Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
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VerhandlungDrucksache:
GZ:
Sitzungstermin: 25.10.2018
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Kuhn
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Faßnacht
Betreff: zur Geschäftsordnung
- mündlicher Antrag von StR Dr. Fiechtner (BZS23) -

StR Dr. Fiechtner (BZS23) beantragt die Aufnahme in die heutige Tagesordnung und die Behandlung des Antrags Nr. 323/2018 seiner Gruppierung vom 17.10.2018. Er begründet dies mit § 11 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart. Darüber hinaus weist der Stadtrat darauf hin, dass laut Geschäftsordnung eine Sitzung maximal vier Stunden dauern darf, was bei der Sitzung des Gemeinderates vom 27.09.2018 eklatant überschritten worden sei. Er ruft dazu auf, sich daran zu halten.

OB Kuhn erwidert, nach der Gemeindeordnung, § 34, Abs. 1 Satz 4, ist auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens zur übernächsten Sitzung zu setzen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil BZS23 keine Fraktion ist. Er weist ferner darauf hin, dass die Gemeinderatsfraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN einen Antrag zu einem ähnlichen Gegenstand gestellt haben. Darin werde beantragt, dass dieser über den Verwaltungsausschuss in den Gemeinderat kommt. Er bietet an, den Antrag von StR Dr. Fiechtner in diesem Zusammenhang mitaufzurufen.

StR Dr. Fiechtner beruft sich auf die Geschäftsordnung, welche die Verwaltung sich selbst auferlegt habe und wonach die Beantwortung eines Antrages drei, maximal sechs Wochen betragen darf. Der Vorläuferantrag Nr. 29/2018 datiere jedoch vom 04.02.2018. Nach seinem Verständnis gilt diese Geschäftsordnung. Wenn nicht, so könne man sie abschaffen und sich komplett auf die Gemeindeordnung zurückziehen.


BM Dr. Mayer stellt klar, die Geschäftsordnung interessiere sehr wohl, jedoch helfe die Berufung auf § 11 Abs. 6 schon deswegen nicht, weil die Voraussetzungen dieser Norm, was das Antragsbegehren betrifft, nicht erfüllt sind. Er nimmt Bezug auf die dortigen Querverweise auf § 11 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung, wonach
Sachentscheidungen in einem solchen Fall nur dann möglich sind, wenn es um einen gemeindlichen Notfall geht. Einen solchen Notfall sehe die Verwaltung nicht. Darauf komme es aber nicht an, weil die maßgebliche höherrangige Norm § 34 Abs. 1 der Gemeindeordnung ist, auf welchen OB Kuhn bereits eingegangen sei.


StR Dr. Fiechtner sieht eine sehr hohe Dringlichkeit, den Sachverhalt zu behandeln und bittet um Abstimmung.

StR Körner (SPD) beantragt Schluss der Debatte und bittet ebenfalls um Abstimmung.


OB Kuhn fragt, wie viele Mitglieder des Gemeinderats das von StR Dr. Fiechtner vorgetragene Begehren unterstützen. Er stellt fest, dass der Gemeinderat bei 2 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen die Aufnahme des Antrags in die heutige Tagesordnung mit großer Mehrheit ablehnt. Somit bleibe es bei dem Vorschlag, den Antrag im Kontext mit dem Antrag von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Verwaltungsausschuss aufzurufen.

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