Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 512/2012
Stuttgart,
08/06/2012



Sanierung Bad Cannstatt 9 -Neckarvorstadt-
Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Bad Cannstatt
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Beratung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
25.09.2012
26.09.2012
02.10.2012
11.10.2012



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Grund von § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am xx.xx.2012 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 9 -Neckarvorstadt- beschlossen:
§ 1
Aufhebung

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 9 -Neckarvorstadt- vom 25. April 1996, in Kraft getreten am 03. September 1998, wird aufgehoben.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 30. Juli 2012. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage 2 beigefügt.
§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 9 -Neckarvorstadt- soll aufgehoben werden. Die Sanierungsziele wurden im Wesentlichen erreicht. Der Beschluss des Gemeinderats, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 9 -Neckarvorstadt- aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Sie ist ortsüblich bekannt zu machen und wird damit rechtsverbindlich.

Finanzielle Auswirkungen

Bei der Sanierung Bad Cannstatt 9 -Neckarvorstadt- handelt es sich um Maßnahmen im Rahmen des Landessanierungsprogramms, für welche eine Finanzhilfe von 1.533.876 € (50 %) bewilligt und ausbezahlt wurde. Der Förderrahmen beträgt 3.067.752 €.


Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Lageplan



Ausführliche Begründung:


Am 25. April 1996 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 9 -Neckarvorstadt- beschlossen (GRDrs 112/1996). Die Satzung wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart Nr. 36 vom 3. September 1998 ortsüblich bekannt gemacht und damit rechtskräftig.

Das Sanierungsgebiet Bad Cannstatt 9 -Neckarvorstadt- wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25.03.1996 zur Förderung in das Landessanierungsprogramm mit einem Förderrahmen von 3.067.752 € aufgenommen.

Die in der Sanierungssatzung formulierten Sanierungsziele waren:

Dabei wurden folgende Maßnahmen durchgeführt:


Die Sanierungsziele wurden im Wesentlichen erreicht und die eingesetzten Fördermittel stellen sich gerundet wie folgt dar:

Weitere Vorbereitungskosten 25.100 €

Grunderwerb 731.500 €

Sonstige Ordnungsmaßnahmen
(Abbrüche, Straßenumgestaltungen) 840.200 €

Baumaßnahmen
(private und städtische Gebäudemodernisierungen) 1.307.500 €

Vergütungen 56.400 €

Summe 2.960.700 €


Dem stehen bereits erzielte Einnahmen aus der Landesfinanzhilfe und Grundstückserlösen in Höhe von insgesamt 1.830.376 € bzw. noch gegenzurechnende Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen und Wertansätzen gegenüber, die im Rahmen der Abrechnung noch zu ermitteln sind.

Die bewilligte und ausbezahlte Finanzhilfe des Landes beträgt 1.533.876 €.

Für Sanierungsgebiete, die zwischen 1993 und 1997 in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung des Bundes/Landes aufgenommen wurden, betrug die anfänglich bewilligte Finanzhilfe lediglich 50 % des Förderrahmens. Die Förderhöhe der Einzelprojekte wurde im April 1997 auf 60 % erhöht. Die Finanzhilfen blieben hiervon jedoch unberührt. Unter Berücksichtigung der 50 %/60 %-Förderung der Einzelprojekte ergibt sich ein reduzierter Förderrahmen von 2.560.538,52 €.

Nach Aufhebung der Satzung wird im Sanierungsgebiet gemäß § 154 BauGB der Ausgleichsbetrag von den Eigentümern erhoben, die zum Zeitpunkt der Aufhebung im Grundbuch eingetragen waren.

Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 9 -Neckarvorstadt- aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Mit der Aufhebung der Satzung entfällt für Rechtsvorgänge die Anwendung von § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) und § 145 BauGB (Genehmigungsverfahren).

Die Abrechnung der Sanierungsmaßnahme gegenüber dem Regierungspräsidium hat innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der Satzung zu erfolgen.



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Anlage 2 zur GRDrs 512-2012.pngAnlage 2 zur GRDrs 512-2012.png