015.pdf