| Hinsichtlich der Zusammenstellung und Auswertung der erforderlichen Unterlagen haben sich keine Schwierigkeiten ergeben.
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3. | Beschreibung und Bewertung von Umwelt und Umweltauswirkungen |
| Die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und Umweltauswirkungen erfolgt schutzgutbezogen auf der Grundlage der Bestandssituation und wurden nach gegenwärtigem Wissensstand durchgeführt.
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3.1 | Übersicht (naturräumliche Lage, Nutzungen) |
| Das 0,44 ha große Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Gliederung in der Einheit Nr. 105 „Stuttgarter Bucht“. Es ist geprägt durch seine steile Hanglage. Zwischen Urbansplatz im Westen und Werastraße im Osten vollzieht sich ein Höhensprung von rund 20 m. Dabei ist die östliche Teilfläche des Geltungsbereichs vorwiegend eben gestaltet worden durch künstliche Geländeveränderungen im Zuge der Wasserwerkserrichtung.
Die ebenen Bereiche sind überwiegend befestigt und werden derzeit als Stellplatz genutzt oder sind mit Rasen bewachsen und durch die Einrichtungen des denkmalgeschützten Wasserwerks großflächig unterbaut. Einzelne Baumstandorte sind zwischen den befestigten Flächen eingestreut, im Bereich der zur Sachgesamtheit des Kulturdenkmals Neckarwasserwerk gehörenden Wärter- und Unterstandshäuschen befinden sich aufgelassene Gartenflächen.
Zur Werastraße hin wird die Höhendifferenz durch eine Stützmauer aufgefangen, die westliche Hälfte des Geltungsbereichs wird durch eine steil angeschüttete Böschung dominiert. An diesen Hangbereichen hat sich eine naturnahe Gehölzvegetation als Sukzessionswald ausgebildet.
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3.2 | Schutzgut Mensch und Gesundheit |
3.2.1 | Beschreibung und Bewertung der Umwelt |
| Innerhalb des dicht besiedelten und stark versiegelten Stadtbezirks Mitte verfügt der Geltungsbereich als unbebaute Grünfläche über ein hohes Potenzial. Sowohl die Funktion als Erholungsfläche (derzeit jedoch nicht gestaltet und genutzt) und Sichtachse zwischen der Uhlandshöhe und dem Hauptbahnhof, Grünschneise, als auch die klimawirksame Funktion hinsichtlich der für den Stuttgarter Talgrund bedeutenden Frischluftzufuhr untermauern dies.
Aufgrund der innerstädtischen Lage und der den Geltungsbereich umgebenden Straßen besteht eine nicht unerhebliche Lärm- und Schadstoffbelastung. Weitere Belastungen ergeben sich durch die kartierte Altlastenverdachtsfläche „Altablagerung Wasserbecken am Urbansplatz“ (ISAS-Nr.: 0018). Der Altlastenverdacht erstreckt sich auf Auffüllungen, Erdaushub und Bauschutt zwischen 1944 und 1973, nachgewiesen werden konnten PAK und Schwermetalle. Daraus ergeben sich auch auf das Schutzgut Boden Auswirkungen. |
3.2.2 | Umweltzustand bei Nicht-Durchführung der Planung
(Status-Quo-Prognose) |
| Eine Nicht-Durchführung der Planung hätte zur Folge, dass die FNP-Darstellung der Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage/Landschaftspark, bestehen bliebe. Zu Zeiten der Aufstellung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans Stuttgart in den 1990er-Jahren war es Ziel, für den Geltungsbereich eine vollumfängliche Grünfläche darzustellen, um die Bedeutung des durchgehenden Grünzugs von der Uhlandshöhe bis zum Schloßgarten zu betonen. Konkretes Baurecht ergibt sich jedoch aus einer bis in die 1890er-Jahre zurückreichenden Bebauungsplanung ((Baulinie 1899/24, Eintragung in B-Plan 1954/21(nö) sowie Baustaffel 5 OBS entlang der Werastraße), sodass die nicht parzellenscharfe Darstellung des FNP ohne Blick auf bestehendes Baurecht für die Beschreibung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Planung unzureichend ist.
