Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 444/2015
Stuttgart,
10/21/2015



Gehwegreinigungsgebührenvorlage für das Jahr 2016;
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) und Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Mitte
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
10.11.2015
16.11.2015
17.11.2015
18.11.2015
19.11.2015



Beschlußantrag:

1. Die Reinigungszone I wird um bestimmte Straßen im Gerber-, Leonhards- und Hospitalviertel (siehe Anlage Straßenverzeichnis) erweitert. 2. Für bestimmte Straßen (siehe Anlage Straßenverzeichnis) werden abweichende Reinigungshäufigkeiten festgelegt. 3. Für die abweichenden Reinigungshäufigkeiten in der Reinigungszone I wird eine weitere Gebühr eingeführt. 4. Den folgenden Gebühren jeweils zum 1. Januar 2016 wird zugestimmt (Anhang 1 zur Anlage 1):

5. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) in Stuttgart wird gemäß Anlage 2 beschlossen. 6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-) wird gemäß Anlage 3 beschlossen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Erweiterung der Reinigungszone I (Beschlussantrag Nr.1)

Mit der GRDrs 678/2014 wurde die Verwaltung beauftragt in enger Abstimmung mit dem Bezirksbeirat Mitte und betroffenen Interessengruppen in einer Arbeitsgruppe eine gemeinsame Lösung für die Erweiterung der Reinigungszone I zu erarbeiten. In der 3. Arbeitsgruppensitzung am 11.05.2015 wurde hierzu von der Arbeitsgruppe ein Vorschlag ausgearbeitet.

2. Festlegung von Reinigungshäufigkeiten in der RZ I (Beschlussantrag Nr.2)

In der unter Beschlussantrag 1 genannten Arbeitsgruppe wurden am 11.05.2015 für bestimmte Straßen des Leonhards- und Hospitalviertels vom bisherigen Standard (7-malige Reinigung pro Woche) abweichende Reinigungshäufigkeiten (3-malige Reinigung pro Woche – Leonhardsviertel: Fr., Sa., Mo.; Hospitalviertel: Fr., Sa., So.) erarbeitet.

3. Festlegung einer weiteren Gebühr in der RZ I (Beschlussantrag Nr.3)

Bedingt durch die unterschiedlichen erbrachten Leistungen müssen auch die Gebühren in der Reinigungszone I differenziert werden. Die Gebühr verhält sich linear zur Reinigungshäufigkeit.

4. Gebühren (Beschlussantrag Nr.4)

Die Gebühr 1 für die Reinigungszone I (Königstraße mit angrenzenden Seitenstraßen sowie bestimmte Straßen des Gerberviertels) wird bei 7-maliger Reinigung auf 69,70 € pro lfd. Meter in 2016 festgelegt. Ohne die Erweiterung der Reinigungszone I, in 2015, betrug die Gebühr 79,65 € pro lfd. Meter.
Die Reduzierung begründet sich insbesondere auf die Zunahme der laufenden Frontmeter bei unterproportional steigenden Kosten. Die Frontmeter erhöhen sich durch die Erweiterung von 23.002,62 lfd. Meter auf 29.643,35 lfd. Meter.
Die Gebühr 2 für die Reinigungszone I (festgelegte Straßen des Leonhards- und Hospitalviertels) wird bei 3-maliger Reinigung auf 29,90 € pro lfd. Meter in 2016 festgelegt.
Den Gebühren liegt ein Einheitswert zugrunde, welcher linear mit der Reinigungshäufigkeit hochgerechnet wurde.

Der Gebührensatz für die Reinigungszone II wird von 140,00 € pro lfd. Meter in 2015 auf 143,60 € pro lfd. Meter in 2016 erhöht. In 2015 war die Gebühr nicht kostendeckend festgelegt.
Die zunehmende Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II besonders augenfällig. Zudem können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden.

