Gemäß § 79 Landesbeamtengesetz haben Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr grundsätzlich Anspruch auf freie Heilfürsorge. Der Dienstherr kann aber anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung gewähren.
Bisher gewährt die Landeshauptstadt Stuttgart - wie die meisten anderen Stadtkreise und Großstädte in Baden-Württemberg auch - zur Umsetzung dieser Bestimmungen ihren Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst monatlich einen pauschalen Zuschuss von 75 € zu den Beiträgen in der privaten Krankenversicherung. Diese Praxis hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem Musterverfahren (Urteil vom 17.11.2016, Az.: 4 S 1942/14) für rechtswidrig erklärt. Laut Urteil muss die Höhe des Zuschusses durch eine vom Gemeinderat zu erlassende Satzung festgelegt werden. Genaue Vorgaben für die Zuschusshöhe macht der VGH nicht, jedoch müssen folgende Faktoren bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt werden: