Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 524/2016
Stuttgart,
07/07/2016



Änderung der Vormerk- und Belegungsrichtlinien



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
22.07.2016
27.07.2016



Beschlußantrag:




Begründung:


Im Rahmen des „Bündnisses Wohnen in Stuttgart“ haben sich die Wohnungsbau-
genossenschaften bereit erklärt, wieder in den öffentlich geförderten Mietwohnungs-
bau einzusteigen, wenn ihnen bei der Belegung der neuen Sozialmietwohnungen ein größerer Gestaltungsrahmen eingeräumt wird. Einzelheiten sind dem (der GRDrs 906/2015 als Anlage beigefügtem) Eckpunktepapier des Bündnisses für Wohnen vom 05.07.2016 zu entnehmen (siehe Teil Arbeitskreis 2, Seite 5: „Ver-
mittlung in Sozialwohnungen“)

Auf Grundlage dieser Vereinbarung und unter Berücksichtigung der eigentums-
ähnlichen Nutzungsverhältnisse der Mitglieder und Mieter von Baugenossen-
schaften schlägt die Verwaltung für von Baugenossenschaften neu erstellte Sozial-
mietwohnungen folgende zusätzliche Sonderregelung vor:





„5. Sonderregelung für Stuttgarter Baugenossenschaften

Für Baugenossenschaften, die sich am „Bündnis Wohnen in Stuttgart“ beteiligen, gelten für die Belegung neu erstellter Sozialmietwohnungen die Vormerk- und Belegungsrichtlinien für den gesamten Bindungszeitraum nicht. Stattdessen gilt folgende Regelung:

Baugenossenschaften dürfen neu erstellte Sozialmietwohnungen selbst belegen („Sonderregelung“). Dies gilt sowohl für die Erstbelegung als auch für alle Folgebelegungen. Die Sonderregelung gilt ebenso für den Erwerb von Belegungsrechten bzw. deren Verlängerung.
Voraussetzung ist, dass die Mieter einen Wohnberechtigungsschein A der Landeshauptstadt haben und die Wohnungen die Richtgrößen der Anlage 1 der Vormerk- und Belegungsrichtlinien nicht überschreiten.


Dies gilt auch im Falle der mittelbaren Belegung im Wohnungsbestand der Baugenossenschaften.

Zur Bindungsüberwachung übersenden die Baugenossenschaften dem Amt
für Liegenschaften und Wohnen innerhalb einer Woche nach Vertrags-
abschluss eine Mehrfertigung des Mietvertrages mit dem Wohnberechtigungs-
schein A.“


Mit dieser Erleichterung werden sich Baugenossenschaften wieder mehr am Neu-
bau von Sozialmietwohnungen beteiligen.

Aus wohnungswirtschaftlicher Sicht ist die Sonderregelung vertretbar, da die Wohnungssuchenden die Voraussetzungen zur Aufnahme in die städtische Vor-
merkdatei erfüllen und somit auch zur Entlastung der Vormerkdatei beitragen. Lediglich die ansonsten von der Stadt vorgegebene Auswahl nach sozialer Dringlichkeit und Wartezeit (Punktesystem) entfällt.

Für bestehende Sozialmietwohnungen und bestehende städtische Belegungsrechte der Baugenossenschaften und für alle anderen Wohnungsunternehmen gelten die Vormerk- und Belegungsrichtlinien in der bisherigen Fassung (11. Dezember 2009) unverändert weiter.

Die derzeit noch gültigen Vormerk- und Belegungsrichtlinien sowie eine Liste der Stuttgarter Baugenossenschaften, für die die Sonderregelung gilt, liegen bei. Die neuen und um die ergänzte Sonderregelung aktualisierten Vormerk- und Belegungs-
richtlinien treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.





Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen:
Anlage 1Vormerk- und Belegungsrichtlinien vom 11. April 2003 in der Fassung vom 11. Dezember 2009
Anlage 2Übersicht Baugenossenschaften mit Wohnungen in Stuttgart





Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Anlagen



<Anlagen>



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Anlage 1_Vormerk- und Belegungsrichtlinien.pdfAnlage 1_Vormerk- und Belegungsrichtlinien.pdfAnlage 2_Liste Baugenossenschaften.pdfAnlage 2_Liste Baugenossenschaften.pdf