Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 462/2012
Stuttgart,
06/28/2012



Satzung über eine Veränderungssperre für die Flurstücke 3448, 3494/1, 3496/1, 3496/2, 3496/3,
3496/4, 3497/1, 3497/3, 3497/5, 3497/6, 3498, 3499, 3500, 3500/1, 3500/2, 3501/3, 3501/4, 3490 im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 298/1)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
24.07.2012
25.07.2012



Beschlußantrag:

Auf Grund der §§ 14 (1) BauGB und 16 (1) BauGB wird die Satzung über eine Verände­rungssperre für die Flurstücke 3448, 3494/1, 3496/1, 3496/2, 3496/3, 3496/4, 3497/1, 3497/3, 3497/5, 3497/6, 3498, 3499, 3500, 3500/1, 3500/2, 3501/3, 3501/4, 3490 im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 298/1) beschlossen. Der Satzungstext ist in Anlage 1 ersichtlich. Der räumliche Gel­tungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 5. Juni 2012 in der Anlage 2 dargestellt.



Begründung:


Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 19. Juli 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Deckerstraße / Gasteiner Straße im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 298) beschlossen. Maßgebliche Zielsetzung des Bebauungsplans ist es, das fortgeschriebene „Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ (GRDrs 222/2008) umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern. Die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Deckerstraße / Gasteiner Straße (Ca 298) steht dabei im Widerspruch zu den planerischen Zielsetzungen des fortgeschriebenen Konzepts.

Darüber hinaus wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes das Ziel verbunden, die planerischen Inhalte des in Aufstellung befindlichen gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeptes umzusetzen. Dieses sieht hier keine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten vor. Das geltende Planrecht reicht nicht aus, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Sinne einer geregelten städtebaulichen Entwicklung zu steuern. Nicht zuletzt sollen Bordelle und bordellähnliche Betriebe und Wettbüros aufgrund der benachbarten Wohnnutzung ausgeschlossen werden.

In der Vergangenheit wurde 1997 auf der Grundlage von § 34 (1) BauGB der bestehende Lebensmitteldiscounter, Flst. 3490 genehmigt. Seit Juni 2011 liegt ein Bauantrag auf dem gleichen Flurstück zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit etwa 650 m² Verkaufsfläche vor. Laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Landeshauptstadt Stuttgart liegt dieser Standort deutlich außerhalb der in 2008 abgegrenzten Zentren in Bad Cannstatt. Durch Zulassen dieses Drogeriemarktes würde eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entstehen, die sich negativ nicht nur auf die beiden bestehenden zentralen Versorgungsbereiche in Bad Cannstatt, B-Zentrum Altstadt (inkl. Cannstatter Carré) und E-Zentrum Wildunger Straße, sondern auch auf die beiden zentralen Versorgungsbereiche in Untertürkheim, D-Zentrum Untertürkheim und E-Zentrum Mäulen-/Biklenstraße, auswirken würde. Üblicherweise werden durch einen Drogeriemarkt mit etwa 650 m² Verkaufsfläche je nach Anbieter etwa dreimal so viele Einwohner wie durch den vorhandenen Lebensmitteldiscounter versorgt. Eine Ansiedlung des Drogeriemarktes an dieser Stelle widerspricht den planerischen Zielen des aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Landeshauptstadt Stuttgart.

Die Voraussetzungen, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB zurückzustellen, lagen mit dem am 28. Juli 2011 bekannt gemachten Auf­stellungsbeschluss zum o. g. Bebauungsplan vor. Mit Entscheidung vom 15. September 2011 wurde der oben genannte Bauantrag für den Zeitraum von 12 Monaten bis zum 15. September 2012 zurückgestellt.

Da das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Zurückstellung voraussichtlich nicht zur Rechtsverbindlichkeit gebracht werden kann, ist zur Sicherung der Planungsziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Deckerstraße / Gasteiner Straße (Ca 298) eine Veränderungssperre notwendig.


Finanzielle Auswirkungen

Keine.


Beteiligte Stellen

OB/82

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Matthias Hahn
Bürgermeister

Anlagen

1. Satzung Veränderungssperre
2. Lageplan zur Veränderungssperre (Verkleinerung) vom 5. Juni 2012
3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung des Bebauungsplanes (Ca 298) vom 22. Juni 2011
Satzung über eine Veränderungssperre für die Flurstücke
3448, 3494/1, 3496/1, 3496/2, 3496/3, 3496/4, 3497/1, 3497/3,
3497/5, 3497/6, 3498, 3499, 3500, 3500/1, 3500/2, 3501/3, 3501/4, 3490
im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 298/1)


Auf Grund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (Räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Verände­rungssperre.
§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke 3448, 3494/1, 3496/1, 3496/2, 3496/3, 3496/4, 3497/1, 3497/3, 3497/5, 3497/6, 3498, 3499, 3500, 3500/1, 3500/2, 3501/3, 3501/4, 3490 im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 5. Juni 2012 dargestellt.
§ 3

Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wor­den sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Verände­rungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fort­führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht be­rührt (§ 14 (3) BauGB).

§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.



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Anlage2_Ca298_Lageplan_vä.pdfAnlage2_Ca298_Lageplan_vä.pdf Anlage3_Ca298-1_Vä.pdf