Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
154/2016
Stuttgart,
07/14/2016
Neufassung der Richtlinien über die Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung
(Kommunales Energiesparprogramm)
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
22.07.2016
26.07.2016
27.07.2016
Beschlußantrag:
1. Die Richtlinien über die Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsprung und Schadstoffreduzierung (Kommunales Energiesparprogramm) werden gemäß den
Anlagen 1 - 4
neu gefasst.
2. Die überarbeiteten Richtlinien treten gemäß der in
Anlage 3
beiliegenden Fassung mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gelten für alle Anträge, die nach diesem Zeitpunkt beim Amt für Liegenschaften und Wohnen eingehen.
Die bisherigen Förderrichtlinien (Stand: 23.04.2015) treten gleichzeitig außer Kraft.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Seit 1998 fördert die Landeshauptstadt uneingeschränkt Energie einsparende Maßnahmen im privaten Gebäudebestand. Bis zum 31. Dezember 2015 wurden rund 16.000 Wohnungen mit rund 29 Mio. Euro Zuschüssen gefördert. Jeder bearbeitungsfähige Förderantrag konnte mit den vom Gemeinderat bereit gestellten Fördermitteln bezuschusst werden.
Gesetzesänderungen, Neukonzepte in den Bereichen Energie und Klimaschutz und gestiegene Sanierungskosten erfordern eine deutliche Verbesserung der Förderangebote für Gebäudeeigentümer und Mieter.
Finanzielle Auswirkungen
Für dieses und das kommende Jahr stehen jährlich 2,5 Mio. Euro zur Verfügung.
Die Umsetzung der Beschlüsse soll zu einem steigenden Antragseingang und Mittelabfluss führen. Dennoch geht die Verwaltung davon aus, dass die für 2016/2017 zur Verfügung stehenden 5 Mio. Euro ausreichen werden.
Mitzeichnung der beteiligten Stellen
Referat StU hat die Vorlage mitgezeichnet.
Mit dem Energieberatungszentrum Stuttgart e.V. (EBZ) ist die Vorlage ebenfalls abgestimmt.
Erledigte Anfragen/Anträge
In der GRDrs umgesetzt sind die Anträge:
- Nr. 236/2015 CDU-Gemeinderatsfraktion vom 10.07.2015
("Urbanisierung der Energiewende in Stuttgart – das kommunale Förderprogramm kann
noch mehr zum Erfolg beitragen!")
- Nr. 355/2015 Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion vom 13.10.2015
("Energiesparprogramm: Mehr Althausbesitzer zur Sanierung motivieren!")
Hinweis zum Antrag 236/2015
Lediglich der Vorschlag Ziffer 3 des Antrages Nr. 236/2015 konnte nicht berücksichtigt werden.
Die Erstsanierung eines Eigentümers mit Initialwirkung für Folgeprojekte in derselben Straße oder in nächster Umgebung ist bereits gängige Praxis. Über die vorgeschlagenen Konditionen Verbesserungen in der Regelförderung werden diese Sanierungen zukünftig finanziell auch besser gestellt. Ein darüber hinausgehender Sonderzuschlag ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich.
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlagen
1 ausführliche Begründung
2 Synopse der bisherigen//neuen Förderrichtlinien
3 Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung im Gebäudebestand in der Fassung vom 27.07.2016
4 Übersicht mögliche Antragskonstellationen
Beteiligte Stellen
Vorliegende Anträge/Anfragen
---
Anlagen
1.
Ausführliche Begründung
Das städtische Energiesparprogramm für private Wohngebäude ist ein verlässlicher Baustein innerhalb des Energiekonzepts „Urbanisierung der Energiewende in Stuttgart“.
Um das Förderprogramm wieder attraktiver zu gestalten, sind inhaltliche Verbesserungen erforderlich.
A) Regelförderung
Bis zum Förderjahr 2012 lag der Anteil der Regelförderungen (umfassenden Sanierungen) bei 35 %. 65 % der Bewilligungen entfielen auf die Pauschalförderungen (Einzelmaßnahmen).
Im Förderjahr 2015 haben sich die Regelförderungen auf 18 % und im 1. Halbjahr 2016 auf nur noch 8 % der Förderfälle reduziert.
Die niedrigen Energiepreise und die stetig steigenden, hohen Investitionskosten erschweren die Entscheidung für die Regelförderung.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll diesem Abwärtstrend entgegengewirkt und gleichzeitig der Abstand zu den Förderkonditionen der KfW- und der L-Bank verringert werden.
B) Pauschalförderung
Mit der Einführung der Pauschalförderung im Jahr 2003 (anfänglich nur für die Außengebäudeteile und ab 2012 zusätzlich für die Gebäudetechnik) ist ein Gebäudeeigentümer gefördert worden, der keine umfassende energetische Sanierung finanzieren konnte oder wollte.
Diese „kleine“ Lösung hat immer mehr an Bedeutung gewonnen und im 1. Halbjahr 2016 bereits 92 % aller Förderzusagen ausgemacht.
Änderungsvorschläge
:
A)
Regelförderung
1. Erhöhung der förderfähigen Baukosten von bislang 30.000 Euro auf 50.000 Euro je Wohnung
(siehe Ziffer 5.1 der Förderrichtlinien)
Begründung
:
Seit Beginn des Programms (18. Juni 1998) wurden die Qualitätsanforderungen ständig erhöht. Darüber hinaus haben wir erhebliche Preissteigerungen. Die durchschnittlichen tatsächlichen energiebedingten Investitionen betragen zwischenzeitlich 100.000 Euro pro Wohnung.
