Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen der Öffentlichkeit konnten nicht berücksichtigt werden. Kurzfassung der Begründung: Ausführliche Begründung siehe Anlage 1 Planungsziel
Das ehemalige Güterbahnhof-Areal in Stuttgart-Bad Cannstatt soll als Teil des Projektes NeckarPark einer qualitativ höherwertigen Nutzung zugeführt werden. Es gilt, die Brachfläche des Areals städtebaulich neu zu ordnen und so ein neues Stadtquartier mit hoher Lebensqualität zu schaffen, dessen Freiräume sich mit der Umgebung vernetzen und eine gute Sozialstruktur bieten. Ein wesentliches Ziel der Planung ist die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Dies soll über die Festsetzung eines urbanen Gebiets (MU) gemäß § 6 a BauNVO gesichert werden. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens soll zwischen der Bahnlinie (gleisparalleler Grünzug) und der der verlegten Benzstraße ein Gebiet mit hohem Wohnanteil entwickelt werden. Dazu ist es notwendig, die Wohnnutzung durch eine Riegelbebauung entlang der verlegten Benzstraße vor Lärm zu schützen. Darüber hinaus verfolgt der Bebauungsplanentwurf folgende Ziele:
3.1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 17. Februar 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans NeckarPark (Ca 283) im Stadtbezirk Bad Cannstatt beschlossen (Gemeinderatsdrucksache Nr. 923/2008). Der aktuelle Flächennutzungsplan Stuttgart stellt für das Plangebiet Gemischte Baufläche (Umnutzung) dar. Der Bebauungsplan, der überwiegend urbanes Gebiet (MU) und entlang der verlegten Benzstraße Kerngebiet (MK) festsetzt, ist damit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bezirksbeirat Bad Cannstatt hat am 4. Februar 2009 der Gemeinderatsdrucksache Nr. 923/2008 einstimmig zugestimmt.
3.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte mit anderen Teilbebauungsplänen (Ca 283/1.1, Ca 283/1 und Ca 283/2) im Zeitraum vom 22. Juni 2012 bis zum 5. Juli 2012 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung und im Bezirksrathaus Bad Cannstatt. Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 25. Juni 2012 im Bezirksrathaus Bad Cannstatt. Es wurden keine Anregungen vorgebracht. Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) wurde im Oktober 2008 durchgeführt und im Frühjahr 2017 aktualisiert. Die dort geforderten Gutachten dazu wurden erarbeitet (Anlage 5). 3.3. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und parallele Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB Aufgrund der intensiven Vorplanungen erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28. März 2019 den Beschluss zur Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie der Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 8. Januar 2019, mit der Maßgabe beschlossen, dass die Straße 114 (Josefine-Maier-Straße) als Fußgängerzone gestaltet und die Regelung über Stellplätze für Wohnungen so modifiziert wird, dass je Wohnung mindestens 0,75 und maximal 1,0 Stellplätze herzustellen sind. Entsprechend dieses Beschlusses wurden die auszulegenden Entwürfe mit Datum vom 29. März 2019 überarbeitet und in dieser Fassung zusammen mit den weiteren, bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten vom 12. April 2019 bis zum 23. Mai 2019 im Amt für Stadtplanung und Wohnen und im Bezirksamt Bad Cannstatt öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden sämtliche Unterlagen auch im Internet zur Verfügung gestellt. 3.4 Erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Auf Grund von Stellungnahmen, die während der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden, musste der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung mit Umweltbericht überarbeitet werden. Es wurden dabei Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, um Sachverhalte klarzustellen und Regelungsinhalte zu verdeutlichen. Dies erforderte eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Im Wesentlichen wurde mit Datum vom 25. September 2020 folgendes geändert:
Der Planungsvorteil beträgt bezogen auf das Plangebiet des Bebauungsplans Am Zollamt (Ca 283/5) ca. 55. Mio. €.