| „5. Sonderregelung für Stuttgarter Baugenossenschaften
Für Baugenossenschaften, die sich am „Bündnis Wohnen in Stuttgart“ beteiligen, gelten für die Belegung neu erstellter Sozialmietwohnungen die Vormerk- und Belegungsrichtlinien für den gesamten Bindungszeitraum nicht. Stattdessen gilt folgende Regelung:
Baugenossenschaften dürfen neu erstellte Sozialmietwohnungen selbst belegen („Sonderregelung“). Dies gilt sowohl für die Erstbelegung als auch für alle Folgebelegungen. Die Sonderregelung gilt ebenso für den Erwerb von Belegungsrechten bzw. deren Verlängerung.
Voraussetzung ist, dass die Mieter einen Wohnberechtigungsschein A der Landeshauptstadt haben und die Wohnungen die Richtgrößen der Anlage 1 der Vormerk- und Belegungsrichtlinien nicht überschreiten.
Dies gilt auch im Falle der mittelbaren Belegung im Wohnungsbestand der Baugenossenschaften.
Zur Bindungsüberwachung übersenden die Baugenossenschaften dem Amt
für Liegenschaften und Wohnen innerhalb einer Woche nach Vertrags-
abschluss eine Mehrfertigung des Mietvertrages mit dem Wohnberechtigungs-
schein A.“ |