Die klimawirksame Funktion der Fläche würde in Folge einer heute schon möglichen Bebauung entlang der Werastraße stark beeinträchtigt (Errichtung von Baukörpern quer zur Strömungsrichtung der Kaltluft möglich). Da bis zum heutigen Zeitpunkt keine verbindlichen Planungen zur Aufwertung der Grünfläche bzw. des gesamten Grünkorridors existieren, würde sich bei Nicht-Durchführung der FNP-Änderung die eingeschränkte Naherholungsfunktion nicht verbessern. Immissionsbelastung und Altlastensituation blieben voraussichtlich unverändert. |
3.2.3 | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Wirkungsprognose) |
| Mit der Überbauung des südlichen Teilbereichs der Fläche gehen die erhöhte Versiegelung des Grundstücks sowie ein Freiflächenverlust einher. Klimatisch negative Auswirkungen durch eine die Rauigkeit und Barrierewirkung für den Luftaustausch erhöhende Neubebauung sind im Bebauungsplanverfahren zu prüfen.
Bisher hat das Grundstück keine bedeutende Funktion für die Naherholung. Die parallel zum Bebauungsplanverfahren angestrebte Grünrahmenplanung sowie die Aufnahme entsprechender Festsetzungen in den Bebauungsplan sollen die Situation positiv verändern und den Grünzug im Gesamtzusammenhang (Verbindung zur Paul-Löbe-Staffel, zum Urbansplatz sowie Erhalt der Sichtbeziehungen von der Uhlandshöhe bis zum Hauptbahnhof) entwickeln.
Durch den Schulbau wird sich das Verkehrsaufkommen voraussichtlich nicht erhöhen. Ebenso bleibt die Luftschadstoffbelastung konstant. Es sind daher keine Auswirkungen auf die dauerhafte Immissionsbelastung zu erwarten. Während der Bauarbeiten jedoch kann die Belastung für die umliegende Wohnbebauung durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und erhöhte Staubbelastungen temporär ansteigen. |
3.2.4 | Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen |
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- Zur weitgehenden Erhaltung der klimawirksamen Funktion Festsetzung entsprechender Höhen- und Kubaturvorschriften für den Baukörper
- Sicherstellung der öffentlichen Zugänglichkeit sowie Grünflächengestaltung auf den verbleibenden Grünflächen
- Kennzeichnung der Altlastenverdachtsfläche, um den Eintritt gesundheitsgefährdender Stoffe in das Wirkungsgefüge Boden-Wasser-Luft-Mensch zu verhindern
- Überprüfung der Verkehrsemissionen, ggf. Festsetzung lärmmindernder Maßnahmen
- Verminderungsmaßnahmen gegen Staub- und Lärmbelastungen während der Bauphase
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3.2.5 | Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch |
| Bei Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen auf der nachgeordneten Bebauungsplanebene, ist mit nicht erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit zu rechnen.
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3.3 | Schutzgut Tiere und Pflanzen |
3.3.1 | Beschreibung und Bewertung der Umwelt |
| Auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen bezogen weist der Geltungsbereich unterschiedliche Wertigkeiten auf. In den von Wasserbehältern unterbauten und oberflächlich versiegelten Bereichen stellt sich das Grundstück als innerstädtisch und stark durch den Menschen überformt dar. Hier ist mit dem Vorkommen von Ubiquisten zu rechnen. In den bewaldeten, stark bewachsenen westlichen Hangbereichen sowie in Mauern oder Treppenbereichen finden sich wertvollere Habitatstrukturen, ebenso im Bereich der Rasenflächen. Nach Stuttgarter Biotopatlas lassen sich Biotopstrukturen mit unterschiedlicher Wertigkeit im Geltungsbereich nachweisen. Insbesondere die Böschungs- bereiche mit Sukzessionswald, die große Teile des Geltungsbereichs einnehmen, lassen sich als sehr wertvolle Struktur mit einer Wertstufe von 5 ausmachen (bei einer Skalierung von 0 = keine Bedeutung bis
6 = herausragende, regionale Bedeutung). Weitere wertvolle Biotopstrukturen befinden sich im Bereich der Mauern (Wertigkeit bis 4) und der Rasenfläche (Wertigkeit bis 3).
In seiner Gesamtheit übernimmt der Geltungsbereich zudem eine wichtige Funktion als Trittsteinbiotop im innerstädtischen Biotopverbund. Vegetation und Grünflächen stehen in einem funktionalen Zusammenhang mit den umgebenden Freiflächen im Grünkorridor zwischen Uhlandshöhe und Schloßgarten.
Geschützte Tierarten sind über die im Bebauungsplanverfahren eingeholte artenschutzfachliche Untersuchung nachgewiesen und werden auf Ebene des Bebauungsplans behandelt. Aufgrund der naturräumlichen Ausprägungen kommen Fledermäuse sowie geschützte Vogelarten vor.
