Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 262/2020
Stuttgart,
03/24/2020



Freiwilliger Verzicht auf Elternbeiträge für städtische Kindertageseinrichtungen wegen Schließung aufgrund CoronaVO, Erstattung von Elternbeiträgen an freie Träger und Weitergewährung von Betriebszuschüssen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich02.04.2020



Beschlußantrag:

1. Dem Verzicht auf die Erhebung der Kostenbeiträge und des Essensgeldes für den Monat April 2020 bei den Eltern/Sorgeberechtigten, die von Schließungen von städtischen Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage der CoronaVO betroffen sind, wird zugestimmt.

2. Die freien Träger der Kindertagesbetreuung erhalten für den Monat April 2020 den Ausfall der Kostenbeiträge für die Betreuung in Höhe des städtischen Kostenbeitrags erstattet, sofern sie ihrerseits auf die Erhebung von Kostenbeiträgen bzw. Besuchsentgelten verzichten.

3. Die Betriebskostenförderung der freien Träger wird trotz der angeordneten Schließungen bis auf weiteres nach den geltenden Förderrichtlinien weiter gewährt, ggf. unter Anrechnung von vorrangigen Ersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) durch Bund oder Land.

4. Die laufende Geldleistung an die Tagespflegepersonen wird trotz der Untersagung der Betreuung zunächst für den Monat April 2020 freiwillig weiter gewährt, ein Kostenbeitrag der Eltern an den Kosten kann gemäß § 90 SGB VIII nicht verlangt werden.

5. Den Mehraufwendungen, wie im Kapitel Finanzielle Auswirkungen dargestellt, wird zugestimmt. Von der dargestellten Ergebnisverschlechterung infolge von Mindererträgen wird Kenntnis genommen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO der Betrieb von Kindertageseinrichtungen im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 untersagt. Gemäß § 1 Abs. 4 sind jedoch Notbetreuungen für Alleinerziehende und Erziehungsberechtigte gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2, die in einem Sektor der kritischen Infrastruktur (§ 1 Abs. 6) beschäftigt und unabkömmlich sind, bereitzustellen.

Die Mehrheit der Eltern/Sorgeberechtigten ist in der Folge gezwungen, die Betreuung selbst zu organisieren, ggf. beim Arbeitgeber Urlaub zu beantragen oder nach alternativen Lösungen zu suchen.

Beschlussantrag Nr. 1:

Aufgrund der Einschränkung des Betriebs der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder hat bereits eine Vielzahl von Eltern beim Jugendamt schriftlich und mündlich die Kostenbeiträge zurückgefordert.

Allerdings besteht laut § 7 Abs. 9 der aktuell gültigen Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen vom 28. Juni 2018 kein Anspruch der Eltern/Sorgeberechtigten auf Rückerstattung.

Als Ausgleich für die Ausfalltage und zusätzlichen Aufwendungen der Eltern/Sorgeberechtigten sollte die Landeshauptstadt Stuttgart auf freiwilliger Basis, im April 2020 auf die Kostenbeiträge und das Essensgeld verzichten. Dies gilt auch für diejenigen Eltern/Sorgeberechtigten nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 CoronaVO, deren Kinder während der Untersagung des Betriebs der Tageseinrichtungen für Kinder notbetreut werden.

Auswirkungen auf die freien Träger

Beschlussantrag Nr. 2:

Die Entscheidung, auf Kostenbeiträge ganz oder teilweise zu verzichten liegt in der Entscheidungshoheit der freien Träger. Wenn sich Träger entscheiden, auf Beiträge zu verzichten, erhalten Sie von der Landeshauptstadt eine Erstattung in Höhe des städtischen Kostenbeitrags für die Betreuung. Der Nachweis der Reduzierungen erfolgt über einen gesonderten Verwendungsnachweis analog des bestehenden Bonus- und Familiencardverfahrens. Die Erstattung der Ertragseinbußen im genannten Umfang erfolgt sowohl für Stuttgarter Kinder als auch für auswärtige Kinder.
Es wird davon ausgegangen, dass die freien Träger ebenfalls auf die Erhebung des Essensgeldes verzichten. Da kein Essen ausgegeben wird und somit keine Aufwendungen anfallen, ist eine Erstattung nicht erforderlich.