5. Änderung der ÖGS (Beschlussantrag Nr.5)

Die öffentliche Gehwegreinigung wird in der Stuttgarter Innenstadt entsprechend den Reinigungszonen I und II des als Anlage zur Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) angeschlossenen Verzeichnisses durchgeführt.

Die Reinigungszone I wurde in Teilbereiche mit unterschiedlich hoher Reinigungshäufigkeit unterteilt. Für die einzelnen Bereiche werden je nach Zuordnung die Gebühr 1 oder 2 der Reinigungszone I erhoben. Gemäß der Absprache mit dem Bezirksbeirat Mitte werden die Straßen den jeweiligen Bereichen zugeordnet und das Straßenverzeichnis entsprechend angepasst. Außerdem sind durch die Fertigstellung von weiteren Straßen im Europaviertel sowie die Erweiterung der Reinigungszone I auf einzelne Straßen im Gerberviertel Verkehrsflächen neu in das Verzeichnis der Straßen, die sich in der Reinigungszone I befinden, aufzunehmen bzw. dort schon aufgeführte zu erweitern, damit in diesem Bereich städtische Reinigungsleistungen erbracht und hierfür Gehwegreinigungsgebühren erhoben werden können. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird das Verzeichnis der Straßen, bei denen die Gehwegreinigung von der Stadt vorgenommen wird im Ganzen neu gefasst.

Das Verzeichnis ist deshalb entsprechend zu ändern.

6. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 6)

Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Reinigungszone I und II sowie die Unterteilung der Reinigungszone I in Bereiche mit unterschiedlich hohen Reinigungshäufigkeiten mussten Änderungen vorgenommen werden.


Finanzielle Auswirkungen

Die Gehwegreinigungsgebühren 2016 für die Reinigungszone I und II sind vollkostendeckend kalkuliert. Aufgrund der Umsetzung der Maßnahmen aus dem „10-Punkte-Programm zur Sauberkeit in Stuttgart“ ergeben sich höhere Kosten. Diese Mehrkosten betreffen zu überwiegenden Anteilen die Reinigungszone I. Die Kosten der Reinigungszone I und II werden sowohl über Gebühren als auch über den städtischen Haushalt finanziert. Die ausschließlich aus den Maßnahmen dieses „10-Punkte-Programms“ resultierende Mehrbelastung für den Stadthaushalt, sowohl in der Reinigungszone als auch in den „Bezirken“ beträgt rd. 609.000 €. Der Mehrbelastung liegt ein „öffentliches Interesse“ von 5 % zu Grunde. Zur Abdeckung dieser Mehrkosten wird das bis 2013 „gedeckelte“ Leistungsentgelt von 14.741.000 € auf 15.350.400 € erhöht.

Die entsprechenden Kosten wurden im Leistungsentgelt des Doppelwirtschaftsplan 2016/2017 in entsprechender Höhe berücksichtigt. Für eine in der Diskussion stehende prozentuale Erhöhung des Öffentlichen Interesses besteht im städtischen Haushalt kein Spielraum.




In der 2. Sitzung des UA Restrukturierung AWS am 16.06.2015 wurde die Forderung des Bezirksbeirats Mitte und der Interessengruppen diskutiert das „öffentliche Interesse“ von 5 % auf 50 % zu erhöhen.
Die Auswirkungen auf die Gebühren, differenziert nach Reinigungshäufigkeiten, und die Auswirkung auf das städtische Leistungsentgelt wurden beispielhaft für verschiedene Prozentsätze für das „öffentliche Interesse dargestellt:


Reinigungshäufigkeiten öffentliches Interesse

5% 10% 15% 20% 50%

7 x pro Woche 69,70 66,00 62,20 58,40 35,80

3 x pro Woche 29,90 28,20 26,60 25,00 15,30

Mehrbelastung städtischer HH, d.h. zzgl. zu der Mehrbelastung v.rd.609.300 €

0,00 € 107.000 € 216.000 € 325.000 € 975.000 €




Beteiligte Stellen

Referate AK, WFB und RSO

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Technisches Referat Betriebsleitung AWS





