a: Angebot wird nicht beeinträchtigt b: Angebot ist gem. § 4 CoronaVO beeinträchtigt c: Angebot ist nach § 4 CoronaVO untersagt Die Sozialverwaltung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der CoronaVO die Träger über die Betriebsbeschränkungen informiert und aufgefordert, ihre Angebote an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die detaillierten Rückmeldungen der einzelnen Träger zeigen, dass der überwiegende Teil der Angebote auch während den Corona bedingten Einschränkungen in angepasster Form aufrechterhalten wurde und wird. Lediglich zwei Angebote mussten gänzlich untersagt werden. Hierfür fallen keine Aufwendungen an. Es besteht somit auch kein Zuwendungsbedarf. Einzelheiten sind aus Anlage 1 ersichtlich. Nach dem Ende der Einschränkungen durch die CoronaVO bzw. Anpassung an aktuelle Verordnungen und der Abstimmung des jeweils erforderlichen Hygienekonzepts werden die freigemeinnützigen Träger in enger Absprache mit der Sozialverwaltung und dem Amt für öffentliche Ordnung ihre Angebote wieder in regulärer Form erbringen. Die Personen mit Unterstützungsbedarf, die die Angebote nutzen, häufig auch ihre Angehörigen, werden durch eine angepasste Angebotserbringung gerade in dieser dynamischen Zeit mit unterschiedlichsten Herausforderungen intensiv psychosozial gestützt und stabilisiert. Die Erbringung der Angebote in angepasster Form kann oftmals aufwändiger und zeitintensiver sein als die Form des Regelangebots. Sie erfordert den Ressourceneinsatz der Träger. Die Träger benötigen für die Erbringung der Angebote die Sicherheit der städtischen Mitfinanzierung. Da der überwiegende Teil der Angebote in angepasster Form weitergeführt wurde und wird, geht die Sozialverwaltung davon aus, dass das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) nicht zur Anwendung kommt und stattdessen die Voraussetzung für die Weiterförderung der Angebote der freigemeinnützigen Träger auf Basis der jeweils beschlossenen Förderkriterien vollumfänglich gegeben ist. Bislang hat kein vom Sozialamt geförderter Träger einen SodEG-Antrag angezeigt. Die Sozialverwaltung spricht sich daher dafür aus, dass die städtischen Betriebskostenzuschüsse 2020 für Angebote der freigemeinnützigen Träger auf der Grundlage der jeweils beschlossenen Förderkriterien bewilligt werden. Sollten die Träger Ersatzleistungen durch Bundes- oder Landeszuschüsse in Anspruch nehmen oder sonstige Drittmittel aufgrund der CoronaVO erhalten, wird die Sozialverwaltung diese Mittel entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip bei der Berechnung der städtischen Zuschüsse vorrangig berücksichtigen. Finanzielle Auswirkungen Es sind ggf. Wenigeraufwendungen für die Landeshauptstadt Stuttgart in denjenigen Förderbereichen zu erwarten, in denen aufgrund von Dienstleistungsbeeinträchtigungen geringere Sachkosten wie z. B. Programmkosten anfallen oder für die die freigemeinnützigen Träger Ersatzleistungen durch Bundes- oder Landeszuschüsse erhalten. Beteiligte Stellen Das Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet. Vorliegende Anträge/Anfragen --- Erledigte Anträge/Anfragen --- Dr. Alexandra Sußmann Bürgermeisterin Anlagen 1. Auswirkungen der CoronaVO auf die Angebote der freigemeinnützigen Träger zum Seitenanfang GRDrs 432_2020 Anl. 1.pdf