Insbesondere durch die Sukzession im Bereich der ungenutzten Hang- und Böschungsbereiche hat sich im Lauf der Jahrzehnte ein wertvoller Baumbestand entwickelt, der unter die Stuttgarter Baumschutzsatzung fällt. Relevant sind alle Bäume, die, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Boden einen Stammumfang von mindestens 80 cm haben. |
3.3.2 | Umweltzustand bei Nicht-Durchführung der Planung
(Status-Quo-Prognose) |
| Eine Nicht-Durchführung der Planung hätte zur Folge, dass die Darstellung der Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage/Landschaftspark zwar bestehen bliebe, laut rechtsverbindlicher Baulinie (Baulinie 1899/24, Eintragung in B-Plan 1954/21(nö) sowie Baustaffel 5 OBS) jedoch eine Bebauung entlang der Werastraße möglich wäre. Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen wären im Falle einer Bebauung und Geländemodellierung zu erwarten, da in bestehende Habitatstrukturen eingegriffen würde. Die Erheblichkeit eines solchen Eingriffs im Vergleich zum Planungsvorhaben John-Cranko-Schule kann aufgrund fehlender Konkretisierung nicht abgeschätzt werden. |
3.3.3 | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Wirkungsprognose) |
| Durch die Versiegelung und Bebauung der Freiflächen in der südlichen Hälfte des Geltungsbereichs gehen strukturreiche Gehölzstrukturen und Baumstandorte, die nach Baumschutzsatzung Relevanz haben, verloren.
Die bislang bestehende Vielfalt der Habitatstrukturen reduziert sich. Damit sind auch die Lebensräume geschützter Tierarten betroffen, ggf. gehen diese sogar verloren.
Die Qualität des Geltungsbereichs als Trittsteinbiotop innerhalb des Grünzugs zwischen Uhlandshöhe und Schloßgarten wird reduziert.
Den beschriebenen Verlusten entgegenwirken können der Erhalt und die im Bebauungsplanverfahren zu erwirkende Sicherung der von der Bebauung freizuhaltenden Grünflächen in der nördlichen Hälfte des Geltungsbereichs sowie die Umsetzung des zu erstellenden Grünrahmenplans für den Gesamt- bereich zwischen Uhlandshöhe und Schloßgarten. Zum Schutz des Gutes Tiere und Pflanzen ist hier insbesondere auf den Erhalt der strukturreichen Böschungsbereiche und der zusammenhängenden Wiesenbereiche, die Herstellung möglichst vielfältiger Habitatstrukturen sowie den Baumersatz Wert zu legen. |
3.3.4 | Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen |
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- Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens im Rahmen der Bebauungsplanung
- Ausführliche Biotopkartierung und Analyse der Biotopwertigkeit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens; Einarbeitung der Ergebnisse in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
- Kartierung des Baumbestandes und Nachweis eines gleichwertigen Ersatzes (1:2) für unter die Baumschutzsatzung Stuttgart fallende Baumstandorte
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3.3.5 | Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen |
| Die Beeinträchtigung des Schutzguts Tiere und Pflanzen ist zum Teil als erheblich einzustufen. Bei Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen auf der nachgeordneten Bebauungsplanebene können diese allerdings gemildert werden, sodass mit nicht erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu rechnen ist.
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3.4 | Schutzgut Boden |
3.4.1 | Beschreibung und Bewertung der Umwelt |
| Die Böden im Geltungsbereich sind teilweise stark überformt durch Abgrabungen und Aufschüttungen und teilweise versiegelt und unterbaut. Da allerdings die Umgebung durch dichte Bebauung und einen hohen Versieglungsgrad gekennzeichnet ist, obwohl der Geltungsbereich selber großenteils unbebaut und unversiegelt ist, kommt den Böden eine nicht unbedeutende Speicher-, Filter- und Lebensraumfunktion zu.
Insgesamt sind die Böden laut Bodenschutzkonzept Stuttgart (BOKS) in die Wertigkeit gering (im Umfeld der Musikhochschule am Urbansplatz) bzw. sehr gering (im Umfeld der Wasserwerksbehälter) einzustufen.
