Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
122
6
Verhandlung
Drucksache:
143/2016
GZ:
StU
Sitzungstermin:
23.06.2016
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Kuhn
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Sabbagh
pö
Betreff:
Sanierung Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße-
Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 07.06.2016, nicht öffentlich, Nr. 265
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 21.06.2016, öffentlich, Nr. 299
Verwaltungsausschuss vom 22.06.2016, öffentlich, Nr. 229
jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 23.05.2016, GRDrs 143/2016, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von §142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 23.06.2016 folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße- beschlossen:
§1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Im Stadtbezirk Botnang wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße-
förmlich festgelegt.
Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt:
Im Norden durch die Kauffmannstraße / Regerstraße. Ausgenommen werden die Bereiche des sogenannten "Nanz-Areals" und des neuen Marktplatzes südlich der Regerstraße. Nördlich der Kauffmannstraße wird der Bereich um die Auferstehungskirche in die Abgrenzung einbezogen.
Im Osten durch die östliche Grenze der Flurstücke 850, 850/2 und 850/3, und der Grundstücke Zumsteegstraße 16 - 2 sowie die östliche Grenze des Grundstücks Beethovenstraße 9 und des Flurstücks 1431/1 (Beethovenstraße).
Im Süden durch die südliche Grenze der Grundstücke Nöllenstraße 46, 18 und 11 sowie Himmerreichstraße 37; außerdem die südliche Grenze der Flurstücke entlang der alten Stuttgarter Straße sowie die südliche Grenze der Grundstücke Hummelbergstraße 3a - 3b, Förstlerstraße 2 und Beethovenstraße 2 - 8.
Im Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke 60/3 und 63, Teile des Flurstücks 1984 (Grünfläche am Buberlesbach) sowie die östliche Grenze der Flurstücke 1984/2 und 1112 und die nördliche Grenze der Grundstücke Himmerreichstraße 44 - 52.
Ein weiterer Bestandteil der westlichen Abgrenzung ist das Flurstück 1410, Beethovenstraße, als Standort des neuen Hauses der Jugend.
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 5. April 2016. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
§ 2
Durchführungsfrist
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 31. Dezember 2031 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
§ 4
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.
OB
Kuhn
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
ohne Aussprache einstimmig
wie beantragt.
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