Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 169/2014
Stuttgart,
09/23/2014



Ergänzung der Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler im Bereich der Bildenden Kunst



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
14.10.2014
15.10.2014
16.10.2014



Beschlußantrag:

1. Die Ergänzung der „Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler in der Landeshauptstadt Stuttgart" vom 10.10.2002 wird gemäß Anlage 2 beschlossen.

2. Der Aufwand wird im Teilergebnishaushalt THH 410 – Kulturamt, Kontengruppe 430 – Transferaufwendungen der jeweiligen Jahre gedeckt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


Nach wie vor ist das geringe Angebot erschwinglicher Atelierräume in Stuttgart ein strukturelles Problem. Mit dem Wegfall der mietgünstigen städtischen Ateliers im Atelierhaus Nordbahnhofstraße 45 im Sommer 2013 hat sich die Situation, besonders förderungswürdige Künstlerinnen und Künstler gezielt zu unterstützen, zusätzlich verschlechtert.

Daher soll mit den freiwerdenden Fördermitteln das bisherige Atelierförderprogramm, das die Vergabe städtischer Künstlerateliers und die Förderung des Ausbaus von Künstlerateliers in Stuttgart regelt, zukünftig durch die Vergabe von Mietzuschüssen zur Unterstützung bei der Finanzierung selbstangemieteter Atelierräume ergänzt werden.





Finanzielle Auswirkungen

Für die Förderung von Künstlerateliers in Stuttgart durch Mietzuschüsse im Bereich Bildende Kunst/Medienkunst stehen ab 2014 76.000 EUR zusätzlich im Jahr zur Verfügung.

Die Mittel werden auf der Kontierung 417BIKU20 Bildende Kunst (PF), Kostenart 43180000 – Zuschüsse an übrigen Bereich – zur Verfügung gestellt. Dazu wurden Mittel in Höhe von 76.000 EUR aus dem Teilhaushalt 230 in den Teilhaushalt 410 umgesetzt, nachdem beim Amt für Liegenschaften und Wohnen die Finanzierung des ehemaligen Atelierhauses Nordbahnhofstraße 45 entfallen ist.



Beteiligte Stellen

Referat WFB hat der Vorlage zugestimmt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Susanne Eisenmann

Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Ergänzung der Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler in der Landeshauptstadt Stuttgart
Anlage 3: Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler in der Landeshauptstadt Stuttgart




Ausführliche Begründung

Stuttgarts Tradition als Kunststadt liegt wesentlich im Bereich der Bildenden Kunst begründet. Mit Beginn der Moderne hat sich in der Stadt eine einflussreiche Kunstszene mit internationaler Strahlkraft entwickelt und trug zum Image der Stadt bei. Künstler/innen haben damals wie heute für die Stadtgesellschaft eine soziale Funktion (Repräsentation, Identifikation, Sozialisation, Integration) und eine innovative schöpferische Funktion. Diese Aspekte, die Künstler/innen durch ihre alternativen Perspektiven in eine städtische Kultur einbringen, sind als hoher kultureller Beitrag zu werten. Die Verfügbarkeit von geeigneten und für Künstler/innen finanzierbaren Arbeitsräumen ist dabei eine existentielle Grundvoraussetzung.

Gerade der Bereich der Hochkreativen, zu dem Künstler/innen zählen, ist wenig
finanzstark. Ein Großteil verdient unter 13.000 € pro Jahr (Erhebung
Künstlersozialkasse 2012). Sie stehen damit in „prekären Einkommensverhältnissen“.

Die Mietpreise für Immobilien liegen in Stuttgart im Bundesdurchschnitt an sehr hoher Stelle. Wohnmietpreise und Gewerbemieten sind teuer und die Stadt bietet wenig freie Flächen, die für günstigen Atelierraum geeignet wären. Das geringe Angebot erschwinglicher Atelierräume ist ein strukturelles Problem. Künstlerinnen und Künstler sind damit einer finanziellen Doppelbelastung ausgesetzt, durch die Finanzierung von teurem Wohnraum und zusätzlich teurem Atelierraum.

In den letzten Jahren hat sich die Lage durch die Sanierung des Friedel-Areals und dem damit verbundenen Wegfall von günstigen Atelierflächen weiter verschärft. Der Wegzug einiger der dort ansässigen Künstlerinnen und Künstler von Stuttgart, wo sie keinen Ersatz finden konnten, ist ein deutliches Indiz dafür. Mit dem Wegfall der mietgünstigen städtischen Ateliers im Atelierhaus Nordbahnhofstraße 45 im Sommer 2013 hat sich die Situation, besonders förderungswürdige Künstlerinnen und Künstler gezielt zu unterstützen, zusätzlich verschlechtert. Bei „Kultur im Dialog“ war der Verweis auf die schwierige Raumsituation ein wichtiges Thema und der Bedarf an bezahlbaren Atelierräumen ein zentrales Anliegen der hiesigen Kunstszene.

Daher soll mit den freiwerdenden Fördermitteln das bisherige Atelierförderprogramm, das die Vergabe städtischer Künstlerateliers und die Förderung des Ausbaus von Künstlerateliers in Stuttgart regelt (siehe Anlage 3), zukünftig durch die Vergabe von Mietzuschüssen zur Unterstützung bei der Finanzierung selbstangemieteter Atelierräume ergänzt werden.

In einer Ausschreibung der Mietzuschüsse für Künstlerateliers können sich die Künstlerinnen und Künstler für einen vierjährigen Zuschuss zur Miete für ihr Arbeitsatelier bewerben. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt durch eine Jury.

