Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: 9011-02.03/-05
GRDrs 1417/2015
Stuttgart,
12/18/2015



Schlussantrag an den Gemeinderat zur Verabschiedung des Doppelhaushaltsplans 2016/2017 und der Finanzplanung bis 2020 am 18. Dezember 2015



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich18.12.2015



Beschlußantrag:

I. Zustimmung

Dem am 24. September 2015 eingebrachten Entwurf des Haushaltsplans 2016/2017 und der Finanzplanung 2015 bis 2020 wird zugestimmt mit den Änderungen, die sich in den Beratungen vom 9. November bis 18. Dezember 2015 ergeben haben.

II. Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart für die Haushaltsjahre 2016/2017

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2015 folgende
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2016/2017

beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

2016
2017
EUR
EUR
852 475 300 DM
1. Die Ergebnishaushalte werden festgesetzt mit den folgenden Beträgen
1.1Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge
2.918.758.634
2.992.157.819
1.2Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen
-2.914.794.548
-2.985.909.191
1.3Ordentliches Ergebnis (Saldo 1.1, 1.2)
3.964.085
6.248.629
852 475 300 DM
1.4Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge
7.500.000
10.000.000
1.5Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen
-9.100.000
-16.200.000
1.6Sonderergebnis (Saldo 1.4, 1.5)
-1.600.000
-6.200.000
1.7Gesamtergebnis (Saldo 1.3, 1.6)
2.364.085
48.629
2. Die Finanzhaushalte werden festgesetzt mit den folgenden Beträgen
2.1Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit
2.866.820.979
2.940.494.805
2.2Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit
-2.729.394.770
-2.794.889.544
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo 2.1, 2.2)
137.426.209
145.605.261
2.4Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
80.429.408
54.023.242
2.5Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
-469.782.487
-351.236.613
2.6Saldo aus Investitionstätigkeit (Saldo 2.4, 2.5)
-389.353.079
-297.213.371
2.7Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo 2.3, 2.6)
-251.926.870
-151.608.110
852 475 300 DM
2.8Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
137.000.000
153.600.000
2.9Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
-7.351.000
-10.096.000
2.10Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8, 2.9)
129.649.000
143.504.000
Absetzung der pauschal veranschlagten aktivierten Eigenleistungen
(auf Investitionsmaßnahmen als Auszahlungsansätze veranschlagt)
5.110.000
5.610.000
2.11Änderung Finanzierungsmittelbestand
-117.167.870
-2.494.110
2016
2017
EUR
EUR

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
137.000.000
153.600.000
§ 3 Verpflichtungsermächtigung
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
215.869.000
171.808.800

Die bis Ende des Jahres nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen 2016 gelten weiter bis zum Erlass der nächsten Haushaltssatzung. Dabei sind die Beträge, die für einen voraussichtlichen kassenmäßigen Mittelabfluss in 2017 veranschlagt waren, in Abzug zu bringen.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
200.000.000
200.000.000
§ 5 Hebesätze

Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

1.Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden in der Satzung über die
Erhebung von Realsteuern vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2009, mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
520 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
520 v.H.
der Steuermessbeträge.
2.Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wurde in der Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Mai 2000, mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf
420 v.H.
der Steuermessbeträge festgesetzt.
III. Beschluss zur steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art

Zum Zwecke der steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art wird deren Vermögen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen so finanziert, dass jeweils 30 % Eigenkapital ausgewiesen wird. 70 % des Vermögens wird über Kredite finanziert. Übersteigt die Eigenkapitalquote 30 %, ist der überschießende Betrag als internes Darlehen der Stadt an den Betrieb gewerblicher Art zu gewähren und ab dem Folgejahr zu verzinsen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Konditionen der Darlehen im Einzelnen festzulegen. Unterschreitet die Eigenkapitalquote 30 %, ist aus bestehenden Stadtdarlehen der fehlende Betrag in Eigenkapital umzuwidmen. Diese Regelung gilt jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.



IV. Ermächtigungen zur Fertigstellung der Haushaltspläne V. Übertragbarkeitsvermerke VI. Deckungsvermerke VII. Anträge aus der Mitte des Gemeinderats
VIII. Kreditaufnahmen

Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1



Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






18. Dezember 2015 / Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen
gez.
Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen



1) 3. Änderungsliste
2) Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen
3) Ergänzung der Deckungsvermerke


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Anlage 1 zu GRDrs 1417_2015 3. Änderungsliste.pdfAnlage 1 zu GRDrs 1417_2015 3. Änderungsliste.pdf
Anlage 2 zu GRDrs 1417_2015 VE-Änderungsliste.pdfAnlage 2 zu GRDrs 1417_2015 VE-Änderungsliste.pdf
Anlage 3 zu GRDrs 1417_2015 Ergänzung Deckungsvermerke.pdfAnlage 3 zu GRDrs 1417_2015 Ergänzung Deckungsvermerke.pdf