Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 174/2012
Stuttgart,
03/13/2012



Erbbaurechte für den sozialen Wohnungsbau
Ankauf der Erbbaugrundstücke durch den Erbbauberechtigten




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
16.03.2012
20.04.2012
26.04.2012



Beschlußantrag:

In Ergänzung der Ziffer 3 von GRDrs 918/2007 (Beschluss vom 6. Dezember 2007) gilt beim Verkauf von Erbbaugrundstücken an den Erbbauberechtigten in den Fällen, in denen das Stuttgarter Innenentwicklungsmodell (SIM) keine Anwendung findet, da kein neues Planrecht geschaffen wird oder trotz neuem Planrecht kein Planungsgewinn entsteht, folgende neue Regelung:


1. Im Falle des Abbruchs und einer Neubebauung sind mindestens 20% der im Neubau zu schaffenden Wohnungen als öffentlich geförderte Mietwohnungen zu erstellen. An den öffentlich geförderten Mietwohnungen erhält die Stadt das Belegungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren. 2. Im Falle eines Erwerbs zur Bestandhaltung der Wohnungen wird weiterhin ein Abschlag in Höhe von 25% der auf die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Erbbauzinsermäßigung gewährt. In diesem Fall muss der Käufer sich jedoch zukünftig verpflichten, die Wohnungen für die Dauer von 10 Jahren ab Vertragsabschluss in seinem Bestand halten.

3. Die vorstehend genannte Regelung ist ab sofort für alle Erwerbsfälle anzuwenden.


Begründung:


Mit GRDrs 918/2007 (Anlage 1) wurde u. a. beschlossen, dass erbbauberechtigte Wohnungsunternehmen ihre Erbbaugrundstücke erwerben können, wenn jeweils die förderrechtliche Bindung abgelaufen ist. Im Falle eines Verkaufs endet automatisch das im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Belegungsrecht der Landeshauptstadt, im Gegenzug verzichtet das Wohnungsunternehmen auf den Vorteil des ermäßigten Erbbauzinses. Beide Aspekte wurden bei der Kaufpreisbildung angemessen berücksichtigt (Kaufpreisabschlag je nach Höhe des Erbbauzinses und der Restlaufzeit zwischen 15% bis 25% des unbebauten Bodenwerts). Die Kaufpreisberechnung gilt nicht, wenn die Grundstücke im Rahmen der Sonderprogramme „Preiswertes Wohneigentum“ und „Mietwohnungen für mittlere Einkommensbezieher“ einer Neubebauung zu geführt werden. Hier gelten die besonderen Grundstücksverbilligungen entsprechend den jeweils einschlägigen Richtlinien.

Von dieser Regelung hat bisher überwiegend die SWSG Gebrauch gemacht (siehe Anlage 2). Durch die Verkäufe entfielen durch Erbbaurechte begründete Belegungsrechte der Landeshauptstadt an insgesamt 412 Wohnungen.

Zum Teil wurden die Wohnungen im Bestand gehalten. In einigen Fällen erfolgten im Rahmen von Strukturverbesserungsmaßnahmen ein Abbruch und eine Neubebauung der Flächen mit frei finanzierten Mietwohnungen oder Eigentumswohnungen.

Die Landeshauptstadt hat derzeit insgesamt 19.149 Belegungsrechte, davon 13.034 Belegungsrechte an mietpreisgebundenen Wohnungen (siehe Anlage 3). Durch planmäßige und vorzeitige Darlehensrückzahlungen werden sich die Belegungsrechte an mietpreisgebundenen Wohnungen bis 2020 auf voraussichtlich 9.724 Wohnungen reduzieren. Seitens der SWSG werden grundsätzlich keine vorzeitigen Darlehensrückzahlungen vorgenommen. Um dem Rückgang entgegen zu wirken, ist der Neubau von öffentlich geförderten Mietwohnungen unumgänglich.

Im Halbjahresbericht 2011 (Anlage 2B zur GRDrs 678/2011) wurde dargestellt, dass für den sozialen Mietwohnungsbau im Jahr 2012 Grundstücke für 57 öffentlich geförderte Mietwohnungen zur Verfügung stehen. Aufgrund von zeitlichen Verzögerungen in der Umsetzung kann diese Zahl voraussichtlich nicht erreicht werden. Auch im Ausblick auf die kommenden Jahre ist gegenwärtig nicht sichergestellt, dass die vom Gemeinderat im Rahmen des Doppelhaushalts 2012/2013 verabschiedete Zielsetzung von jährlich 100 Wohneinheiten im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau tatsächlich erreicht wird. Hierfür stehen jährlich 1,5 Mio. € an Haushaltsmitteln zur Verfügung.

Um den Rückgang von Belegungsrechten der Landeshauptstadt auch in den Fällen, in denen das Stuttgarter Innenentwicklungsmodell (SIM) nicht greift, da kein neues Planrecht geschaffen wird oder trotz neuem Planrecht kein Planungsgewinn entsteht bzw. den Wegfall von günstigem Wohnraum zumindest teilweise auszugleichen, soll deshalb künftig beim Erwerb der Erbbaugrundstücke durch die erbbauberechtigten Wohnungsunternehmen folgendes gelten:


1. Bei Bestandshaltung der seitherigen Wohnungen:


2. Bei Abbruch und Neubebauung:


Von der SWSG werden derzeit auf Erbbaugrundstücken, für deren Erwerb bereits ein Kaufantrag vorliegt, die nachstehenden Vorhaben geplant:

1. Flurstück 1267
Auf der Steig 48 - 66, Essener Straße 13 - 17 und Hallschlag 28 – 30, Stuttgart-Bad Cannstatt (Hallschlag):

2. Flurstück 1531 und 1532
Haldenrainstraße 95 -111, Stuttgart-Zuffenhausen (Rot):

3. Flurstück 1682 bis 1684
Olnhauser Straße 8-14, 18-24, 28-34, Auricher Str. 25, 27, 35, 37, 45, 47, Stuttgart-Zuffenhausen (Rot):

Die SWSG beabsichtigt 102 neue Wohnungen, davon 20 öffentlich geförderte, zu erstellen.


Im Rahmen dieser Projekte können somit insgesamt 62 öffentlich geförderte Mietwohnungen neu gebaut werden. Entsprechende Einzelbeschlussvorlagen (Grundstücksgeschäft und städtische Förderung) werden zu gegebener Zeit zur Entscheidung folgen.

Weitere Kaufanträge von Erbbaugrundstücken seitens der SWSG oder anderer Wohnungsunternehmen liegen derzeit nicht vor.

Vorliegende Anfragen/Anträge:

Nr. 392/2011 Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 18. Oktober 2011
Nr. 535/2011 SPD-Gemeinderatsfraktion vom 18. Oktober 2011


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen

Referat StU hat die Vorlage mitgezeichnet.




Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen

1 GRDrs 918/2007
2 Übersicht Verkauf von Erbbaurechten nach GRDrs 918/2007
3 Übersicht über die städtischen Belegungsrechte




zum Seitenanfang
Anlage 1 zur GRDrs 174_2012.pdfAnlage 1 zur GRDrs 174_2012.pdf Anlage 2 zur GRDrs 174_2012.pdfAnlage 2 zur GRDrs 174_2012.pdf Anlage 3 zur GRDrs 174_2012.pdf