Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR
GRDrs 368/2018
Stuttgart,
06/19/2018



Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.06.2018
28.06.2018



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr Stuttgart (Krankheitskosten-Zuschusssatzung; KrkZS).





Begründung:



I. Hintergrund

Gemäß § 79 Landesbeamtengesetz haben Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr grundsätzlich Anspruch auf freie Heilfürsorge. Der Dienstherr kann aber anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung gewähren.

Bisher gewährt die Landeshauptstadt Stuttgart - wie die meisten anderen Stadtkreise und Großstädte in Baden-Württemberg auch - zur Umsetzung dieser Bestimmungen ihren Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst monatlich einen pauschalen Zuschuss von 75 € zu den Beiträgen in der privaten Krankenversicherung. Diese Praxis hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem Musterverfahren (Urteil vom 17.11.2016, Az.: 4 S 1942/14) für rechtswidrig erklärt. Laut Urteil muss die Höhe des Zuschusses durch eine vom Gemeinderat zu erlassende Satzung festgelegt werden. Genaue Vorgaben für die Zuschusshöhe macht der VGH nicht, jedoch müssen folgende Faktoren bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt werden:


Die vorliegende Satzung wurde von den Stadtkreisen und Großstädten des Städtetages Baden-Württemberg mit Berufsfeuerwehren gemeinsam mit dem Städtetag Baden-Württemberg als Mustersatzung entwickelt. Sie dient der Umsetzung des Urteils des VGH. Die beteiligten Städte erwägen, diese Satzung einheitlich in der hier vorgeschlagenen Form umzusetzen.

II. Satzungskompetenz

Die vorliegende Satzung ergeht auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 79 Abs. 4 LBG.

III. Satzung

1. Zu § 1 – Grundsatz

Hierzu wird auf die Ausführungen vorstehend unter I. – Hintergrund – Bezug genommen.

2. Zu § 2 – Zuschuss

Zu Abs. 1

Bemessung der Zuschusshöhe

Der Zuschuss wird in Abänderung der bislang geltenden Regelung nicht mehr pauschal, sondern unter Berücksichtigung der individuellen Belastung einer jeden Beamtin bzw. eines jeden Beamten mit den Kosten einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung festgesetzt. Damit werden die Vorgaben des VGH nach einer individualisierten, an der tatsächlichen Belastung und an der Besoldungsgruppe orientierten Zuschussfestsetzung exakt umgesetzt.

Die Berechnung des monatlich zu leistenden Zuschusses ist in Form eines prozentualen Anteils des steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwandes der bzw. des Zuschussberechtigten vorgesehen. Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter, vorliegend für den Fall der Krankheit. Sie zählen zu den Sonderausgaben und sind steuerlich beschränkt abziehbar. Die Regelung knüpft an die tatsächliche Belastung der einzelnen Beamtin bzw. des einzelnen Beamten mit Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung an, gedeckelt jedoch in Höhe des individuell als Vorsorgeaufwand steuerlich anerkannten (Teil-) Betrages.

Maßgeblich sind nur die Vorsorgeaufwendungen für die Person der Beamtin bzw. des Beamten selbst; Vorsorgeaufwendungen der Beamtin bzw. des Beamten für dritte Personen, insbesondere Familienangehörige, bleiben unberücksichtigt. Die Beschränkung auf den steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwand rechtfertigt sich aus dem je nach Vorsorgebedürfnis individuell unterschiedlichen Umfang der vereinbarten Krankenversicherungsleistungen und entsprechenden Aufwendungen. Der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand orientiert sich an den Beiträgen zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen sind auch steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Der Prozentsatz wird grundsätzlich mit 80 und für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A7 und A8 mit 85 zugrunde gelegt. Dies erscheint sowohl im Hinblick auf das verglichen mit den Leistungen der Heilfürsorge höherwertige Versorgungsniveau der Beihilfe nebst diesen ergänzenden Leistungen der privaten Krankenversicherung wie auch die in § 79 Abs. 4 letzter Halbsatz LBG vorgesehenen Vorsorgekuren sachlich begründet und angemessen.

Der um 5 Punkte erhöhte Prozentsatz in den Besoldungsgruppen A7 und A8 trägt der verhältnismäßig höheren Belastung dieser Personengruppe mit den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung Rechnung.

Zu Abs. 2

Wenn Beamtinnen und Beamte aufgrund einer vorherigen Regelung des Dienstherrn einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung erhalten, der höher ist als der Zuschuss nach der vorliegenden Satzung, wird der sich nach der vorherigen Regelung ergebende Zuschuss aus Gründen der Besitzstandswahrung bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt, zu dem sich für das Folgejahr aufgrund dieser Satzung ein höherer als der vorherige Zuschussbetrag ergibt.

