Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: 0300
GRDrs 893/2015
Stuttgart,
10/14/2015



Änderung der Hauptsatzung durch Änderungssatzung - Befristete Aufgabenübertragung auf den Oberbürgermeister in Bezug auf Flüchtlingsunterbringung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich22.10.2015



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 01.01.1978 (Amtsblatt Nr. 7 vom 16.02.1978, berichtigt im Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.1978; zuletzt geändert am 13.03.2014, Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.2014)
gemäß Anlage 1 wird erlassen.




Begründung:



Angesichts der sich dynamisch entwickelnden Flüchtlingszahlen ist die Landeshauptstadt Stuttgart - neben der Errichtung von Systembauten - auf die Anmietung einer Vielzahl von Gebäuden und Grundstücken angewiesen. Die Entscheidung zur Anmietung eines Objekts muss nach Einigung mit dem Eigentümer unverzüglich getroffen werden, damit die Unterkunftsplätze bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen und Betriebseinrichtungen für die Unterkünfte sowie für notwendige bauliche Maßnahmen. Der Markt ist in diesem Bereich derart angespannt, dass Bestellungen und Bauaufträge sofort, teilweise innerhalb extrem kurzer Fristen zu tätigen sind, da ansonsten die benötigten Einrichtungsgegenstände, etc. nicht mehr rechtzeitig zu bekommen sind bzw. eine rechtzeitige Fertigstellung der Unterkunft nicht gewährleistet werden kann.

Da bei den derzeit nach der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung geltenden Wertgrenzen zahlreiche dieser Entscheidungen einer Beschlussfassung durch ein gemeinderätliches Gremium bedürfen, können die notwendigen Entscheidungen nicht so kurzfristig getroffen werden, wie es notwendig ist. Um Eilentscheidungen, die in diesen Fällen grundsätzlich möglich wären, auf den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefall zu begrenzen, sollen die Wertgrenzen für die Zuständigkeit der Verwaltung - befristet bis Ende 2016 und beschränkt auf das Thema Flüchtlingsunterbringung - erhöht werden.

Deshalb wird vorgeschlagen, dem Oberbürgermeister die aus der Anlage 1 ersichtlichen Aufgaben befristet bis zum 31.12.2016 zu übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

Bei den Ziffern 1 - 4 des neuen § 18a der Hauptsatzung handelt es sich um einmalige, hauptsächlich investive, Maßnahmen; die Wertgrenze wird einheitlich bei 2 Mio. Euro gezogen. Die der bisherigen Regelung in der Zuständigkeitsordnung nachempfundene Ziffer 5 bezieht sich auf die Jahresmiete, ermächtigt also zu Ausgaben im Einzelfall von insgesamt 5 Mio. Euro über 10 Jahre.



Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

Referat T und Referat WFB haben diese Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

Änderungssatzung
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung vom 01.01.1978

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 22.10.2015 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 01.01.1978 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

In die Hauptsatzung vom 01.01.1978 (Amtsblatt Nr. 7 vom 16.02.1978, berichtigt im Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.1978; zuletzt geändert am 13.03.2014, Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.2014) wird hinter § 18 („Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Oberbürgermeister“) folgender neuer § 18a („Befristete Aufgabenübertragung auf den Oberbürgermeister in Bezug auf Flüchtlingsunterbringung“) eingefügt:
§ 18a
Befristete Aufgabenübertragung auf den Oberbürgermeister
in Bezug auf Flüchtlingsunterbringung

Dem Oberbürgermeister werden gemäß § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemO befristet bis zum 31.12.2016 folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich um Entscheidungen in Bezug auf Flüchtlingsunterbringung und soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1. Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 2.000.000 € (zwei Millionen Euro) bei der einzelnen Haushaltsstelle, soweit eine Deckung im Haushalt gegeben und keine Nachtragssatzung erforderlich ist;

2. Zustimmung zum über- oder außerplanmäßigen Eingehen von Verpflichtungen nach § 86 Abs. 5 GemO bis zum Betrag von 2.000.000 € (zwei Millionen Euro) bei der einzelnen Haushaltsstelle, soweit eine Deckung im Haushalt gegeben ist;

3. Entscheidungen über die Art und den Umfang der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen sowie über deren Vergabe bis zu 2.000.000 € (zwei Millionen Euro), mit Ausnahme der Entscheidungen für Hoch-, Tief- und Gartenbauten;

4. Entscheidungen bei Neubau, Umbau, Verbesserung und Erweiterung von Hochbauten bis zu einem Wert von 2.000.000 € (zwei Millionen Euro);

5. Anmietung und Pacht sowie das sonstige Überlassen bekommen von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden einschließlich deren Einrichtung ohne Eigentumsübergang bei einer Vertragsdauer bis zu 10 Jahren bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert bis zu 500.000 € (fünfhunderttausend Euro).

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



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