Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 264/2020
Stuttgart,
04/08/2020



Finanzielle Auswirkungen der Schließung von Schulen aufgrund CoronaVO



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich09.04.2020



Beschlußantrag:


Begründung:



Nach Beendigung der behördlich verordneten Schulschließungen muss die sofortige Wiederaufnahme des geordneten Schulbetriebs sichergestellt werden. Hierfür ist es erforderlich, die Geschäftsbeziehungen zu Dienstleistern (soziale wie externe) während der Schulschließungen so aufrecht zu erhalten, dass das notwendige Leistungsangebot der Dienstleister unverzüglich wieder zur Verfügung steht. Es gilt somit Maßnahmen zu veranlassen, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Dienstleister zu sichern und Kündigungen von Mitarbeitern zu verhindern. Darüber hinaus soll auf die Erhebung von Elternentgelte für die Schülerbetreuung verzichtet werden.

Elternentgelte
Für die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie von Angeboten der Außerschulischen Bildung und Betreuung fallen Elternentgelte an. Als Ausgleich für die Ausfalltage und zusätzlichen Aufwendungen der Eltern bzw. Sorgeberechtigten im Zuge der COVID-19-Pandemie-bedingten Schulschließungen verzichtet die Landeshauptstadt Stuttgart auf diese Elternentgelte. In Schulkindergärten und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, in denen keine Elternentgelte anfallen, umfasst der Verzicht die von der Stadt erhobenen Essensgelder. Diese Regelung erfolgt auf freiwilliger Basis für den Monat April.

Auswirkungen auf die freien Träger
Die Aufgabe, Elternentgelte einzuziehen, ist mit den freien Trägern der Betreuungs- und Bildungsangebote in Ganztagsgrundschulen (GRDrs 485/2013) und Schülerhäusern vertraglich vereinbart. Wenn sich Träger entscheiden, auf Elternentgelte für die Betreuung zu verzichten, erhalten sie vom Schulverwaltungsamt eine Erstattung in Höhe der städtischen Entgelte. Der Nachweis der Reduzierungen erfolgt über ein gesondertes Formular zum Verwendungsnachweis.


Soziale Dienstleister
Mit den sozialen Dienstleistern in den Schulen der Landeshauptstadt Stuttgart sollen kurzfristig Vereinbarungen über alternative Einsatzmöglichkeiten für die Zeit der Schulschließungen getroffen werden. Hierzu zählen beispielsweise Kinderbetreuung im Rahmen der Notfallbetreuung für Kinder, deren Eltern in Berufen der kritischen Infrastruktur arbeiten, oder auch die Betreuung von interimistischen Schutz-Unterkünften. Auf dieser Grundlage kann die Finanzierung der sozialen Dienstleister im Sinne des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) fortgeführt werden und die Stadt kommt dadurch ihrem besonderen Sicherstellungsauftrag nach. Dabei sind Unterstützungsleistungen von Bund und Land vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen.


Externe Dienstleister
Ebenso sollen kurzfristig ergänzende Vereinbarungen mit den an den Schulen eingesetzten externen Dienstleistern (Caterer, Reinigungsunternehmen, Beförderungsunternehmen) über alternative Einsatzmöglichkeiten getroffen werden, sofern diese während des Zeitraums der Schulschließungen nicht bzw. nur bedingt an den Schulen tätig sein können. Alternative Einsatzmöglichkeiten können beispielsweise die Reinigung und Essensversorgung von interimistischen Schutz-Unterkünften oder auch die Beförderung von medizinischem Personal oder anderen Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur sein. Auf dieser Grundlage kann die Finanzierung der externen Dienstleister in Anlehnung an das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) fortgeführt werden. Dabei sind Unterstützungsleistungen des Bundes und des Landes vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen.