Verunreinigungen des Bodens mit Schwermetallen und PAK sind im Bereich der Altlastenverdachtsfläche „Altablagerung Wasserbecken am Urbansplatz“ (ISAS-Nr.: 0018) nachgewiesen. |
3.4.2 | Umweltzustand bei Nicht-Durchführung der Planung
(Status-Quo-Prognose) |
| Eine Nicht-Durchführung der Planung hätte zur Folge, dass die Darstellung der Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage/Landschaftspark zwar bestehen bliebe, laut rechtsverbindlicher Baulinie (Baulinie 1899/24, Eintragung in B-Plan 1954/21(nö) sowie Baustaffel 5 OBS) jedoch eine Bebauung entlang der Werastraße möglich wäre. Auswirkungen auf das Schutzgut Boden entstünden durch notwendige Geländemodellierungen aufgrund der Bebauung im Hangbereich. Durch Versieglung der Flächen kommt es zu Verlusten der Bodenfunktion und der gewachsenen Bodenprofile. |
3.4.3 | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Wirkungsprognose) |
| Die Überbauung eines Teilbereichs der Fläche geht mit der Erhöhung des Maßes der Bodenversiegelung und einem Bodenindexverlust einher. Auf die Bodenfunktionen Vegetation, Schadstofffilter und Grundwasserneubildung wirkt sich dies negativ aus. Im überbauten Bereich resultiert daraus ein vollständiger Funktionsverlust, der sich ebenfalls auswirkt auf die Schutzgüter Wasser (siehe Kapitel 3.5) und Tiere und Pflanzen (siehe Kapitel 3.3).
Der Bodenverbrauch ist auch eine wichtige Einflussgröße auf das Schutzgut Klima und Luft (siehe Kapitel 3.6). Ein adäquater Ausgleich wäre nur durch Entsiegelungen in gleichem Umfang erreichbar. Da es sich jedoch um ein Vorhaben der Innenentwicklung handelt, ist festzuhalten, dass der Verlust an Boden im Außenbereich wesentlich erheblicher einzustufen wäre. |
3.4.4 | Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen |
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- Festsetzung von Dachbegrünung im Bebauungsplanverfahren, um Bodenverbrauch und Verlust der Bodenfunktionen zumindest teilweise abzumildern
- Weitestmögliche Entsieglung von Flächen im unbebauten Teilbereich (Stellplatzanlage)
- Fachgerechte Entsorgung von kontaminiertem Aushubmaterial im Bereich der Altlastenverdachtsfläche
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3.4.5 | Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden |
| Die Beeinträchtigung des Schutzguts Boden ist vor allen Dingen als Verlust der Bodenfunktionen im neu überbauten Bereich festzuhalten. Abgemildert wird dieser Umstand durch die innerstädtische Lage des Geltungsbereichs (Vorhaben der Innenentwicklung). Bei Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen auf der nachgeordneten Bebauungsplanebene ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu rechnen.
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3.5 | Schutzgut Wasser |
3.5.1 | Beschreibung und Bewertung der Umwelt |
| Im Geltungsbereich kommen keine Oberflächengewässer vor. Hinsichtlich der Grundwasserneubildung ist der Geltungsbereich in eine mittlere Wertigkeit einzustufen. Von Relevanz sind die westlichen, nicht unterbauten Teilbereiche des Grundstücks, wohingegen die unterbauten und versiegelten Bereiche eingeschränkte Versickerungsmöglichkeiten aufweisen (hoher Oberflächenwasserabfluss). |
3.5.2 | Umweltzustand bei Nicht-Durchführung der Planung
(Status-Quo-Prognose) |
| Eine Nicht-Durchführung der Planung hätte zur Folge, dass die Darstellung der Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage/Landschaftspark, zwar bestehen bliebe, laut rechtsverbindlicher Baulinie (Baulinie 1899/24, Eintragung in B-Plan 1954/21(nö) sowie Baustaffel 5 OBS) jedoch eine Bebauung entlang der Werastraße möglich wäre. Durch einen höheren Versiegelungsgrad und den Wegfall versickerungsfähiger Flächen wäre ein höherer Oberflächenwasserabfluss zu erwarten. |
3.5.3 | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Wirkungsprognose) |
| Da die Unterbauung und Teilversiegelung des Grundstücks bereits vorhanden ist, bleiben die Verhältnisse zur Grundwasserneubildung durch den Schulneubau voraussichtlich unverändert. Das Freihalten der nördlichen Hälfte des Geltungsbereichs in Kombination mit entsprechenden Grünflächenfestsetzungen, die im Rahmen der Bebauungsplanung umzusetzen sind, kann einer Beeinträchtigung der Grundwassersituation entgegenwirken. |
3.5.4 | Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen |
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- Festsetzung von Dachbegrünung im Bebauungsplanverfahren, um Oberflächenabfluss auf bebauten Flächen teilweise zu verringern
- Weitestmögliche Entsieglung von Flächen im unbebauten Teilbereich (Stellplatzanlage) sowie extensive Grüngestaltung (Versickerungs- und Retentionsflächen)
- Fachgerechte Entsorgung von kontaminiertem Aushubmaterial im Bereich der Altlastenverdachtsfläche, um möglichen Eintrag ins Grundwasser zu verhindern.