Dirk Thürnau Dr. Thomas Heß
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 444/2015:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 444/2015:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsberechnung 2016

Anlage 2 zur GRDrs 444/2015:
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)

Anlage 3 zur GRDrs 444/2015:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)



Ausführliche Begründung:


1. Gebührenvorkalkulation 2016

Die Gebühren ergeben sich auf Grundlage der Kalkulation 2016. Die Kalkulation 2016 wurde auf Basis der angefallenen Personal- und Sachkosten in 2014, zuzüglich der erwarteten Kostensteigerungen in 2015 und 2016 und weiterer Veränderungen, erstellt.

Der Gebührensatz 1 für die Reinigungszone I (Königstraße mit angrenzenden Seitenstraßen sowie bestimmte Straßen des Gerberviertels) wird auf 69,70 € in 2016 pro lfd. Frontmeter bei 7-maliger Reinigung pro Woche festgelegt.
Der Gebührensatz 2 für die Reinigungszone I (festgelegte Straßen des Leonhards- und Hospitalviertels) wird auf 29,90 € in 2016 pro lfd. Frontmeter bei 3-maliger Reinigung pro Woche festgelegt.

In 2015 betrug der zu diesem Zeitpunkt noch einheitliche Gebührensatz für die Reinigungszone I 79,65 € pro lfd. Frontmeter.

Nachdem die Erweiterung der Reinigungszone I in 2014 zu Widersprüchen und zu öffentlichen Diskussionen geführt hatte, wurde die Erweiterung für die Kalkulation 2015 zurückgenommen. In der GRDrs 678/2014 wurde die Verwaltung beauftragt eine Arbeitsgruppe mit dem Bezirksbeirat Mitte und mit betroffenen Interessengruppen zu bilden. Diese Arbeitsgruppe kam in drei Arbeitsgruppensitzungen zusammen und einigte sich in der 3. Arbeitsgruppensitzung am 11.05.2015 auf eine reduzierte Erweiterung der Reinigungszone I. Die Erweiterung betrifft jetzt nur noch bestimmte Straßen im Gerber-, Leonhards- und Hospitalviertel. Zudem sollen die festgelegten Straßen des Leonhards- und Hospitalviertels nur dreimal pro Woche (Leonhardsviertel: Fr., Sa., Mo.; Hospitalviertel: Fr., Sa., So.) gereinigt werden. Im Gerberviertel wird, wie auch im „Altbestand“ der Reinigungszone I siebenmal pro Woche gereinigt.
Diskussionsgegenstand der Arbeitsgruppe war auch die Höhe des „öffentlichen Interesses“. Von den Interessenvertretern und vom Bezirksbeirat Mitte wurden 50 % „öffentliches Interesse“ gefordert. In der Kalkulation 2016 sind, wie in den Vorjahren, 5 % „öffentliches Interesse“ berücksichtigt.
Mit der 3. Arbeitsgruppensitzung am 11.05.2015 hat die Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit beendet.


Durch die Rücknahme der Maßnahme 5 (Erweiterung der Reinigungszone I) im ursprünglichen Umfang (GRDrs 964/2013 Neufassung) und Neu-Festsetzung dieser Maßnahme lt. Arbeitskreis vom 11.05.2015, reduzieren sich die Gesamtkosten für die Gehwegreinigungsgebührenkalkulation 2016 gegenüber 2015.
Gegenläufig wirken sich Tarif- und Kostensteigerungen aus. In Summe bedeutet dies eine geringfügige Reduzierung der Kosten in der Gebührenkalkulation 2016 gegenüber der Gebührenkalkulation 2015.
Zusätzlich bewirkt die nunmehr teilweise umgesetzte Erweiterung der Reinigungszone I eine Änderung des Flächenschlüssels, der für die Verteilung der Kosten in der Reinigungszone I zwischen städtischem Anteil und Gebührenanteil herangezogen wird, zu Ungunsten des Gebührenanteils.
Durch die Erweiterung der Reinigungszone I erhöht sich die Anzahl der laufenden Frontmeter von 23.002,62 lfd.Meter (Kalkulation 2015) auf 29.643,35 lfd.Meter (Kalkulation 2016).