Auch die KfW finanziert bereits seit 2015 bis zu diesem Betrag.
2. Wegfall des 20%igen pauschalen Abzugs bei Gewährung von Investitions- oder Tilgungszuschüssen von KfW/L-Bank für identische Sanierungsmaßnahmen.
(siehe Ziffer 7.3.3 der bisherigen Förderrichtlinien)
Begründung
:
Der stark rückläufige Antragseingang in der Regelförderung belegt, dass sich die 20%ige Kürzung des städtischen Zuschusses nicht bewährt hat. Angesichts der hohen Investitionskosten von durchschnittlich 100.000 Euro pro Wohnung entsteht auch bei einer Kumulierung der Zuschüsse keine Überförderung.
Mit beiden Maßnahmen erreichen wir eine großzügige Aufwertung der Regelförderung. Durch die beiden Vorschläge erhöhen sich die städtischen Zuschüsse von bisher 1.800 – 6.000 Euro auf 3.000 - 10.000 Euro pro Wohnung.
Die Verwaltung hofft, dass diese Verbesserungen dazu beitragen, künftig wieder mehr umfassende Sanierungen fördern zu können.
B)
Pauschalförderung
Die Pauschalförderung wird weitergeführt.
Teilweise werden die Zuschüsse erhöht und den gestiegenen Kosten bzw. den erhöhten Anforderungen angepasst. z.B. für
Fassadendämmung
Fenstererneuerung
Brennwertheizung oder Solaranlage
Darüber hinaus wurden auch neue Einzelkomponenten wie
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) bis zu 20 Kilowatt Leistung
- Nachrüstung mit einem Energiemanagementsystem für die Heizungsanlage(n)
- Installation einer Einzelraumtemperaturregelung je Wohnung
in den Förderkatalog aufgenommen.
Der Schwerpunkt der Pauschalförderung liegt künftig auf effizienten und bautechnisch sinnvollen Kumulierungsangeboten:
1. Kombination
„Fenster + Fassade“
(siehe Ziffer 11.1.3 der Richtlinien).
Begründung
:
bautechnisch gute Lösung, die gute Energieeinsparungen bewirkt und z.B. bei Investitionskosten von 125.000 Euro für ein 4-Familien-Haus auch interessant sein wird.
2. Kombination
„Heizung (Brennwerttechnik) + thermische Solaranlage“
(Ziffer 11.1.3 der Richtlinien).
Begründung
:
anlagentechnisch sinnvolle Maßnahmenkombination, die in der Praxis häufig
umgesetzt wird.
3. Kombination
„Nachrüstung in der technischen Gebäudeausrüstung“
(Ziffer 11.1.3 der Richtlinien)
Begründung
:
Die Kombination der Maßnahmen bewirkt eine deutliche Effizienzsteigerung der Anlagentechnik
Näheres ist aus
Anlage 2
(Ziffern 6 -13 und 22 – 23) ersichtlich.
Eine Übersicht der möglichen Antragskonstellationen ist in
Anlage 3
dargestellt.
C)
Contracting
In der Pauschalförderung werden künftig auch Contractingmodelle gefördert
(siehe Ziffer 1.1.3 der Förderrichtlinien)
Begründung
:
Ausweitung der Fördermöglichkeiten und Gleichstellung mit der direkten Förderung der Eigentümer von privaten Wohngebäuden.
D)
Energieberatungszentrum (EBZ)
1. Aufstockung des städtischen Zuschusses für Öffentlichkeitsarbeit an das EBZ von 30.000 auf 40.000 Euro jährlich
Begründung
:
Der Gemeinderat hat im Jahr 2012 (GRDrs 845/2011) eine Jahreszuwendung von 30.000 Euro bewilligt, um die Werbemaßnahmen extern vergeben zu können und somit zu optimieren. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung sollen die Werbestrategien erweitert werden wie z.B.:
- zielgruppenorientierte Kampagnen für Architekten, Bafa-Gutachter, Schornsteinfeger
- verbesserter Service im online-Bereich
- quartiersbezogene Vor-Ort-Beratung
- Dienstleistungsangebote für das Contracting.
2. Aufstockung des städtischen Zuschusses für die Erstberatung an das EBZ 100 auf 125 Euro pro Beratung bei entsprechender Antragstellung
Begründung
:
Ebenfalls im Jahr 2012 (GRDrs 845/2011) ist die generelle Beratung durch das EBZ eingeführt worden, d.h. jede beantragte Einzelmaßnahme muss vorab vom EBZ geprüft und freigegeben werden. Diese Dienstleistung ist im Einzelfall auch an eine von der Förderstelle beauftragte Abnahme gekoppelt.
Dieses Beratungsinstrument hat sich sehr bewährt und liefert den Beteiligten (Eigentümer, Stadt, Auftragsfirma) verlässliche Sanierungsergebnisse.
Das Honorar für Beratung, Protokollierung einschl. Kontrolle beträgt pauschal je Förderantrag 100 Euro (einschl. MwSt.) und wird von der Stadt aus dem Zuschuss-Etat finanziert.
Aufgrund der inzwischen erfolgten Kostensteigerungen ist die vorgeschlagene Erhöhung erforderlich.
zum Seitenanfang
Anlage 2_Synopse.pdf
Anlage 3_Neufassung RL.pdf
Anlage 4_Antragskonstellationen.pdf