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3.5.5 | Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser |
| Es ist damit zu rechnen, dass die Realisierung des Planvorhabens keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser mit sich bringt.
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3.6 | Schutzgut Klima und Luft |
3.6.1 | Beschreibung und Bewertung der Umwelt |
| Aufgrund der innerstädtischen Lage mit dichter Umgebungsbebauung kommt dem Geltungsbereich eine hohe Bedeutung für den klimatischen Ausgleich, die Entstehung von Frischluft sowie der Kaltluftzufuhr zu.
Die Kaltluftentstehung findet vor allen Dingen auf den freien Rasen- und Wiesenflächen im Geltungsbereich statt, die waldartigen Bereiche am Urbansplatz und Gehölzstrukturen sind wichtige Frischluftproduzenten.
Zudem ist das Plangebiet eingebunden in den Grünzug zwischen Uhlandshöhe und Schloßgarten und damit wichtiger Bestandteil einer Luftleitbahn, die sich von Osten her über die Uhlandshöhe bis zum Urbansplatz ausbreitet. Die zusammenhängenden Vegetationsflächen sorgen für eine entscheidende Minderung der klimatischen und lufttechnischen Belastungen, die insbesondere durch die dichte Bebauung und Versiegelung in der Umgebung auftreten (Ausgleichsfunktion). In diese Frischluftbahn sollte baulich möglichst nicht eingegriffen werden bzw. im Falle eines Eingriffs ist unbedingt eine Schneise in erforderlicher Mindestbreite für die Luftleitbahn freizuhalten.
Der Rahmenplan Halbhöhenlagen der Landeshauptstadt Stuttgart (RHH) beschäftigt sich unter anderem mit den aufgrund der speziellen Stuttgarter Topografie klimatisch hochbedeutsamen Halbhöhenlagen und ist daher eine wichtige Planungsvorgabe bei der Einstufung der Flächen und der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Klima und Luft. Da dieser die fachlichen Aussagen des Klimaatlas der Region Stuttgart zusammenfasst, stützen sich die klimarelevanten Aussagen auf Ebene der Flächennutzungs- planänderung alleine auf den RHH. Der Geltungsbereich der Flächen- nutzungsplanänderung befindet sich im Qualitätsbereich 1 und 2 des Rahmenplans, aus dem sich aus der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung sowie der Einfügung ins Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen stellen. Zusätzliche bauliche Nachverdichtungen sollen weitgehend oder vollständig vermieden werden. |
3.6.2 | Umweltzustand bei Nicht-Durchführung der Planung
(Status-Quo-Prognose) |
| Die Nicht-Durchführung der Planung hätte zur Folge, dass die Darstellung der Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage/Landschaftspark, zwar bestehen bliebe, laut rechtsverbindlicher Baulinie (Baulinie 1899/24, Eintragung in B-Plan 1954/21(nö) sowie Baustaffel 5 OBS) jedoch eine Bebauung entlang der Werastraße möglich wäre.
Jegliche bauliche Nachverdichtung im Bereich der Flächennutzungsplan- änderung (bei Durchführung, aber auch bei Nicht-Durchführung der Planung; siehe Kapitel 3.6.3) erzeugt klimatische Beeinträchtigungen gegenüber dem jetzigen, nicht bebauten Zustand. Dabei ist in der Status-Quo-Prognose insbesondere die über das bestehende Baurecht umsetzbare Bebauung an der Werastraße, in einem Bereich mit siedlungsrelevanten Klimafunktionen (Kaltluftentstehung), klimatisch negativ zu beurteilen. Diese würde quer zur Strömungsrichtung der Luft eine Barrierewirkung entfalten, die den Luftaustausch im Gebiet verschlechtert. Eine Verschlechterung der Kaltluftzufuhr und des Kaltluftabflusses durch eine mögliche Bebauung sowie weitere Versiegelung der Flächen wirken sich nicht nur negativ auf das Mikroklima im Geltungsbereich und der näheren Umgebung aus, sondern haben darüber hinaus stadtklimatische Auswirkungen. |
3.6.3 | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Wirkungsprognose) |
| Jegliche bauliche Nachverdichtung im Bereich der Flächennutzungsplan- änderung (bei Durchführung, aber auch bei Nicht-Durchführung der Planung) erzeugt klimatische Beeinträchtigungen gegenüber dem jetzigen, nicht bebauten Zustand. Durch den geplanten Schulneubau wird eine zusätzliche Versiegelung bisheriger Freiflächen mit Rasen- und Wiesenbewuchs (bedeutend für die Kaltluftentstehung) und mit Gehölzstrukturen (bedeutend für die Luftreinhaltung) ermöglicht. Durch den Verlust klimawirksamer und luftreinigender Blattoberflächen entstehen negative Auswirkungen auf die Frischluftentstehung und die Filterung der Luft von Schadstoffen (z. B.