Die Gebühr für die Reinigungszone II wird von 140,00 € pro lfd. Meter in 2015 auf 143,60 € pro lfd. Meter in 2016 erhöht.
Die Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II besonders augenfällig. Zudem können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden.

Als Bezugsgrößen für die Zuordnung der Kosten dienen die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, Fahrzeuge und Geräte in den Reinigungszonen I und II sowie die mittels Geo-Informationssystem SIAS ermittelten Flächen (digitale Flächenermittlung) der Reinigungszonen I und II. Aus den nach dieser Verfahrensweise kalkulierten Gebühren und den vom Steueramt vorgegebenen Frontmeterlängen aus 2015 bzw. 2016 errechnen sich für das Jahr 2016 folgende Gebührenerlöse:


lfd. Meter Erlöse €

Zone I:
2015 23.002,62 1.832.158,68
2016 29.643,35 1.900.852,10

Zone II:
2015 732,80 102.592,00
2016 732,80 105.230,08


Kalkulierte Gesamterlöse 2015 1.934.750,68
Kalkulierte Gesamterlöse 2016 2.006.082,18


Die in der Kalkulation für 2016 angesetzten Personalkosten beinhalten die vorgegebenen Plan-Tariferhöhungen von jährlich 2% gegenüber dem Vorjahr.
Bei den Sachkosten wurde eine moderate Preissteigerung von jährlich 1% für die Kalkulation 2016 unterstellt.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2016 (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1) für die Reinigungszone I (Gehwegreinigung im City-Bereich) und Reinigungszone II (Unterführungsreinigung in der Klett- und Rotebühlpassage) stellt sich danach wie folgt dar:


Zone I Zone II

Personalkosten 3.548.127,57 € 499.667,58 €
Umlagen Overhead 426.012,89 € 13.443,82 €
Leistungen Fuhrpark 554.936,46 € 51.715,43 €
Sonstiger betriebl. Aufwand 167.988,75 € 19.208,60 €
Gesamtkosten 4.697.065,67 € 584.035,43 €

-5% öffentliches Interesse - 234.853,28 € - 29.201,77 €
Summe Kosten 4.462.212,38 € 554.833,66 €

Aus den Flächenverhältnissen zwischen den Gesamtflächen der Reinigungszone I und der Reinigungszone II und den Flächen der Anliegerverpflichtungen, welche sich aus den "Frontmeterlängen" mal einer satzungsgemäßen Breite zwischen drei und fünf Metern errechnet, berechnen sich die jeweiligen ansatzfähigen Kosten für die Gebührenbedarfsrechnung.
Das Flächenverhältnis, nach dem die Kosten der Reinigungszonen zwischen Anliegern und Stadthaushalt aufgeteilt werden, hat sich im Zuge der Erweiterung in 2014, der Rücknahme dieser Erweiterung in 2015 und der für 2016 von der Arbeitsgruppe geplanten reduzierten Erweiterung, mehrfach geändert. Von 2015 nach 2016 hat es sich zu Ungunsten des Gebührenanteils verschoben. In 2015 waren 40,45 % der Kosten in der Reinigungszone I durch die Gebühren zu finanzieren, in 2016 werden es 43,76 % sein.

In die Gehwegreinigungsgebührenkalkulation 2016 wurden Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 50.000 € eingerechnet.


Die ansatzfähigen Kosten betragen somit für die Reinigungszone I 1.902.664,14 € und für die Reinigungszone II 105.251,94 €.





RZ I RZ II
Plan-Anlieger -
Frontmeter 2016 29.643,35 lfd.M. 732,80 lfd.M.