Zu Abs. 3

Der Mindestzuschuss beträgt ebenfalls aus Gründen der Besitzstandswahrung EUR 75,00.

Zu Abs. 4

Die Festsetzung des Zuschusses erfolgt für das gesamte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung ist rechtlich nicht erforderlich und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen.

Zu Abs. 5

Die Gewährung des Zuschusses ist grundsätzlich an die Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 4 LBG, der einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung nur für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr vorsieht.

Etwas anderes gilt nur für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die

a) nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesG) in Verbindung mit der Anlage 14 zum LBesG keine Feuerwehrzulage erhalten oder

b) Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach den § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben.

Diesen wird nach näherer Maßgabe dieser Satzung der Zuschuss gewährt, wobei der Zuschuss im Fall b) zur Vermeidung von Überzahlungen jedoch um den Wert derjenigen Leistungen gekürzt wird, die die Beamtin bzw. der Beamte nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 AzUVO erhält.

Zu Abs. 6 - 8

Der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand ist durch die Beamtinnen und Beamten nachzuweisen. Dies erfolgt durch eine entsprechende, dem Haupt- und Personalamt jährlich im Original vorzulegende Bescheinigung der privaten Krankenversicherung, die von dort in der Regel unaufgefordert und kostenfrei erteilt wird. Die Vorlage an das Haupt- und Personalamt hat bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Bis zur Vorlage der Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen EUR 75,00. Sofern der Nachweis bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamten den nach den Bestimmungen dieser Satzung ermittelten Zuschuss rückwirkend. Legt die bzw. der Zuschussberechtigte die geforderte Bescheinigung nicht bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres vor, so beträgt der Zuschuss für das gesamte Kalenderjahr, längstens jedoch bis zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen, EUR 75,00 monatlich. Eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses, etwa infolge nachträglicher Vorlage der geforderten Bescheinigung, ist ausgeschlossen.

In Abs. 7 ist im Einzelnen geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Zuschussanspruch unterjährig entsteht.

Zu Abs. 9

In Fällen besonderer Härte, in denen die satzungsgemäße Bestimmung des Zuschussbetrages zu einem sachlich unvertretbaren Ergebnis führt, kann das Haupt- und Personalamt die Höhe des Zuschusses auf Antrag der bzw. des Zuschussberechtigten abweichend festsetzen.

Dies wird nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen der Fall sein, wenn, ohne dass hierfür Gründe in der Person der bzw. des Zuschussberechtigten vorliegen, ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen der tatsächlichen Belastung der Beamtin bzw. des Beamten durch die zu leistenden Beiträge an eine Krankheitskostenversicherung einerseits und der in § 79 Abs. 4 LBG dem Grunde nach vorgesehenen und durch die Bestimmungen dieser Satzung konkretisierten anteiligen Entlastung durch einen Zuschuss des Dienstherrn andererseits festgestellt ist und eine satzungsgemäße Festsetzung des Zuschusses für die Beamtin bzw. den Beamten daher unzumutbar ist.

Die Beschränkung der Härtefallregelung auf Sachverhalte, die nicht in der Person der bzw. des Zuschussberechtigten begründet sind, führt insbesondere dazu, dass von der Versicherungsgesellschaft außertariflich vereinbarte Bedingungen zur Aufnahme der bzw. des Zuschussberechtigten in die jeweilige private Krankenversicherung oder einen bestimmten Bereich (Risikozuschläge) nur dann zu berücksichtigen sein können, wenn der jeweilige Risikozuschlag allein aufgrund der Eigenschaft der Zugehörigkeit der bzw. des Zuschussberechtigten zur Personengruppe der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und zum Ausgleich der deswegen zusätzlich zu kalkulierenden Krankheitskosten erhoben wird - und nicht etwa auch aufgrund aktueller oder Vorerkrankungen.

Das Haupt- und Personalamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den sich nach den Bestimmungen dieser Satzung ergebenden Zuschussbetrag besteht nicht.

Zu Abs. 10

Die Regelungen von § 2 Abs. 1 bis 3 werden in regelmäßigen Abständen, erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, anhand sachlicher Kriterien auf ihre Angemessenheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst.


3. Zu § 3 - Inkrafttreten

Rückwirkung zum 01.01.2015

Der den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach § 79 Abs. 4 LBG zu gewährende Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung wird mit Rückwirkung ab dem 01.01.2015 nach Maßgabe der vorliegenden Satzung festgesetzt.