CO2-Bindung).
Im Vergleich zu einer ohne Planungsrechtsänderung möglichen Bebauung entlang der Werastraße (siehe Status-Quo-Prognose; Kapitel 3.6.2) führt die Konzentration der Bebauung auf die südliche Grundstückshälfte jedoch dazu, dass weiterhin eine Grünschneise für den Luftaustausch freigehalten wird. Die Trennlinie zwischen Schulneubau und Grünfläche weist zur verlängerten Flucht des Nordflügels der Staatsgalerie einen Abstand von ca. neun Metern auf. Im Vorfeld der Planung wurde die Breite des verbleibenden Grünstreifens als ausreichend zur Sicherung der Frischluftbahn konstatiert (UTA 19.04.2011/Niederschrifts-Nr. 159/2011). |
3.6.4 | Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen |
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- Verpflichtung zur Dachbegrünung
- Festsetzungen zum Erhalt wertvoller Baumstandorte und Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich
- Entsiegelung und Begrünung der bisherigen Stellplatzflächen im Bereich der festzusetzenden Grünfläche.
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3.6.5 | Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima und Luft |
| Bei Einhaltung der empfohlenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auf der nachgeordneten Bebauungsplanebene ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft zu rechnen.
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3.7 | Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter |
3.7.1 | Beschreibung und Bewertung der Umwelt |
| Die Anlage des staatlichen Neckarwasserwerks ist als Kulturdenkmal gemäß
§ 2 DSchG erfasst. Zur Sachgesamtheit gehört auch die in Stuttgart-Berg gelegene Pumpstation des Wasserwerks (Am Mühlkanal 5 und 7). Das oberirdisch so gut wie nicht erkennbare Kulturdenkmal (allein die Böschungsmauer entlang der Werastraße sowie das Wärterwohnhaus an der Werastraße 27 und das Schutz- bzw. Unterstellhaus an der Werastraße 27 lfd. Nr. 1 sind sichtbar) erstreckt sich unterirdisch über weite Teile des Geltungsbereichs. Den flächenmäßig größten Anteil stellen Filter- und Behälterbecken. Die herausragende technikgeschichtliche Bedeutung des ehemaligen Wasserwerks liegt in der zu Beginn des 20. Jahrhunderts besonders modernen und wegweisenden Filtertechnik begründet, die für die Unterschutzstellung der Sachgesamtheit aus Hochbehältern und Wärterhaus im Jahr 2004 ausschlaggebend war.
Weiterhin fällt der Geltungsbereich in die Außenzone des Heilquellenschutz- gebiets für die staatlich anerkannten Heilquellen in Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg.
Ein zu berücksichtigendes Sachgut stellt außerdem ein planfestgestellter und bereits hergestellter Infiltrationsbrunnen für das Grundwassermanagement des Bahnprojekts Stuttgart 21 dar. |
3.7.2 | Umweltzustand bei Nicht-Durchführung der Planung
(Status-Quo-Prognose) |
| Eine Nicht-Durchführung der Planung hätte zur Folge, dass die Darstellung der Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage/Landschaftspark zwar bestehen bliebe, laut rechtsverbindlicher Baulinie (Baulinie 1899/24, Eintragung in B-Plan 1954/21(nö) sowie Baustaffel 5 OBS) jedoch eine Bebauung entlang der Werastraße möglich wäre. Von einer Nachverdichtung in diesem Bereich könnte das an der Werastraße gelegene, denkmalgeschützte Wärterhäuschen betroffen sein, Einwirkungen auf die unterirdischen Teile des Kulturdenkmals sind ohne genauere Bestimmung einer möglichen Bebauung nicht prognostizierbar. Ein Bauvorhaben könnte sich ohnehin nur innerhalb der denkmalrechtlichen Rahmenbedingungen bewegen.