Kalkulierte vollkostendeckende
Gebühr 1 2016 69,77 €/ lfd.M.
Gebühr 2 2016 29,90 €/ lfd.M.
Gebühr 2016 143,63 €/ lfd.M.




Gebührenvorschlag
für 2016 /Jahr
Gebühr 1 69,70 €/ lfd.M.
Gebühr 2 29,90 €/ lfd.M.
Gebühr 143,60 €/ lfd.M.


Gebühr /Jahr in 2015: 79,65 €/ lfd.M.


Die unterschiedlichen Gebührensätze für die Reinigungszonen I und II beruhen insbesondere darauf, dass in der Reinigungszone II vor allen Dingen überwiegend nachts und zusätzlich „nass“ gereinigt wird. Weiterhin können in diesen Bereichen keine größeren Kehrmaschinen eingesetzt werden.


Auswirkung auf den städtischen Haushalt (=Leistungsentgelt):
Nicht alle Maßnahmen aus dem „10-Punkteprogramm zur Sauberkeit in Stuttgart“ gehen in die Kalkulation der Gehwegreinigungsgebühren 2016 ein. Es gibt Maßnahmen, die ganz oder teilweise zu Lasten der „Bezirke“ gehen. Die Reinigung in den „Bezirken“ wird ausschließlich über das Leistungsentgelt finanziert. Deshalb wurden bei der Auswirkung des „10-Punkteprogramm zur Sauberkeit in Stuttgart“ nur die Kosten der Maßnahmen berücksichtigt und mit den Bezugsgrößen aus der Kalkulation auf den städtischen Haushalt und auf die Gebühren verteilt. Ausgegangen wurde dabei vom Stand des „gedeckelten“ Leistungsentgelts aus 2013 (also vor Umsetzung des „10-Punkteprogramm zur Sauberkeit in Stuttgart“. Durch das „10-Punkteprogramm zur Sauberkeit in Stuttgart“ wird das Leistungsentgelt bei einem „öffentlichen Interesse“ von 5 % um rd. 609.300 € erhöht.


2. Änderung der ÖGS


Die öffentliche Gehwegreinigung wird in der Stuttgarter Innenstadt entsprechend der Reinigungszone I des als Anlage zur Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) angeschlossenen Verzeichnisses durchgeführt.

Die Reinigungszone I wurde in Teilbereiche mit unterschiedlich hoher Reinigungshäufigkeit unterteilt. Für die einzelnen Bereiche werden je nach Zuordnung die Gebühr 1 oder 2 der Reinigungszone I erhoben. Gemäß der Absprache mit dem Bezirksbeirat Mitte werden die Straßen den jeweiligen Bereichen zugeordnet und das Straßenverzeichnis entsprechend angepasst. Außerdem sind durch die Fertigstellung von weiteren Straßen im Europaviertel sowie die Erweiterung der Reinigungszone I auf einzelne Straßen im Gerberviertel Verkehrsflächen neu in das Verzeichnis der Straßen, die sich in der Reinigungszone I befinden, aufzunehmen bzw. dort schon aufgeführte zu erweitern, damit in diesem Bereich städtische Reinigungsleistungen erbracht und hierfür Gehwegreinigungsgebühren erhoben werden können. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird das Verzeichnis der Straßen, bei denen die Gehwegreinigung von der Stadt vorgenommen wird im Ganzen neu gefasst.


3. Änderung der HGS


Die Gehwegreinigungsgebühren für die Reinigungszone I und II wurden neu kalkuliert. Zukünftig wird zusätzlich innerhalb der Reinigungszone I ein Bereich mit wöchentlich siebenmaliger Reinigung und ein Bereich mit wöchentlich dreimaliger Reinigung unterschieden, für die jeweils unterschiedliche Gebühren, Gebühr 1 und Gebühr 2, erhoben werden. Die Hausgebührensatzung ist deshalb entsprechend zu ändern.

