Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
9011-05
GRDrs
1397/2013
Stuttgart,
12/20/2013
Schlussantrag an den Gemeinderat zur Verabschiedung
des Doppelhaushaltsplans 2014/2015 und der Finanzplanung bis 2018 am 20. Dezember 2013
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Gemeinderat
Beschlussfassung
öffentlich
20.12.2013
Beschlußantrag:
I.
Zustimmung
Dem am 26. September 2013 eingebrachten Entwurf des
Haushaltsplans 2014/2015
und der
Finanzplanung 2013 bis 2018
wird zugestimmt mit den Änderungen, die sich in den Beratungen vom 11. November bis 20. Dezember 2013 ergeben haben.
II.
Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart für die Haushaltsjahre 2014/2015
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat am 20. Dezember 2013 folgende
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2014/2015
beschlossen:
§ 1
2014
2015
EUR
EUR
1.
Der
Ergebnishaushalt
wird festgesetzt mit dem
1.1
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
2.610.306.545
2.660.703.706
1.2
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von
-2.546.284.823
-2.613.413.220
1.3
Ordentlichen Ergebnis
(Saldo 1.1, 1.2) von
64.021.722
47.290.485
1.4
Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
4.000.000
4.000.000
1.5
Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
-28.000.000
-28.000.000
1.6
Sonderergebnis
(Saldo 1.4, 1.5) von
-24.000.000
-24.000.000
1.7
Gesamtergebnis
(Saldo 1.3, 1.6) von
40.021.722
23.290.485
2.
Der
Finanzhaushalt
wird festgesetzt mit dem
2.1
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von
2.557.986.863
2.607.535.247
2.2
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von
-2.397.902.604
-2.456.890.402
2.3
Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo 2.1, 2.2) von
160.084.259
150.644.845
2.4
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
261.097.303
60.270.513
2.5
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
-443.228.230
-353.264.787
2.6
Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit
(Saldo 2.4, 2.5) von
-182.130.927
-292.994.274
2.7
Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo 2.3, 2.6) von
-22.046.668
-142.349.429
2.8
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
22.300.000
142.800.000
2.9
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
-7.600.000
-7.740.000
2.10
Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit
(Saldo 2.8, 2.9) von
14.700.000
135.060.000
2.11
Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzhaushalt (Saldo 2.7, 2.10) von
-7.346.668
-7.289.429
Absetzung der pauschal veranschlagten aktivierten Eigenleistungen
(auf Investitionsmaßnahmen als Auszahlungsansätze veranschlagt)
4.860.000
4.860.000
Zu Verfügung stehende Finanzierungsmittel aus Stiftungsgeldern
2.500.000
2.500.000
2.12
Änderung Finanzierungsmittelbestand
13.332
70.571
3.1
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
22.300.000
142.800.000
3.2.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
237.228.000
126.975.000
4.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
200.000.000
200.000.000
§ 2
Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
1. Die Hebesätze für die
Grundsteuer
wurden in der Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2009, mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 520 vH
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 520 vH
der Steuermessbeträge.
2. Der Hebesatz für die
Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag wurde in der Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom
12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Mai 2000, mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf 420 vH
der Steuermessbeträge festgesetzt.
III.
Beschluss zur steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art
Zum Zwecke der steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art wird deren Vermögen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen so finanziert, dass jeweils 30 % Eigenkapital ausgewiesen wird. 70 % des Vermögens wird über Kredite finanziert. Übersteigt die Eigenkapitalquote 30 %, ist der überschießende Betrag als internes Darlehen der Stadt an den Betrieb gewerblicher Art zu gewähren und ab dem Folgejahr zu verzinsen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Konditionen der Darlehen im Einzelnen festzulegen. Unterschreitet die Eigenkapitalquote 30 %, ist aus bestehenden Stadtdarlehen der fehlende Betrag in Eigenkapital umzuwidmen. Diese Regelung gilt jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.
IV.
Ermächtigung
Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen wird ermächtigt, noch erforderliche Änderungen in den Haushaltsplänen im Rahmen des beschlossenen Gesamtvolumens vorzunehmen. Darunter fallen insbesondere auch Umsetzungen von zentral geplanten Teilansätzen in die Teilhaushalte und eventuelle Ansatzkorrekturen innerhalb der Teilhaushalte in den ausgewiesenen Amtsbereichen und Schlüsselprodukten.
V.
Übertragbarkeitsvermerke
Die im Anlageteil des Haushaltsplanentwurfs ausgewiesenen Übertragbarkeitsvermerke werden in dieser Form als Haushaltsvermerke (§ 61 Ziff. 19 i. V. m. § 20 GemHVO) zu den Haushaltsplänen 2014/2015 angebracht.
Die Stadtkämmerei wird ermächtigt, im Rahmen des Jahresabschlusses bei u Ermächtigungsübertragungen Ausnahmen und Einschränkungen vorzunehmen, wenn dies zum Ausgleich der Ergebnisrechnung oder zur Sicherstellung der Finanzierung von Auszahlungen im Folgejahr erforderlich ist.
VI.
Deckungsvermerke
Die im Anlageteil des Haushaltsplanentwurfs ausgewiesenen Deckungsvermerke - mit den in Anlage 3 enthaltenen Ergänzungen - werden in dieser Form als Haushaltsvermerk (§ 61 Ziff. 19 i. V. m. § 21 GemHVO) zu den Haushaltsplänen 2014/2015 angebracht.
Die Stadtkämmerei wird ermächtigt, im Haushaltsvollzug erforderliche Korrekturen (insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung) zu den ausgewiesenen Deckungsbeziehungen vorzunehmen, worüber im Rahmen des Jahresabschlusses dem Gemeinderat zu berichten ist.
Die Stadtkämmerei wird ermächtigt, im Rahmen des Jahresabschlusses bei den Deckungsbeziehungen Ausnahmen und Einschränkungen vorzunehmen, wenn dies zum Ausgleich der Ergebnisrechnung oder zur Sicherstellung der Finanzierung von Auszahlungen im Folgejahr erforderlich ist.
VII.
Anträge aus der Mitte des Gemeinderats
Mit der Verabschiedung sind alle zum Haushaltsplan 2014/2015 und zur Finanzplanung bis 2018 gestellten Anträge, soweit sie nicht an einen Ausschuss oder an die Verwaltung zur Weiterbehandlung verwiesen wurden, als erledigt zu betrachten.
Begründung:
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligte Stellen
20. Dezember 2013
Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen
gez.
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlagen
1) 3. Änderungsliste
2) Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen
3) Ergänzung der Deckungsvermerke
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Anlage 1 zu 1397 2013 - 3. Änderungsliste.pdf
Anlage 2 zu 1397 2013 - VE Änderungsliste.pdf
Anlage 3 Ergänzung Haushaltsvermerke im DHH 2014 2015.pdf