Hinsichtlich der weiteren genannten Sachgüter (Heilquellenschutzgebiet, Infiltrationsbrunnen der DB AG) wären voraussichtlich keine Veränderungen zu erwarten. |
3.7.3 | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Wirkungsprognose) |
| Teile der Gesamtanlage des Kulturdenkmals werden durch den Neubau der John-Cranko-Schule zerstört. So ist beispielsweise der Abriss des Wärterhauses nicht zu umgehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist daher eine Abwägung erforderlich, die darstellt, warum die Erhaltung nicht zumutbar ist und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für einen Abriss der Teilanlage sprechen. Darüber hinaus ist im weiteren Genehmigungs- verfahren eine gesonderte Genehmigung der Denkmalbehörde einzuholen
(§§ 6,8 DSchG). Da die Bebauung des südlichen Geltungsbereichs auch unterirdische Bereiche des Wasserwerks beeinträchtigen kann, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen für die Bauphase festzuschreiben. |
3.7.4 | Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen |
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- Erhalt und Sicherung der verbleibenden oberirdischen Bestandteile des Kulturdenkmals
- Bezüglich der unterirdischen Teilanlagen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und Baugenehmigungsverfahrens Maßnahmen zur weitgehenden Sicherung festzuschreiben.
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3.7.5 | Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Kulturgüter und andere Sachgüter |
| Partielle Eingriffe in die oberirdischen und unterirdischen Teile des Kulturdenkmals durch den Schulneubau lassen sich nicht verhindern. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut sind jedoch nicht zu erwarten, wenn die empfohlenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auf den nachgeordneten Ebenen der Bebauungsplanung und Bauausführung berücksichtigt werden und somit die grundsätzliche Denkmaleigenschaft des staatlichen Wasserwerks nicht in Frage gestellt wird. Die Realisierung des Bauvorhabens ist nur dann möglich, wenn dies im Einklang mit den Belangen der Denkmalpflege geschieht. Eine denkmalrechtliche Genehmigung ist hierzu einzuholen.
Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die genannten Sachgüter sind nicht zu erwarten.
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3.8 | Schutzgut Orts- und Landschaftsbild |
3.8.1 | Beschreibung und Bewertung der Umwelt |
| Die exponierte Lage des bislang weitgehend unbebauten Geltungsbereichs führen zu einer hohen Bedeutung für das Ortsbild. Das Umfeld ist städtisch stark überformt, der hohe Versieglungs- und Bebauungsgrad lenken die Aufmerksamkeit verstärkt auf die weithin einsehbaren Freiflächen.
Die Topographie und exponierte Lage bedingen eine Kulissenwirkung der unbebauten und begrünten Böschungsbereiche. Nach RHH wird das Plangebiet dem Stadtbildbereich 2 zugeordnet. Dieser wird definiert durch die Kulissenwirkung der Hanglagen in Verbindung mit wichtigen innerstädtischen Aufenthaltsbereichen, von denen aus die Hangbereiche und Halbhöhen wahrgenommen werden können.
In den Stadtbildbereichen soll laut RHH das Erscheinungsbild der Hanglagen geschützt werden. Für das Plangebiet ist von einer erhöhten Empfindlichkeit hinsichtlich des Stadtbildes auszugehen, insbesondere da die Höhe der bestehenden Bebauung am Hangfuß den Blick auf die Hangbereiche noch zulässt bzw. von verschiedenen Standorten aus Blickbeziehungen möglich sind. So bspw. mit Arnulf-Klett-Platz und den Bereichen am Kriegsberg. |
3.8.2 | Umweltzustand bei Nicht-Durchführung der Planung
(Status-Quo-Prognose) |
| Eine Nicht-Durchführung der Planung hätte zur Folge, dass die Darstellung der Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage/Landschaftspark zwar bestehen bliebe, laut rechtsverbindlicher Baulinie (Baulinie 1899/24, Eintragung in B-Plan 1954/21(nö) sowie Baustaffel 5 OBS) jedoch eine Bebauung entlang der Werastraße möglich wäre.
