Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Technisches Referat

Gz: 8002, 0301, 5700-00, 7110-00, 7000-00
GRDrs 54/2023
Stuttgart,
08/30/2023



Änderung der Betriebssatzungen der städtischen Eigenbetriebe - Aufnahme eines Hinweises zur Anwendung der Eigenbetriebsverordnung-HGB und der Pflegebuchführungsverordnung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
Betriebsausschuss Leben und Wohnen
Bäderausschuss
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
19.09.2023
25.09.2023
06.10.2023
11.10.2023
12.10.2023



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung AWS, BS-AWS) vom 28. Juli 2021 (Amtsblatt Nr. 31/32 vom 5. August 2021; Stadtrecht 7/7) wird gemäß Anlage 1 erlassen.

2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stuttgarter Bäder der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung STB, BS-STB) vom 28. Juli 2021 (Amtsblatt Nr. 31/32 vom 5. August 2021; Stadtrecht 7/5) wird gemäß Anlage 2 erlassen.

3. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung SES, BS-SES) vom 28. Juli 2021 (Amtsblatt Nr. 33/34 vom 20. August 2021; Stadtrecht 6/14) wird gemäß Anlage 3 erlassen. 4. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Leben und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung ELW, BS-ELW) vom 19. Mai 2022 (Amtsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 2022; Stadtrecht 4/1) wird gemäß Anlage 4 erlassen.


Begründung:


Auf Anregung des Amtes für Revision soll für die Rechtsanwendenden als zusätzliche Information aufgeführt werden, welche Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten gilt.

Für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS), den Eigenbetrieb Stuttgarter Bäder (STB), den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart (SES) und den Eigenbetrieb Leben und Wohnen (ELW) findet die „Eigenbetriebsverordnung-HGB“ Anwendung. Bei dem Eigenbetrieb Leben und Wohnen (ELW) gilt darüber hinaus die Verordnung des Bundes „Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV).

Um diese Unterscheidung zu verdeutlichen, soll die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung AWS, BS-AWS), die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stuttgarter Bäder der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung STB, BS-STB) und die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung SES, BS-SES) in § 1 Abs. 4 der jeweiligen Satzung ein Satz 2 eingeführt werden, in dem klargestellt wird, dass die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung-HGB Anwendung finden. In der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Leben und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung ELW, BS-ELW) wird § 1 Abs. 4 Satz 2 geändert, so dass verdeutlicht wird, dass sowohl die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung-HGB und die Pflegebuchführungsverordnung (PBV) zu beachten sind.

Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

AKR, Amt für Revision

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dirk Thürnau Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeister Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 - Änderungssatzung BS-AWS
Anlage 2 - Änderungssatzung BS-STB
Anlage 3 - Änderungssatzung BS-SES
Anlage 4 - Änderungssatzung BS-ELW

Satzung
zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung AWS, BS-AWS) vom 28. Juli 2021


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am ________ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung AWS, BS-AWS) vom 28. Juli 2021 (Änderungssatzung) beschlossen:
§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung AWS, BS-AWS) vom 28. Juli 2021 (Amtsblatt Nr. 31/32 vom 5. August 2021; Stadtrecht 7/7) wird wie folgt geändert:

Änderung von § 1 (Name, Aufgabe, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen)

§ 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Ein Satz 2 wird eingefügt:

Darüber hinaus sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung-HGB zu beachten.
§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2 zu GRDrs 54/2023

Satzung
zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stuttgarter Bäder der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung STB, BS-STB) vom 28. Juli 2021
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am ________ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stuttgarter Bäder der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung STB, BS-STB) vom 28. Juli 2021 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stuttgarter Bäder der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung STB, BS-STB) vom 28. Juli 2021 (Amtsblatt Nr. 31/32 vom 5. August 2021; Stadtrecht 7/5) wird wie folgt geändert:

Änderung von § 1 (Name, Aufgabe, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen)

§ 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Ein Satz 2 wird eingefügt:

Darüber hinaus sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung-HGB zu beachten.
§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 3 zu GRDrs 54/2023

Satzung
zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung SES, BS-SES) vom 28. Juli 2021
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am ________ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung SES, BS-SES) vom 28. Juli 2021 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung SES, BS-SES) vom 28. Juli 2021 (Amtsblatt Nr. 33/34 vom 20. August 2021; Stadtrecht 6/14) wird wie folgt geändert:

Änderung von § 1 (Name, Aufgabe, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen)

§ 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Ein Satz 2 wird eingefügt:

Darüber hinaus sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung-HGB zu beachten.
§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 4 zu GRDrs 54/2023
Satzung
zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Leben und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung ELW, BS-ELW) vom 19. Mai 2022


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am ________ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Leben und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung ELW, BS-ELW) vom 19. Mai 2022 (Änderungssatzung) beschlossen:
§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Leben und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart (Betriebssatzung ELW, BS-ELW) vom 19. Mai 2022 (Amtsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 2022; Stadtrecht 4/1) wird wie folgt geändert:

Änderung von § 1 (Name, Aufgabe, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen)

§ 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Darüber hinaus sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung-HGB und die Vorschriften der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) zu beachten.
§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.





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