Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 773/2020
Stuttgart,
10/19/2020



Gehwegreinigungsgebührenvorlage für das Jahr 2021
-Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
03.11.2020
04.11.2020
05.11.2020



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren jeweils zum 1. Januar 2021 wird zugestimmt (Anhang 1 zur Anlage 1):
2. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-) wird gemäß Anlage 2 beschlossen.










Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren (Beschlussantrag Nr.1)

Die Kalkulation wurde auf Basis der IST-Daten 2019 und aktuellerer Erkenntnisse erstellt.

Aufgrund der starken Verschmutzung der Reinigungszone II ist hier ein hoher Personalaufwand erforderlich. Die Reinigung erfolgt in der Reinigungszone II an 7 Tagen in der Woche. Es wird auch in der Nacht gereinigt.

Die Reinigungszonen I und II bestehen aus einem Anliegeranteil und einem städtischen Anteil. Die Kosten wurden aufgrund der Flächenverhältnisse aufgeteilt.


2. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 2)

Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Reinigungszonen I und II mussten Änderungen vorgenommen werden.




Finanzielle Auswirkungen

Die Gehwegreinigungsgebühren 2021 für die Reinigungszone I und II sind vollkostendeckend kalkuliert. Infolge geringerer Kosten in der Reinigungszone I ergeben sich Gebührenmindereinnahmen gegenüber der Kalkulation 2020 in Höhe von 252.886,26 €.




Beteiligte Stellen

Referate AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Technisches Referat Eigenbetrieb AWS





Dirk Thürnau Gerhard Knobloch
Bürgermeister stv. Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 773/2020:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 773/2020:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsberechnung 2021

Anlage 2 zur GRDrs 773/2020:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)



Ausführliche Begründung:


1. Gebührenvorkalkulation 2020

Die Gebühren ergeben sich auf Grundlage der Kalkulation 2021. Die Kalkulation 2021 wurde auf Basis der angefallenen Personal-, Sach- und weiterer Kosten in 2019, zuzüglich der erwarteten Kostensteigerungen in 2020 und 2021 erstellt.

Durch den verstärkten Einsatz von Kehrmaschinen konnte der ursprünglich geplante Personalbedarf für die Reinigungszone I reduziert werden. Der räumliche Umfang der Reinigungszone I wird grundsätzlich beibehalten.

Für die Reinigungszone I vermindert sich die Gebühr 1 (7-malige Reinigung pro Woche) von 54,20 € pro lfd. Meter in 2020 auf 43,80 € pro lfd. Meter in 2021. Die Gebühr 2 (3-malige Reinigung pro Woche (Leonhardsviertel: Fr., Sa., Mo.; Hospitalviertel: Fr., Sa., So.) vermindert sich ebenfalls von 23,20 € pro lfd. Meter in 2020 auf 18,70 € pro lfd. Meter in 2021.

Die Gehwegreinigungsgebühr für die Reinigungszone II (Arnulf-Klett- und Rotebühl-Passage) bleibt mit 178,50 € pro lfd. Meter in 2021 unverändert. Die seit Jahren stetig zunehmende Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II besonders ausgeprägt. Zudem können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden.
Die für die Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten betragen in der Reinigungszone II 130.868,38 € (2020: 130.916,69 €). Hier wurden Verluste aus Vorjahren in Höhe von 4.000,00 € in die Kalkulation eingerechnet. Die lfd. Frontmeter belaufen sich wie im Vorjahr auf 733,10 m.

Die Leistungsdaten des Geschäftsbereichs „Straßenreinigung/Winterdienst“ werden soweit wie möglich direkt auf die Reinigungszonen I und II erfasst. Kosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen, werden mittels Umlageschlüssel vom „Bezirk Mitte“ auf die Reinigungszonen umgelegt. Hierunter fallen z.Bsp. die Kosten des Abfallsammelfahrzeuges. Das Abfallsammelfahrzeug ist innerhalb einer Tour sowohl im Bezirk „Mitte“ als auch in der Reinigungszone I tätig.

Die direkt zugeordneten Kosten für die Reinigungszone I (RZ I) betragen rd. 3.065 T€ und für die Reinigungszone II (RZ II) rd. 722 T€. Die Umlagekosten aus dem Bezirk betragen rd. 353 T€ für die RZ I und rd. 64 T€ für die RZ II.

In die Gebühren der Vorkalkulation 2021 der Reinigungszone II sind Gebührenunterdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 4.000,00 € eingerechnet.

Die für die Reinigungszonen I und II angefallen Kosten werden mittels des Geo-Informationssystem SIAS nach Anliegerflächen und nach städtischen Flächen aufgeteilt. Analog den ermittelten Flächenverhältnissen werden die Kosten zwischen Anliegern und Stadt verteilt.
Dabei wird die Fläche für die Anlieger in den Fußgängerzonen und in der Reinigungszone II mit jeweils 3 m Breite veranschlagt, in der restlichen Reinigungszone I, je nach Breite des Gehwegs, bis maximal 5 m Breite.
Das Flächenverhältnis, nach dem die Kosten der Reinigungszonen zwischen Anliegern und Stadthaushalt aufgeteilt werden, beträgt in der Reinigungszone I 40,90 % zu Lasten der Gebühren und 59,10 % zu Lasten des Stadthaushalts, in der Reinigungszone II 18,99% zu Lasten der Gebühren und 81,01 % zu Lasten des Stadthaushalts. Das Verhältnis wurde in 2020 neu ermittelt

Die in der Kalkulation für 2021 angesetzten Personalkosten beinhalten die bis 2020 beschlossenen und für 2021 geplanten Tariferhöhungen.
Bei den Sachkosten wurde eine Preissteigerung von jährlich 1% für die Kalkulation 2021 unterstellt.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2021 ist im Anhang 1 zur Anlage 1 dargestellt.

Die unterschiedlichen Gebührensätze für die Reinigungszonen I und II beruhen insbesondere darauf, dass in der Reinigungszone II vor allen Dingen überwiegend nachts und zusätzlich „nass“ gereinigt wird. Weiterhin können in diesen Bereichen keine größeren Kehrmaschinen eingesetzt werden


Der städtische Anteil an den Gesamtkosten der beiden Reinigungszonen beträgt:

RZ I RZ II

Gesamtkosten (2021): 3.417.478,95 € 785.976,39 €

Davon Gebührenerlöse: 1.186.274,78 € 130.858,35 €

Davon städtischer Anteil: 2.231.204,17 € 655.118,04 €

(städt. Anteil lt.Kalkulation 2020: 2.605.270,15 € 680.198,17 €)



2. Änderung der HGS

Die Gehwegreinigungsgebühren für die Reinigungszonen I und II wurde neu kalkuliert. Die Hausgebührensatzung ist deshalb entsprechend zu ändern.



Anlage 2 zur GRDrs 773/2020



Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung – HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2020 auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende „Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-)“ (Stadtrecht 7/9) beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2019 (Amtsblatt Nr. 50 vom 12. Dezember 2019), wird wie folgt geändert:




§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.





zum Seitenanfang
Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 773_2020.pdfAnhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 773_2020.pdf