Anlage 2 zur GRDrs 444/2015

Satzung
zur
Änderung der
Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung
in Stuttgart (ÖGS)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende „Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)“ (Stadtrecht 7/16) beschlossen:


§ 1

Das Verzeichnis der Straßen, bei denen die Gehwegreinigung von der Stadt vorgenommen wird (Anlage zur Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)) vom 21. Dezember 1989 (Amtsblatt Nr. 1/1990, Stadtrecht Nr. 7/16), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2014 (Stuttgarter Nachrichten/Stuttgarter Zeitung vom 22. Dezember 2014), wird wie folgt neu gefasst:



„Verzeichnis
der Straßen, bei denen die Gehwegreinigung
von der Stadt vorgenommen wird


Gültig ab 1. Januar 2016


Vorbemerkung:

Die Eigentümer oder Besitzer von Eckgrundstücken gelten als Anlieger der nachstehend genannten Straßen, wenn ihr Grundstück an einer dieser Straßen angrenzt, ohne Rücksicht darauf, ob das Gebäude in eine Straße mit anderer Bezeichnung einnummeriert ist.


1. Reinigungszone I
a) Wöchentlich siebenmalige Reinigung,
Sonntagsreinigung lediglich Grobreinigung

Straße
Reinigungsbereich
(Gebäude oder Straße)
Alte Poststraßeganz
Am Fruchtkastenganz
Am Hauptbahnhofganz
Arnulf-Klett-Platz von Friedrichstraße bis Schillerstraße
Athener Straßevon Carl-Etzel-Straße bis Kopenhagener Straße
Bärenstraßeganz
ehemalige Bandstraßezwischen Marktplatz Nr. 5 und Stiftstraße Nr. 1
Bebenhäuser Hofganz
Bolzstraßevon Stauffenbergstraße bis Lautenschlagerstraße
Breite Straßeganz
Büchsenstraße von Königstraße bis Theodor-Heuss-Straße
Calwer Straße ganz
Carl-Etzel-Straßeganz
Charlottenplatzganz
Dorotheenstraßeganz
Eberhardstraßeganz
Eichstraßeganz
Friedrichstraße
(nur ungerade Nummern
von Fürstenstraße bis Arnulf-Klett-Platz
Fürstenstraßeganz
Geißstraßeganz
Goerdelerstraßeganz
Gymnasiumstraßevon Königstraße bis Theodor-Heuss-Straße
Heilbronner Straße
(nur gerade Nummern)
von Kurt-Georg-Kiesinger-Platz bis Osloer Straße und von Kopenhagener Straße bis Wolframstraße
Hirschstraßeganz
Holzstraße
(nur ungerade Nummern)
ganz
Joseph-Süß-Oppenheimer-Platzganz
Karlsplatzganz
Karlstraßeganz
Karoline-Kaulla-Wegganz
Kienestraßevon Königstraße bis Theodor-Heuss-Straße
Kirchstraßeganz
Kleine Königstraßeganz
Kleiner Schloßplatzganz zwischen Königstraße 34 und Fürstenstraße
Königstraße ganz
Kopenhagener Straßevon Moskauer Straße bis Bauende
Kronenstraßevon Königstraße bis Friedrichsplatz
Kronprinzstraßeganz
Lautenschlagerstraßeganz
Lange Straßevon Königstraße bis Theodor-Heuss-Straße
Lissabonner Straßevon Osloer Straße bis Londoner Straße
Londoner Straßevon Haltestelle Stadtbibliothek bis Lissabonner Straße
Mailänder Platzganz
Marienstraßevon Königstraße bis Paulinenstraße
Marktplatzganz
Marktstraßeganz
Marstallstraßeganz
Moskauer Straßevon Osloer Straße bis Mailänder Platz
Münzstraßeganz
Nadlerstraßeganz
Neue Brückeganz
Osloer Straßeganz
Pariser Platzganz
Paulinenstraßevon Tübinger Straße bis Rotebühlplatz 37
Pierre-Pflimlin-Platzganz
Planieganz
Rathauspassageganz
Rotebühlplatzvon Marienstraße bis Rotebühlplatz 33 (einschließlich) und von Königstraße bis Theodor-Heuss-Straße sowie die Passage von der Ebene Rotebühlstraße einschließlich Treppe und Empore bis Ausgang Sophienstraße
Schillerplatzganz
Schmale Straßeganz
Schulstraßeganz
Sporerstraßeganz
Stauffenbergstraße
(nur ungerade Nummern)
ganz
Steinstraße ganz
Stephanstraße ganz
Stiftstraße ganz
Stockholmer Platzganz
Theodor-Heuss-Straße
(nur ungerade Nummern)
von Rotebühlplatz bis Fürstenstraße
Thouretstraßeganz
Töpferstraße ganz
Tübinger Straßevon Eberhardstraße 73 bis Paulinenstraße
Turmstraße ganz
Unter der Mauerganz
Verbindungsstraßevon Eberhardstraße 10 und 12 bis Geißstraße 13/Töpferstraße 7 (je einschließlich)
Verbindungsstraßevon Steinstraße 3 und 7 bis Geißstraße 4 und 8 (je einschließlich)
Vorplatz (Innenhof)zur Rotebühlpassage zwischen Rotebühlplatz, Theodor-Heuss-Straße, Calwer Straße und Calwer Passage (soweit öffentlich gewidmet)
Warschauer Straßeganz
Wolframstraße
(nur ungerade Nummern)
von Heilbronner Straße bis Ende Pflasterung auf Höhe Athener Straße