Dies hätte auch für das Orts- und Landschaftsbild deutliche Eingriffe zur Folge, da auf dieser Grundlage auch im nördlich angrenzenden Teilbereich eine, quer zum Hang stehende, weithin sichtbare Bebauung entstehen könnte. |
3.8.3 | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Wirkungsprognose) |
| Der Grünzug wird im betroffenen Bereich um ca. die Hälfte reduziert. Diese Veränderungen haben jedoch keine erheblich negativen Auswirkungen auf die stadt- und landschaftsgestalterische Funktion des Grünbereichs, vor allem da der geplante Schulneubau nur etwa die Hälfte des Grundstücks in Anspruch nimmt und somit wesentliche Teile der Freiflächen und Gehölzstrukturen im Zusammenhang auf Ebene der Bebauungsplanung gesichert werden, was bei sonstiger Ausnutzung des Planungsrechts nicht gewährleistet werden könnte. So bleibt auch weiterhin die gestalterische Grundstruktur des Grünzugs, als linear zugeschnittenem Freibereich zwischen Schloßgarten und Uhlandshöhe, erhalten. Zur Verbesserung seiner stadtbildprägenden Funktion soll begleitend zum Schulbauvorhaben auch der Grünzug gestalterisch aufgewertet werden. Sofern eine allgemeine Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der zu erhaltenden Grünflächen ermöglicht werden kann, wäre hinsichtlich der Erholungsfunktion sogar eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation zu erzielen (vgl. Ziffer 3.2 Mensch / Gesundheit). |
3.8.4 | Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen |
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- Stadträumliche Aufwertung des Baugrundstücks
- Schaffung neuer Sichtbeziehungen zu Hauptbahnhof/Schloßgarten
- Weitgehender Verzicht auf oberirdische Stellplätze
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3.8.5 | Auswirkungen des Vorhabens |
| Die gestalterische Grundstruktur des Grünzugs, als linear zugeschnittenem Freibereich zwischen Schloßgarten und Uhlandshöhe, bleibt erhalten. Zur Verbesserung seiner stadtbildprägenden Funktion soll begleitend zum Schulbauvorhaben auch der Grünzug gestalterisch aufgewertet werden. Auf der nachgeordneten Bebauungsplanebene ist dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Somit sind keine erheblich negativen Wirkungen auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild zu erwarten.
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4. | Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) |
| Ein Monitoring nach § 4 c BauGB ist nur erforderlich, wenn bei Durchführung der Planung mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Nach Ergebnis der Umweltprüfung ist bei dieser Planung nicht mit erheblichen planbedingten Umweltauswirkungen zu rechnen. Aus diesem Grund müssen keine Maßnahmen zum Monitoring festgesetzt werden.
Unabhängig davon erfolgt die Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) durch das Amt für Umweltschutz im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben in der Umweltbeobachtung. Das Amt für Umweltschutz erstellt regelmäßig allgemeine Berichte über den Zustand der Umwelt in Stuttgart. Negative Entwicklungen, z. B. verursacht durch die Bauleitplanung, können so rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Eine darüber hinausgehende Umweltüberwachung für einzelne Aspekte der Planung ist daher entbehrlich.
- Umweltbericht Naturschutz und Landschaftspflege im 10-Jahres-Abstand
- Luftbilanz, jährlich
- CO2-Bilanz, jährlich
- Lärmkarten, seit 2007/2008, alle 5 Jahre.
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5. | Allgemein verständliche Zusammenfassung |
| Das Land Baden-Württemberg beabsichtigt, einen Neubau für die John-Cranko-Schule zu errichten. In diesem Gebäude sollen die Ballettschule und die Staatliche Akademie der Württembergischen Staatstheater Stuttgart untergebracht werden.
Die bisher nur in angemieteten Räumlichkeiten (Urbanstraße 94) untergebrachte John-Cranko-Schule ist eine hochschulähnliche Ausbildungseinrichtung mit dem besonderen Profil, Nachwuchstänzern die Gelegenheit zu geben, in engem Kontakt mit der Ballettkompanie der Staatstheater ihre Ausbildung zu absolvieren.
Die Schule bietet gegenwärtig für etwa 150 Schüler/innen Platz.
Ein Neubau soll an einem Standort möglichst in der Nähe der Staatstheater durch ein maßgeschneidertes Raumangebot eine langfristige Entwicklungs- perspektive schaffen. Neben den eigentlichen Schulungseinrichtungen für die Ballettausbildung soll dem Schulneubau zukünftig ein Internat angegliedert werden.
Eine Standortalternativenprüfung ergab keine verfügbaren, geeigneten Standorte, die in räumlicher Nähe zum Staatstheater liegen.
Durch das Vorhaben sind verschiedene Schutzgüter betroffen. Die Eingriffe betreffen die Schutzgüter Mensch und Gesundheit, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild.
Durch entsprechende Festsetzungen auf Bebauungsplanebene werden diese Eingriffe vermieden, minimiert bzw. ausgeglichen. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen führt die Planung nicht zu erheblich nachteiligen Umweltwirkungen. |