Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 432/2020
Stuttgart,
06/23/2020



Aufrechterhaltung der städtischen institutionellen Förderung für die Angebote der freigemeinnützigen Träger im Bereich des Sozialamts trotz Betriebseinschränkungen nach Corona-Verordnung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
29.06.2020
08.07.2020
09.07.2020



Beschlußantrag:

1. Der Weitergewährung der städtischen institutionellen Förderung für die Angebote freigemeinnütziger Träger in Zuständigkeit des Sozialamts der Landeshauptstadt Stuttgart wird trotz alternativer Angebotserbringung aufgrund der beachtlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zugestimmt. Die städtische Förderung der Angebote erfolgt auf der Grundlage der beschlossenen Fördergrundsätze.

2. Die freigemeinnützigen Träger sind nach dem Subsidiaritätsprinzip verpflichtet, vorrangige Ersatzleistungen durch Bund und Land in Anspruch zu nehmen und dies der
Sozialverwaltung nachzuweisen.




Begründung:


In der Landeshauptstadt Stuttgart fördert das Sozialamt über 50 Träger, die soziale Dienstleistungen mit vielfältigen Angeboten in den folgenden Handlungsfeldern erbringen:
1. Personen mit chronisch psychischer Erkrankung
2. Personen mit Suchtproblematik
3. Personen mit geistiger/mehrfacher Behinderung
4. Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten/Wohnungsnotfallhilfe
5. Ältere und pflegebedürftige Personen
6. Geflüchtete
7. Erwachsene und Familien
8. Selbsthilfe
Einzelheiten sind aus Anlage 1 ersichtlich.

Im Jahr 2020 beträgt der Planansatz für den institutionellen Förderbereich des Sozialamts insgesamt rd. 36 Mio. EUR.

Die Sozialverwaltung hat die verschiedenen Angebotsbereiche analysiert, kategorisiert und dahingehend geprüft, ob, in welchem Umfang und in welcher Form die geförderten Angebote trotz Betriebseinschränkungen bzw. Untersagung nach § 4 CoronaVO weiter erbracht werden können.

Für die o. g. Angebotsbereiche wurden folgende Kategorien gebildet:

a: Angebot wird nicht beeinträchtigt
b: Angebot ist gem. § 4 CoronaVO beeinträchtigt
c: Angebot ist nach § 4 CoronaVO untersagt

Die Sozialverwaltung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der CoronaVO die Träger über die Betriebsbeschränkungen informiert und aufgefordert, ihre Angebote an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen.

Die detaillierten Rückmeldungen der einzelnen Träger zeigen, dass der überwiegende Teil der Angebote auch während den Corona bedingten Einschränkungen in angepasster Form aufrechterhalten wurde und wird. Lediglich zwei Angebote mussten gänzlich untersagt werden. Hierfür fallen keine Aufwendungen an. Es besteht somit auch kein Zuwendungsbedarf.

Einzelheiten sind aus Anlage 1 ersichtlich.

Nach dem Ende der Einschränkungen durch die CoronaVO bzw. Anpassung an aktuelle Verordnungen und der Abstimmung des jeweils erforderlichen Hygienekonzepts werden die freigemeinnützigen Träger in enger Absprache mit der Sozialverwaltung und dem Amt für öffentliche Ordnung ihre Angebote wieder in regulärer Form erbringen.

Die Personen mit Unterstützungsbedarf, die die Angebote nutzen, häufig auch ihre Angehörigen, werden durch eine angepasste Angebotserbringung gerade in dieser dynamischen Zeit mit unterschiedlichsten Herausforderungen intensiv psychosozial gestützt und stabilisiert.

Die Erbringung der Angebote in angepasster Form kann oftmals aufwändiger und zeitintensiver sein als die Form des Regelangebots. Sie erfordert den Ressourceneinsatz der Träger.

Die Träger benötigen für die Erbringung der Angebote die Sicherheit der städtischen Mitfinanzierung. Da der überwiegende Teil der Angebote in angepasster Form weitergeführt wurde und wird, geht die Sozialverwaltung davon aus, dass das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) nicht zur Anwendung kommt und stattdessen die
Voraussetzung für die Weiterförderung der Angebote der freigemeinnützigen Träger auf Basis der jeweils beschlossenen Förderkriterien vollumfänglich gegeben ist. Bislang hat kein vom Sozialamt geförderter Träger einen SodEG-Antrag angezeigt.


Die Sozialverwaltung spricht sich daher dafür aus, dass die städtischen Betriebskostenzuschüsse 2020 für Angebote der freigemeinnützigen Träger auf der Grundlage der jeweils beschlossenen Förderkriterien bewilligt werden.

Sollten die Träger Ersatzleistungen durch Bundes- oder Landeszuschüsse in Anspruch nehmen oder sonstige Drittmittel aufgrund der CoronaVO erhalten, wird die Sozialverwaltung diese Mittel entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip bei der Berechnung der städtischen Zuschüsse vorrangig berücksichtigen.


Finanzielle Auswirkungen

Es sind ggf. Wenigeraufwendungen für die Landeshauptstadt Stuttgart in denjenigen Förderbereichen zu erwarten, in denen aufgrund von Dienstleistungsbeeinträchtigungen geringere Sachkosten wie z. B. Programmkosten anfallen oder für die die freigemeinnützigen Träger Ersatzleistungen durch Bundes- oder Landeszuschüsse erhalten.




Beteiligte Stellen

Das Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin


Anlagen

1. Auswirkungen der CoronaVO auf die Angebote der freigemeinnützigen Träger





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GRDrs 432_2020 Anl. 1.pdfGRDrs 432_2020 Anl. 1.pdf