b) Wöchentlich dreimalige Reinigung (Fr., Sa. und So. Straßen im Hospitalviertel,
Büchsenstraßevon Theodor-Heuss-Straße bis Heustraße
Firnhaberstraßeganz
Fritz-Elsas-Straße
(nur gerade Nummern)
von Theodor-Heuss-Straße bis Schloßstraße 51
Gymnasiumstraßevon Theodor-Heuss-Straße bis Firnhaberstraße
Hauptstätter Straße
(nur ungerade Nummern)
von Wilhelmsplatz bis Hauptstätter Straße 31
Heustraße ganz
Hospitalplatzganz
Hospitalstraßeganz
Jakobstraßevon Leonhardstraße bis Katharinenstraße
Katharinenstraße
(nur ungerade Nummern)
von Wilhelmsplatz 6 bis Pfarrstraße
Kienestraßevon Theodor-Heuss-Straße bis Heustraße
Lange Straßevon Theodor-Heuss-Straße bis Firnhaberstraße
Lazarettstraßeganz
LeonhardsplatzGebäudenummern 28, 25, 24, 23, 21, 20, 19 A und B, 18 und 17
Leonhardsstraße ganz
Pfarrstraße
(nur ungerade Nummern
Von Esslinger Straße 2 bis Katharinenstraße 35
Theodor- Heuss-Straße
(nur gerade Nummern)
von Willi-Bleicher Straße bis Fritz-Elsas-Straße
Wilhelmsplatz
(nur ungerade Nummern)
Hauptstätter Straße bis Katharinenstraße

2. Reinigungszone II
KlettpassageFußgängerzone im Geschäftsbautenbe-reich des 1. Untergeschosses
Rotebühlpassage Fußgängerzone im Geschäftsbautenbe-reich des 1. Untergeschosses bis ein-schließlich des Ausgangs Sophienstraße



Diese Satzung tritt am 1.Januar 2016 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 444/2015





Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung – HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende „Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-)“ (Stadtrecht 7/9) beschlossen.


folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2014 (Amtsblatt Nr. 50 vom 11. Dezember 2014), wird wie folgt geändert:



§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.



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Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 444_2015.pdfAnhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 444_2015.pdf