Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
GRDrs 1342/2017
Stuttgart,
11/17/2017



Einrichtung einer/s Hauptamtlichen Behindertenbeauftragten in der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
27.11.2017
29.11.2017
30.11.2017



Beschlußantrag:

1. Der Einrichtung der Stabstelle eines/einer Hauptamtlichen Behindertenbeauftragten zum 01.09.2018 wird zugestimmt.

2. Vom dafür erforderlichen dauerhaften Bedarf an einer 100%-Stelle in EG 14 TVöD (bzw. A 14) wird Kenntnis genommen. Über die Schaffung der Stelle wird im Rahmen des Stellenplanverfahrens 2018/2019 entschieden.



Begründung:


Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 wurde Herr Walter Tattermusch zum ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten für den Stadtkreis Stuttgart bestellt. Die Bestellung zum ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt Stuttgart erfolgte befristet vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 (GRDrs 517/2015).
Herr Tattermusch hat gegenüber Referat SI erklärt, dass er sein Ehrenamt nicht über das Ende des Jahres 2018 fortführen möchte.

Mit der Einrichtung des Beirates für Menschen mit Behinderungen, der Verabschiedung des Fokus- Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und vor allem dessen Umsetzungsschritte, die sich im diesjährigen Haushaltsentwurf abbildet, sind zur ehrenamtlichen Aufgabenstellung wichtige Verwaltungsaufgaben, wie z.B. auch das Förderprogramm alters- und behindertengerechtes Wohnen, Förderung von Rolli-Taxen etc. hinzugekommen.

Die Stadt Stuttgart sollte daher den anderen großen Städten in Baden-Württemberg wie Freiburg, Heidelberg, Ulm und Karlsruhe oder Landkreisen wie Esslingen, Böblingen, Rems-Murr, Heilbronn, Göppingen, Villingen-Schwenningen u.v.m. folgen und von der ehrenamtlichen Bestellung zu einer hauptamtlichen Besetzung wechseln. Stuttgart ist mit einem ehrenamtlich bestellten Behindertenbeauftragten die Ausnahme.

Ausgangslage:

Am 13.12.2006 beschlossen die Vereinten Nationen die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Schutz und zur Stärkung der Rechte und Möglichkeiten der weltweit auf ca. 650 Millionen geschätzten Zahl von Menschen mit Behinderung. Die Länder, die die Konvention unterzeichneten, verpflichteten sich, die Konvention in nationales Recht umzusetzen und bestehende Gesetze anzupassen. Am 24.02.2009 ratifizierte Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention. Diese konkretisiert die universellen Menschenrechte für die speziellen Bedürfnisse und Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen. Inklusion ist dabei das zentrale Handlungsprinzip.

Am 17.12.2014 hat der Landtag Baden-Württemberg das Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) beschlossen, es trat am 01.01.2015 in Kraft. Durch dieses Gesetz sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen direkt vor Ort gestärkt sowie die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vorangebracht werden. Unter Abschnitt 1 "Allgemeine Bestimmungen" und hier unter § 15 Abs. 1 bis 4 werden Konkretisierungen zu kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen vorgenommen.

Dies betrifft sowohl die gesetzliche Verpflichtung als auch die Aufgabenstellungen:

(1) In jedem Stadt- und Landkreis ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen (kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter) zu bestellen. In den übrigen Gemeinden können kommunale Behindertenbeauftragte bestellt werden. Die kommunalen Behindertenbeauftragten sind unabhängig und weisungsungebunden.

(2) Das Land fördert die Bestellung von hauptamtlichen Behindertenbeauftragten in den Stadt- und Landkreisen.

(3) Die Beauftragten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 beraten die Stadt- und Landkreise in Fragen der Politik für Menschen mit Behinderungen und arbeiten mit der Verwaltung zusammen. Zudem sind sie Ombudsfrau beziehungsweise Ombudsmann. Die Beauftragten der Landkreise nehmen neben ihren eigenen Aufgaben die Koordination der Beauftragten bei den kreisangehörigen Gemeinden wahr.