Außerschulische Nutzer
Gemäß den "Allgemeine Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen der Landeshauptstadt Stuttgart mit Wirkung vom 01.09.2017" (AB) wird für die Überlassung, je nach Art der Überlassung und Räumlichkeit, ein Entgelt erhoben. Bei Nichteinhaltung der Rücktrittsfristen und kurzfristigen Absagen sind 50% dieses Entgelts fällig.
Nach Erlass der Allgemeinverfügung (13.03.2020 und 1. Ergänzung am 15.03.2020) sowie der CoronaVO des Landes sind derzeit sämtliche Nutzung der Schul- und Schulsportanlagen außer im Rahmen der schulischen Notfallbetreuung verboten. Sämtliche außerschulischen Nutzer von Schul- und Schulsportanlagen müssen ihre Nutzungen daher kurzfristig stornieren. Gemäß §8 Abs. 2 AB wäre die Stadt in diesem Fall nicht schadensersatzpflichtig. Da die außerschulischen Nutzer größtenteils Vereine sind, die auch durch ein ermäßigtes Entgelt gefördert werden, würde sich eine Rückforderung des Entgeltes auf diese ggf. existenzgefährdend auswirken. Auf die Einbehaltung von 50% des vereinbarten Entgelts bei Nichteinhaltung der Rücktrittsfristen und kurzfristigen Absagen der außerschulischen Nutzer wird daher für die Zeit der angeordneten Schulschließung sowie rückwirkend ab 11.03.2020 (WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie) verzichtet.



Fach- und Meisterschulgelder
Für die öffentlichen Fachschulen wird von der Stadt Stuttgart von den Fach- und Meisterschüler/-innen ein Schulgeld erhoben. Ab dem Schuljahr 2020/2021 wird auf Grundlage der im Rahmen der Beratungen zum Doppelhaushalt 2020/2021 gefassten Beschlüsse auf das Schulgeld verzichtet. In der Zeit der Schulschließung müssen sich die Schülerinnen und Schülern Kenntnisse selbstständig aneignen. Gleichzeitig nehmen die Schülerinnen und Schüler um die öffentlichen Fachschule zu besuchen und einen höheren Abschluss zu erlangen, den Ausfall der Arbeitszeit und damit Einkommenseinbußen in Kauf. Auf den Einbehalt bzw. die Erhebung des Schulgelds für den Monat April wird daher verzichtet. Bereits eingezogene Gelder werden entsprechend erstattet.


Finanzielle Auswirkungen


Für einen vollen Kalendermonat entstehen beim Schulverwaltungsamt, Teilhaushalt 400 Mindererträge von 252.500 € und Mehrausgaben in Höhe von 216.000 € in folgenden Bereichen:

MindereinnahmenKOTR / Auftrag / KostenstelleSachkonto
Mindereinnahmen Mehrausgaben
Monat / in €
1. Entgeltverzicht für die VGS/FN
ABB
40211090100
40215007000
34610000
34610000
59.000
14.000
1 a. Mindereinnahmen Beköstigung der Schulkindergärten und SBBZ (s. auch Mehrausgaben)40212002000
40212003000
34610000
1.000
17.000
5. Entgangene Entgelte für außerschulische Nutzungen4021500200033210000
52.500
6. Verzicht Schulgeld Jeweilige Schulkostenstelle33210000
109.000
Summe
252.500
Mehrausgaben
2 Entgeltverzicht durch freie Träger für Schülerhäuser
und ergänzende Betreuung in GTGS
40211090300

jeweilige Schulkostenstelle
44580050
216.000€
Summe
216.000

Der Fehlbetrag im Teilhaushalt 400 beträgt im Jahr 2020 insgesamt 468.500 € pro Monat der Schulschließung.

Das Land Baden-Württemberg hat für Städte und Gemeinden ein 100 Millionen Euro Soforthilfe-Programm aufgestellt, um sich unter anderem an Kosten für erlassene Elternentgelte und Gebühren für geschlossene Kindertagesstätten, Kindergärten, Horte und andere Betreuungseinrichtungen zu beteiligen. Diese zu erwartenden Mehrerträge können zur Finanzierung der genannten Mehraufwendungen von 216.000 EUR herangezogen werden und kompensieren eine Ergebnisverschlechterung durch Mindererträge von 252.500 EUR für den Verzicht von Entgelten.



Beteiligte Stellen

WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

keine

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