Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
29
4a
Verhandlung
Drucksache:
GZ:
Sitzungstermin:
03.03.2016
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Kuhn
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Sabbagh
de
Betreff:
Dringlichkeitsantrag Nr. 63/2016 der
AfD-Gemeinderatsfraktion vom 01.03.2016
Vorgang: Verwaltungsausschuss vom 02.03.2016, öffentlich, Nr. 53
Ergebnis: Information
Der im Betreff genannte Antrag ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.
Zunächst erläutert OB
Kuhn
das Vorgehen bei einem Dringlichkeitsantrag. Nach der Geschäftsordnung müsse in einem solchen Antrag die Dringlichkeit schriftlich begründet sein, was im vorliegenden Fall jedoch versäumt worden sei. Er bittet, dies künftig zu beachten.
In seiner Antragsbegründung führt StR
Prof. Dr. Maier
(AfD) aus, dass die Dringlichkeit aus der Situation in der Stadt resultiere. Es gelte, möglichst schnell "befriedend auf eine völlig außer Kontrolle geratene Situation der Brutalisierung in dieser politischen Auseinandersetzung" einzuwirken.
An dieser Stelle weist OB
Kuhn
darauf hin, dass auch bei der mündlichen Begründung des Antrags nur die Dringlichkeit, nicht aber das Anliegen begründet werden solle. § 25 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung regle die Dringlichkeit und sehe diese dann vorliegen, wenn durch Abwarten ein Schaden, insbesondere materieller Art, für die Stadt Stuttgart nicht aufgehalten werden könne. Die Verzögerung der Entscheidung müsste wesentliche Nachteile für die Gemeinde oder Einzelne zur Folge haben. Diese Voraussetzung liege nach Auffassung der Verwaltung hier nicht vor. Die Antragsziffer 1 habe im Wesentlichen Resolutionscharakter. Durch eine Verzögerung entstehe kein Schaden für die Stadt im Sinne der Gemeindeordnung. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass der Gemeinderat und die Verwaltung Recht und Gesetz achteten. Und wenn der Gemeinderat das Bedürfnis hätte, sich einmal grundsätzlich zu Recht und Gesetz zu bekennen, würde er es mit Sicherheit auch in Bezug auf Angriffe auf Asylbewerberheime und sonstige, in einem Rechtsstaat nicht tolerierbare, Rechtsverstöße tun. Ebenso erkenne er bei der Antragsziffer 2 keine Eilbedürftigkeit im Sinne einer Dringlichkeitsentscheidung. Im Übrigen sei die Untersuchung dieser Fragen im deutschen Rechtsstaat der Polizei bzw. den Justizbehörden vorbehalten, die auch Ermittlungen aufnähmen.
Insofern brauche man im Gemeinderat der Stadt auch keinen Unterausschuss. Er zieht das Fazit, dass nach § 25 Geschäftsordnung der Gemeinde und § 34 Abs. 2 Gemeindeordnung die Dringlichkeit nicht gegeben sei.
Die StRe
Kotz
(CDU),
Körner
(SPD),
Ozasek
(SÖS-LINKE-PluS) und
Zeeb
(FW) sowie die StRinnen
Deparnay-Grunenberg
(90/GRÜNE) und
Yüksel
(FDP) schließen sich der Auffassung von OB Kuhn an.
Der Begründung von OB Kuhn kann StR
Prof. Dr. Maier
nicht folgen, da der Stadt durchaus ein Schaden entstehe, wenn der innere Friede bedroht werde. Er halte es für "ein sehr eigenartiges Verständnis von Demokratie, Debatten zu verhindern".
StRin
Deparnay-Grunenberg
stellt den Geschäftsordnungsantrag, diese Debatte zu beenden und über die Dringlichkeit abzustimmen.
Daraufhin fordert StR
Dr. Fiechtner
(AfD) den Gemeinderat auf, sich mit der AfD solidarisch zu erklären und eine klare Resolution hinsichtlich der gegen AfD-Mitglieder gerichteten Gewalt auszusprechen.
Nachdem OB
Kuhn
erneut darauf hingewiesen hat, dass es nicht darum, sondern allein um die Dringlichkeit des Antrags gehe, lässt er abstimmen und stellt fest:
Der Gemeinderat
lehnt
den Dringlichkeitsantrag bei 4 Ja-Stimmen mit großer Mehrheit
ab.
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