Beschlussantrag Nr. 3:

Die finanzielle Förderung der Betriebskosten der freien Träger läuft trotz Reduzierung des Angebotes ohne Einschränkungen weiter. Damit kann die Finanzierung der anfallenden Personal- und Sachausgaben sichergestellt werden.
Personalkosten werden mit 92,5 % (90% bei Betriebskitas) der tatsächlichen Aufwendungen bezuschusst. Sollte es zu Erstattungen kommen (z.B. Kurzarbeitergeld), werden diese bei der Förderung berücksichtigt.
Sofern die Schließungen über den 19. April 2020 hinaus notwendig werden, wären eventuelle Bedingungen für die Weiterzahlung der Förderung nochmals zu prüfen.

Beschlussantrag Nr. 4

Die Kindertagespflege ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kindertagesbetreuung in Stuttgart (GRDrs 1094/2018). Es wurde beschlossen (GRDrs 211/2018), angesichts der Entwicklung der Betreuungsplätze in Stuttgart (GRDrs 697/2017) alle Mittel auszuschöpfen, die Kindertagespflege in Stuttgart nachhaltig zu stärken. Die finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen soll daher wegen des unfreiwilligen Ausfalls der Betreuungsangebote ohne Einschränkungen weiter erfolgen. Die Stadt Stuttgart möchte die Tagespflegepersonen in dieser schwierigen Situation unterstützen, indem das Einkommen der meist selbstständig tätigen Personen sichergestellt wird.

Die laufenden Geldleistungen für einen Monat betragen ca. 532.840 EUR. Gemäß § 90 SGB VIII können Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege festgesetzt werden. Da das Angebot wegfällt, kann kraft Gesetz kein Kostenbeitrag erhoben werden, der veranschlagte Ertrag vermindert sich dadurch um ca. 86.000 EUR.

Weiteres Vorgehen:

Sollte sich ergeben, dass eine Verlängerung der Kita-Schließungen über den 19. April 2020 hinaus verordnet wird, legt die Verwaltung rechtzeitig einen neuen Vorschlag zum Umgang mit der Gebührenthematik vor.


Finanzielle Auswirkungen

Für den Monat April 2020 entstehen beim städtischen Träger, Teilhaushalt 510-Jugendamt, Amtsbereich 5103651 Förderung von Kindern in städtischen Tageseinrichtungen, Kontengruppe 330-öffentlich-rechtliche Entgelte, Mindererträge in Höhe von ca. 1.130.000 EUR.
Weitere Ertragsminderungen ergeben sich durch den Wegfall des Kostenbeitrags bei der Kindertagesbetreuung im Amtsbereich 5103657 Finanzielle Förderung/Übernahme Teilnahmebeiträge, Kontengruppe 320 Sonstige Transfererträge im Umfang von 86.000 EUR.

Die daraus folgende Verschlechterung des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses liegt unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze des § 82 GemO; eine Nachtragspflicht besteht daher derzeit nicht.

Für den Monat April 2020 entsteht bei der Förderung freier Träger, Teilhaushalt 510-Jugendamt, Amtsbereich 5103161 Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und -pflege, Kontengruppe 43100-Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, ein überplanmäßiger Aufwand von maximal 2.020.000 EUR.

Der Mehraufwand im Jahr 2020 kann gedeckt werden durch Mehrerträge aus Zuweisungen nach § 29 c FAG in den Amtsbereichen 5103161 Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und -pflege und 5103651 Förderung von Kindern in städtischen Tageseinrichtungen, Kontengruppe 31400 - Laufende Zuweisungen und Zuschüsse. Laut Mitteilung des Statistischen Landesamts über die erste Teilzahlung 2020 im kommunalen Finanzausgleich kann die Stadt Stuttgart in diesem Jahr Mehrerträge von rd. 3,4 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsplanansatz erwarten.

Für die freiwillige Weiterzahlung der Förderung der Kindertagespflegepersonen entsteht kein Mehraufwand, da die Aufwendungen im Amtsbereich 5103657, Finanzielle Förderung/Übernahme Teilnahmebeiträge, Kontengruppe 43310 Soziale Leistungen veranschlagt sind.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Isabel Fezer
Bürgeremeisterin


Anlagen

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