Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB 9541
GRDrs 611/2018
Stuttgart,
07/02/2018


Senkung der Grundsteuerhebesätze



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
18.07.2018
19.07.2018

Bericht:


Der Gemeinderat hat im Rahmen der Planberatungen zum Doppelhaushalt 2016/2017 gemäß dem CDU-Antrag Nr. 1007/2015 das Modell der „intelligenten Grundsteuer“ beschlossen. Der Beschluss bezieht sich auf das mit Antrag Nr. 358/2015 dargestellte Modell. Die Verwaltung hat mit GRDrs 954/2015 zum Antrag Stellung bezogen.

Aufgrund des Beschlusses prüft die Verwaltung seit dem Jahresabschluss 2015, ob folgende Voraussetzungen im abzuschließenden Haushaltsjahr kumulativ erfüllt sind, um die Grundsteuerhebesätze für das übernächste Haushaltsjahr entsprechend zu senken:
Sofern alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Hälfte der zusätzlich freien Liquidität zu einer Grundsteuersenkung im übernächsten Haushaltsjahr verwendet. Basis für die Berechnung der Hebesatzabsenkung sind die im abzuschließenden Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen für die Grundsteuer A und B. Der sich rechnerisch ergebende Hebesatz wird auf volle 10 Hebesatzpunkte aufgerundet.


Im Haushaltsjahr 2015 und im Haushaltsjahr 2016 wurden Darlehen in Höhe von 20 Mio. EUR bzw. in Höhe von 34,6 Mio. EUR aufgenommen, so dass die Voraussetzungen für eine Grundsteuersenkung in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 nicht erfüllt waren.

Im Haushaltsjahr 2017 schließt die Gesamtergebnisrechnung mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 382,7 Mio. EUR positiv ab; Darlehen wurden keine aufgenommen. (vgl. GRDrs 572/2018); die zusätzliche freie Liquidität 2017 beträgt 452,5 Mio. EUR.

Ermittlung der zusätzlich freien Liquidität 2017:
(vgl. GRDrs 572/2018 „Aufstellung Jahresabschluss 2017“ Anlage 6)

voraussichtlich freie Liquidität zum Jahresende 2017 lt. DHH 2018/2019
(vgl. Anlage 6 Zeile 23)
218.500
TEUR
bereinigte liquide Mittel zum Jahresende (vgl. Anlage 6 Zeile 15)
1.607.200
TEUR
abzgl. zweckgebundene Rücklagen (vgl. Anlage 6 Zeile 16)
-10.200
TEUR
abzgl. Rückstellungen (vgl. Anlage 6 Zeile 17)
-396.500
TEUR
abzgl. notwendige Mittelreservierungen aus „davon-Positionen“ (vgl. Anlage 6 Zeile 18 – ohne Zugänge für neue Sachverhalte in „davon-Positionen)*
-409.500
TEUR
abzgl. Liquiditätsreserve zur Sicherstellung lfd. Auszahlungen (vgl. Anlage 6 Zeile 20)
-120.000
TEUR
bereinigte liquide Mittel zum Jahresende ohne gebundene Mittel
zur Berechnung „intelligente Grundsteuer“
671.000
TEUR
zusätzlich freie Liquidität für „intelligente Grundsteuer“
452.500
TEUR
davon max. 50% zur Grundsteuersenkung
226.250
TEUR

*die notwendige Mittelreservierung aus „davon-Positionen“ beträgt zum 31.12.2017: 818.500 TEUR.
Zur Beurteilung der zusätzlich freien Liquidität gegenüber der Planung, sind die im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2017 berücksichtigten Zugänge für neue Sachverhalte davon abzuziehen.

Durch die ermittelte zusätzlich freie Liquidität 2017 in Höhe von 452,5 Mio. EUR sind mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2017 (vgl. GRDrs 572/2018) erstmals alle Voraussetzungen für eine Senkung der Hebesätze bei der Grundsteuer A und B für das Jahr 2019 erfüllt. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich eines ausgeglichenen Ergebnishaushalts sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ertragsausfälle weiterhin erfüllt.

Der neue Hebesatz für die Grundsteuer A und B wird wie folgt ermittelt:

Grundsteuereinzahlungen A und B 2017 (520 Hebesatzpunkte): 155.987.026,30 EUR

Grundsteuer
-einzahlungen

in Mio. EUR
Hebesatz
-punkte

v.H.
Differenz
zu 520 Punkte

in Mio. EUR
notw. zusätzl.
freie Liquidität

in Mio. EUR
156,0
520
-
8,0
147,0
490
9,0
18,0
144,0
480
12,0
24,0
141,0
470
15,0
30,0
138,0
460
18,0
36,0
135,0
450
21,0
42,0
132,0
440
24,0
48,0
129,0
430
27,0
54,0
126,0
420
30,0
60,0

Aufgrund der oben dargestellten zusätzlich freien Liquidität kann die maximal mögliche Absenkung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B von 520 Hebesatzpunkten auf 420 Hebesatzpunkte für das Jahr 2019 erfolgen.

Die zur Umsetzung der Hebesatzsenkung notwendige Satzung wird mit GRDrs 612/2018 vorgelegt; sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Ab dem Jahr 2020 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A und B wieder 520 Hebesatzpunkte. Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2018 wird geprüft, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen entsprechend des Grundsatzbeschlusses auch für das Jahr 2020 vorliegen.







Michael Föll
Erster Bürgermeister














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