Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0321-02
GRDrs 1477/2017
Stuttgart,
01/17/2018



Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) - Erhöhung der allgemeinen Entschädigung und der Wahlhelferentschädigung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
21.02.2018
22.02.2018



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Stadtrecht 0/8), zuletzt geändert am 6. April 2017, („Änderungssatzung“) wird gemäß Anlage 1 erlassen.

2. Die mit der Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit einhergehenden Mehraufwendungen bei der Wahlhelferentschädigung (abhängig vom Wahljahr; 2019: 66.500 €) werden im Teilergebnishaushalt THH 120 – Statistisches Amt, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen, gedeckt. Die Mehraufwendungen bei der allgemeinen Entschädigung in Bezug auf den Jugendrat von jährlich 8.000 werden im Teilergebnishaushalt THH 100 – Haupt- und Personalamt, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen, gedeckt.



Begründung:



Mit der vorliegenden Änderung der Entschädigungssatzung wird die im Haushalt 2018/2019 auf Grundlage des modifiziert beschlossenen Haushaltsantrags 372/2017 der CDU-Fraktion vorgesehene Erhöhung der allgemeinen Entschädigung und der Wahlhelferentschädigung, die aus rechtlichen Gründen untrennbar miteinander verbunden sind, auf jeweils 11,00 € pro Stunde (maximal 66,00 € pro Tag) umgesetzt.

Das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungssatzung ist zulässig, da lediglich eine Besserstellung erfolgt.


Finanzielle Auswirkungen


Im Haushaltsjahr 2018 ergibt sich mangels anstehender Wahl kein Mehrbedarf bei der Wahlhelferentschädigung. Im Haushaltsjahr 2019 ergibt sich aufgrund der anstehenden Gemeinderatswahl ein zusätzlicher Bedarf bei der Wahlhelferentschädigung in Höhe von 66.500 Euro im THH 120 - Statistisches Amt, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen.

Bei der allgemeinen Entschädigung ergibt sich in Bezug auf die Mitglieder der Jugendräte und derjenigen Mitglieder der Projektgruppen, die bei der Jugendratswahl kandidiert haben, ein zusätzlicher laufender Bedarf von jährlich 8.000 Euro im THH 100 - Haupt- und Personalamt, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen.

Die Mehrbedarfe sind durch die entsprechend im Haushalt 2018/2019 für diesen Zweck erhöhten Mittel (vgl. Antragserledigungs-/Ergebnisliste Lfd. Nr. 223) gedeckt bzw. können in Bezug auf die für sonstige ehrenamtlich Tätige entstehenden geringen zusätzlichen Kosten aus den jeweiligen nicht erhöhten Budgetansätzen der betroffenen Ämter finanziert werden.



Beteiligte Stellen

Die Referate SOS und WFB haben diese Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister


Anlagen

- Änderungssatzung (Anlage 1)

Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am _______ aufgrund von § 4 und § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Änderungssatzung) beschlossen:


§ 1

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 1978; zuletzt geändert am 6. April 2017 (Amtsblatt Nr. 15/16 vom 13. April 2017); Stadtrecht 0/8) wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:


§ 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.




zum Seitenanfang