Die Rückwirkung ist vorgesehen, weil der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedene Rechtsstreit als Musterverfahren geführt wurde. Gleichlautende Ansprüche wurden auch vom Personalrat der Branddirektion Stuttgart für die hiesigen Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes geltend gemacht. Zur Vermeidung einer Vielzahl aufwändiger und teurer Rechtsverfahren mit gleichem Inhalt hat die Landeshauptstadt Stuttgart diesen Beamtinnen und Beamten zugesichert, dass die auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils zu treffenden Regelungen mit Rückwirkung zum 01.01.2015 erfolgen würden.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass die bislang praktizierte Regelung nichtig ist, da sie zwar auf einem Gemeinderatsbeschluss beruht, aber nicht durch eine Satzung gemäß § 4 der Gemeindeordnung erfolgte.


IV. Beteiligung der Personalvertretung:

Die vorliegende Satzung unterliegt nicht der förmlichen Beteiligung des Personalrats der Branddirektion Stuttgart. Nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ist die Personalvertretung beim Erlass von Satzungen nicht förmlich zu beteiligen. Der Personalvertretung steht jedoch ein Anhörungsrecht in den Beratungen der gemeinderätlichen Gremien zu dieser Satzung zu.

Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit wurde dieser Satzungsentwurf mit dem Personalrat der Branddirektion inhaltlich abgestimmt. Dieser hat mit Beschluss vom 05.06.2018 diesem Satzungsentwurf zugestimmt.

Finanzielle Auswirkungen

Durch das neue Zuschusssystem entstehen jährlich zusätzliche Personalaufwendungen für die Zuschüsse in Höhe von rund 280.000 €. Einmalig entstehen für die Nachzahlung rückwirkend zum 01.01.2015 bis 31.12.2017 weitere Personalaufwendungen von rund 840.000 €.

Bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 2018 ergeben im Jahr 2018 Mehraufwendungen für die Zuschüsse in Höhe von insgesamt 1.120.000 €, die wie folgt gedeckt werden:

Die in 2019 für die Zuschüsse entstehenden Mehraufwendungen von 280.000 € werden über die Inanspruchnahmen der Deckungsreserve Personal gedeckt.




Beteiligte Stellen

Das Referat SOS hat mitgezeichnet.
Das Referat WFB hat mitgezeichnet.





Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister


Anlagen

Satzungstext

Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart
(Krankheitskosten-Zuschusssatzung vom [Datum])

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am [Datum] folgende Satzung über einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossen:
§ 1 Grundsatz
§ 2 Zuschuss

(1) Der Zuschuss wird mit [Rück-]Wirkung ab dem 01.01.2015 wie folgt festgesetzt:

Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 80 v.H.
Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 85 v.H.
(2) Erhalten Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt der Berechnung des Zuschusses nach dieser Satzung einen Zuschuss aufgrund einer vorherigen Regelung des Dienstherrn, der höher ist als der Zuschuss, der sich nach der vorliegenden Satzung ergibt, so wird der bisherige Zuschuss bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt, zu dem sich für das Folgejahr aufgrund dieser Satzung ein höherer Zuschussbetrag ergibt. Die Vorlagefrist gemäß Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 75,00 monatlich.

(4) Die Festsetzung erfolgt für das gesamte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ist ausgeschlossen.

(5) Die Gewährung des Zuschusses ist, soweit nicht in Satz 3 abweichend geregelt, an die Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Abweichend von Satz 1 wird der Zuschuss an solche Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gewährt, die (6) Der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand ist von den Beamtinnen und Beamten durch eine der Landeshauptstadt Stuttgart jährlich vorzulegende Bescheinigung der privaten Krankenversicherung bis spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Legt die Beamtin bzw. der Beamte die Bescheinigung nicht bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres vor, so beträgt der Zuschuss für das gesamte Kalenderjahr EUR 75,00 monatlich.

(7) Entsteht der Anspruch auf Zuschuss erstmalig im Kalenderjahr nach dem 01.01., ist die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis innerhalb dieser Frist geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamten den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Ansonsten verbleibt es für dieses Kalenderjahr bei monatlich EUR 75,00.

(8) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Zuschusses gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(9) In Fällen besonderer Härte, in denen die Bestimmung des Zuschusses nach den Absätzen 1 bis 3 zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, kann die Landeshauptstadt Stuttgart die Höhe des Zuschusses auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten abweichend festsetzen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschuss besteht.

10) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 werden in regelmäßigen Abständen, erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, anhand sachlicher Kriterien auf ihre Angemessenheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst.
§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.









zum Seitenanfang