Anlage 2 zu GRDrs 169/2014


Ergänzung der Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler in der Landeshauptstadt Stuttgart vom 10. Oktober 2002

Angesichts der Bedeutung der Bildenden Künste für das kulturelle Leben unterstützt die Landeshauptstadt Stuttgart die Arbeitsmöglichkeiten der in ihr schaffenden Künstlerinnen und Künstler durch die Bereitstellung und Förderung von geeigneten Atelierräumen. Die bisherige Förderung durch die Vergabe mietgünstiger städtischer Ateliers und die Unterstützung des Ausbaus von Ateliers wird ergänzt durch Mietzuschüsse zur Unterstützung bei der Finanzierung angemieteter Atelierräume. Diese werden als Abschnitt 3 (neu) in die genannten Richtlinien aufgenommen.


3. Förderung von Künstlerateliers in Stuttgart durch Mietzuschüsse

Die Landeshauptstadt Stuttgart gewährt unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen Mietzuschüsse zu selbstangemieteten Ateliers an bildende Künstlerinnen und Künstler.


3.1 Personenkreis

Bewerben können sich professionelle bildende Künstlerinnen und Künstler, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Die professionelle künstlerische Tätigkeit wird in der Regel nachgewiesen durch eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung an einer entsprechenden Akademie, Hochschule, Fachhochschule oder bei fehlender Ausbildung eine Ausstellungstätigkeit, die eine gleichwertige Qualifikation erkennen lässt.

Die zu fördernden Künstler sollen ihren Wohnsitz und Arbeitsmittelpunkt in Stuttgart haben; wohnen sie außerhalb Stuttgarts, muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitsmittelpunkt in Stuttgart liegt.

Nicht gefördert werden noch im Studium befindliche Künstlerinnen und Künstler sowie solche, die ihren Lebensunterhalt hauptberuflich durch eine gewerbliche Tätigkeit oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestreiten, ebenso Freizeit- und Hobbykünstler/-innen.

In Zweifels- oder begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Jury über die Zulassung zum Auswahlverfahren.


3.2 Bewerbungsunterlagen

Die Bewerbung muss enthalten:

· Einen Lebenslauf, der Art und Dauer der künstlerischen Ausbildung und Tätigkeit aufzeigt
· Eine Auflistung der bisherigen Ausstellungstätigkeit
· Eine Arbeitsmappe mit Abbildungsmaterial, Katalogen, Presseberichten usw., die einen Überblick über das bisherige künstlerische Schaffen gibt
· Nachweis des Wohnsitzes
· Nachweise, welche Aufschluss über die finanzielle Situation des Künstlers geben. Die Angaben werden mit Hilfe eines Personalfragebogens durch Selbstauskunft und entsprechende Nachweise (z. B. Einkommensteuerbescheid, Nachweis über Sozialleistungen usw.) ermittelt. 3.3 Auswahlgremium und Auswahlverfahren

Die Auswahl der Künstlerinnen und Künstler wird von einer fachkundigen Jury vorgenommen, die vom Kulturamt bestellt wird. Sie besteht aus drei sachverständigen Persönlichkeiten, die sich in der Stuttgarter Kunstszene gut auskennen. Ein Mitglied beruft das Kulturamt aus den Künstlerberufsverbänden (Verband bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg, Bund bildender Künstlerinnen Württembergs e. V. und GEDOK), ein Mitglied vom Württembergischen Kunstverein und ein Mitglied von der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste.

Das Kulturamt, vertreten durch den/die Fachreferenten/in für Bildende Kunst, übernimmt die Geschäftsführung mit Sitz und Stimme.

Die Mitglieder sind während und nach dem Auswahlverfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte über das Auswahlverfahren erteilt nur die Kulturverwaltung. Die Begründung für die Entscheidung der Jury wird nicht mitgeteilt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.


3.4 Kriterien der Vergabe

Ein Anspruch auf einen Ateliermietzuschuss besteht nicht.

Mietzuschüsse können nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährt werden.

Das bezuschusste Atelier muss sich in der Stadt Stuttgart befinden.

Für das Atelier muss ein mindestens für eine Mietdauer von vier Jahren abgeschlossener Mietvertrag vorliegen.

Die Jury entscheidet nach Förderungswürdigkeit bzw. künstlerischer Qualität sowie nach der Dringlichkeit der Bewerbung nach den genannten Kriterien.





3.5 Zuschussbemessung

Die Höhe des Zuschusses für ein Arbeitsatelier orientiert sich an der Kaltmiete, von der 50 % gefördert werden. Der monatliche Mietzuschuss ist auf einen Höchstbetrag von 300 EUR begrenzt und wird längstens für vier Jahre gezahlt. Der Mietzuschuss erfolgt monatlich und ist auf vier Jahre begrenzt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.


3.6 Verfahren

Der Antrag auf Mietzuschuss ist schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim Kulturamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Eichstr.9, 70173 Stuttgart, einzureichen.

Der Mietzuschuss wird durch Bewilligungsbescheid gewährt. Die Geschäftsanweisung für die Gewährung von städtischen Zuwendungen vom 10.11.2005 findet Anwendung, soweit diese Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen enthalten.


Der bisherige Abschnitt 3 wird wie folgt neu gefasst:


4. Beschluss und Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 10.10.2002 beschlossen und treten am 11.10.2002 in Kraft. Die Richtlinien vom 06.05.1991 werden dadurch außer Kraft gesetzt.

Die Ergänzung durch den neuen Abschnitt 3 wurde vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am … beschlossen und tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.



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