(4) Die Beauftragten im Sinne von Abs. 1 sind bei allen Vorhaben der Gemeinden und Landkreise, soweit die spezifischen Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, frühzeitig zu beteiligen. Über die jeweilige Stellungnahme informiert die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Gemeinderat sowie die Landrätin oder der Landrat den Kreistag.



Am 01.05.2015 trat zudem die "Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Kostenerstattung und Zuwendungsgewährung für Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei den Stadt- und Landkreisen (VwV kommunale Behindertenbeauftragte)" in Kraft. Näheres zur Ausgestaltung des Amtes der/des hauptamtlichen Beauftragten ist im L-BBG nicht geregelt. So kann lt. L-BBG an den bereits vor Ort entwickelten, teilweise sehr unterschiedlichen Strukturen angeknüpft werden.


Stellung eines/r Hauptamtliche/r Behindertenbeauftragten

Der/die hauptamtliche Behindertenbeauftragte handelt auf der Grundlage des am 01.01.2015 in Kraft getretenen Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BBG) weisungsungebunden und unabhängig. Die Ausgestaltung des Amtes der/des hauptamtlichen Behindertenbeauftragten wird im Folgenden auf der Grundlage des L-BGG skizziert:

Der/die hauptamtliche Behindertenbeauftragte fungiert innerhalb dieses Aufgabenspektrums als "Mittler/in" zwischen Politik, Verwaltung und den betroffenen Menschen.

Organisation

Mit Blick auf die politische Bedeutung und Reichweite des Amtes der/des kommunalen hauptamtlichen Behindertenbeauftragten wird auch die zu schaffende hauptamtliche Stelle des Behindertenbeauftragten als Stabsstelle direkt im Referatsbereich Soziales und gesellschaftliche Integration angesiedelt.

In der Stabstelle stehen bisher 1,5 Stellen in EG 12 TvöD zur Unterstützung zur Verfügung. Durch Kürzung von 0,5 Stellenanteilen kann weitestgehend Haushaltsneutralität bei der Umstellung auf eine/n Hauptamtliche/n Behindertenbeauftragten hergestellt werden.




Finanzielle Auswirkungen

Die Stadt- und Landkreise erhalten nach Ziffer 3 und 4 der o. g. Verwaltungsvorschrift (VwV kommunale Behindertenbeauftragte; Az: 5100.3-001/2, vom 28.04.2015)

sowie

Somit umfasst die Zuwendung des Landes pro Jahr maximal 72.000,00 €.

Die finanziellen Auswirkungen stellen sich insgesamt wie folgt dar:
Derzeitiger Aufwand SI-BB (HH-Entwurf 2018/2019)
2018
2019 ff.
Personalkosten Geschäftsstelle BB (1,5 Stellen EG 12)
125.250 €
125.250 €
Sachmittelbudget (einschl. Aufwandsentschädigung BB)
47.500 €
47.500 €
Landeszuschuss
-36.000 €
-36.000 €
ungedeckter Aufwand (bereits finanziert)
136.750 €
136.750 €
Veränderung durch hauptamtlichen Behindertenbeauftragten
Personalkosten EG 14 (ab 01.09.2018)
31.200 €
93.500 €
Wegfallende Aufwandsentschädigung BB
0 €
-12.000 €
Zusätzlicher Landeszuschuss (ab 01.09.2018)
-12.000 €
-36.000 €
zusätzlicher Finanzbedarf
19.200 €
45.500 €
Kompensation durch Kürzung von 0,5 Stellen EG 12 (83.500 EUR p.a.) ab 01.09.2018
- 13.900 €
- 41.800 €
Verbleibender ungedeckter Aufwand
5.300 €
3.700 €

Die Stelle sollte spätestens zum 1.9.2018 besetzt werden, um den notwendigen Wissenstransfer sicher zu stellen.



Beteiligte Stellen

Die Referate WFB und AKR haben die Vorlage mitgezeichnet




Fritz Kuhn

Anlagen

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