Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 798/2017
Stuttgart,
11/02/2017



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2018; Änderungen der Satzungen:
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS),
- Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
14.11.2017
15.11.2017
16.11.2017



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2018 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):


1.2 Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2017 unverändert.

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster wird gegenüber 2017 um 0,98 % erhöht.
2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2016 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 3.534.873,78 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

3. In die Kalkulation 2018 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 467.669,04 € einbezogen. 4. Der Einführung des Vollservices beim Bioabfall zum voraussichtlich 01.01.2019 wird zugestimmt. Die Einführung steht unter dem Vorbehalt, dass die dafür notwendigen Stellen im Doppelwirtschaftsplan 2018/2019 beschlossen werden.


5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen. 6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.




Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2017 um durchschnittlich 4,67 %
erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 4,24 % und 4,90 %.

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2017 unverändert.
Nach Vorgabe durch das KrWG wird die flächendeckende Bioabfallsammlung umgesetzt. Die flächendeckende Biobehälteraufstellung wird voraussichtlich Mitte 2018 abgeschlossen sein.
Hingewiesen wird auf den Sachverhalt, dass rd. 68 % der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen werden gegenüber 2017 um durchschnittlich 1,50 % gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung in Abhängigkeit von der Containergröße zwischen 1,48 % und 1,55 %.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
wird gegenüber 2017 um 0,98 % erhöht. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr wird von 30,60 € auf 30,90 € erhöht.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um
2,00 € von 40,00 € auf 42,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von
52,00 € auf 54,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 183.100 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 9,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 9,00 € gesenkt und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 9,00 € gesenkt. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 10.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 7.500 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2017 unverändert.

Für den selektiven Anfall von Mehrmengen beim Altpapier wird ab 2018 ein Altpapiersack eingeführt. Das Entgelt hierfür beträgt 1,00 €. Der Altpapiersack ist ausschließlich bei den Bezirksämtern zu erwerben.

Die Engelte der mineralischen Deponie bleiben gegenüber 2017 unverändert.


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2016 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2016 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 3.534.873,78 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

In die Abfallgebührenvorkalkulation 2018 werden „Sonstige Verbindlichkeiten“ aus Vorjahren in Höhe von 7.901.863,80 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Überschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Gebührenkalkulation 2017 (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2018 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 467.669,04 € einbezogen.


4. Einführung des Vollservice beim Bioabfall zum voraussichtlich 01.01.2019 (Beschlussantrag Nr. 5)

Nachdem vor allem von Wohnungsbaugenossenschaften und größeren Hausverwaltungen, aber auch von Bürgern in Einzelfällen der Vollservice gewünscht wird, muss hierzu bereits in der Abfallgebührenvorlage 2018 ein Grundsatzbeschluss dazu getroffen werden um die notwendigen personellen und technischen Voraussetzungen in die Wege leiten zu können, damit der Vollservice zum 01.01.2019 umgesetzt werden kann.
Die Einführung steht unter dem Vorbehalt, dass die dafür notwendigen Stellen im Doppelwirtschaftsplan 2018/2019 beschlossen werden.


5. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 5,
Anlage 2)

Es sind Änderungen der AfS erforderlich zur Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten („Sperrabfall“ statt „Sperrmüll“).

Außerdem sollen zur Klarstellung (Abholung von Expresssperrabfall, Verwertung von Sperrabfall) schon bestehender Regelungen Ergänzungen aufgenommen werden.

In Bereichen, in denen Gebührenänderungen geplant sind (Behältertausch, Zusatzlee
rungen, Großanfallstellen, 70-l-Müllsack, Direktanlieferer) sind diese im Satzungstext zu berücksichtigen.




6. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Restabfallgebühren war eine Änderung erforderlich.




Finanzielle Auswirkungen


Die Abfallgebühren 2018 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.



Beteiligte Stellen

AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Dr. Thomas Heß
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 798/2017:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 798/2017:
Nachkalkulation 2016 mit Vergleich Vorkalkulationen 2017 und 2018 so wie dem Wirtschaftsplan 2018 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 798/2017:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2018 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 798/2017:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2018 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 798/2017:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

Anlage 2 zur GRDrs 798/2017: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )

Anlage 3 zur GRDrs 798/2017: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)


Ausführliche Begründung:


I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2016 / handelsrechtliches Ergebnis 2016

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2016 ergebende Überschuss bei den Kostenträgern Restabfall, Altpapier, Bioabfall, Großanfallstellen und Direktanlieferer in Höhe von 3.534.873,78 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2016 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Fehlbetrag in 2016 für die Abfallwirtschaft in Höhe von 1.809.824,59 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2018

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2018 sind grundsätzlich die Ansätze des Entwurfs des Wirtschaftsplans 2018 sowie aktuellere Erkenntnisse zu den Kosten und Erlösen soweit diese gebührenfähig sind.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2018 sowie zur Vorkalkulation 2017 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter III. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Vorkalkulation 2018 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2018 abgewichen. Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenvorkalkulation 2018 und 2017 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2016 und des Wirtschaftsplans 2018 dargestellt.


III. Einführung Vollservice beim Bioabfall voraussichtlich zum 01.01.2019

Nachdem vor allem von Wohnungsbaugenossenschaften und größeren Hausverwaltungen, aber auch von Bürgern in Einzelfällen der Vollservice gewünscht wird, muss hierzu bereits in der Abfallgebührenvorlage 2018 ein Grundsatzbeschluss dazu getroffen werden um die notwendigen personellen und technischen Voraussetzungen in die Wege leiten zu können, damit der Vollservice zum 01.01.2019 umgesetzt werden kann.
Die Abfallsatzung muss zum 01.01.2019 an diese Änderung angepasst werden.
Für die Einführung sind lt. Planung 40 zusätzliche Lader notwendig. Die geplanten Personalkosten für diese zusätzlichen Mitarbeiter betragen rd. 2.030 T€ in 2019. Zusätzliche Fahrzeuge für den Vollservice bedarf es nicht.
Die zusätzlichen Kosten durch den Vollservice werden eine Gebührenerhöhung notwendig machen. Aktuell wird in einer ersten Abschätzung von einer Gebührenerhöhung, bei vollständiger Quersubventionierung, d.h. keine Gebührenerhöhung beim Bioabfall, durch den Restabfall, von rd. 6 % ausgegangen.
Über den Grad der Quersubventionierung durch den Restabfall wird der Gemeinderat im Rahmen der Abfallgebührenvorlage 2019 beschließen.
Die Unterbringung der zusätzlichen Mitarbeiter wird im Rahmen der Betriebsstellenkonzeption der Abfallwirtschaft Stuttgart berücksichtigt.
Die Einführung steht unter dem Vorbehalt, dass die dafür notwendigen Stellen im Doppelwirtschaftsplan 2018/2019 beschlossen werden und dass die Unterbringung des zusätzlichen Personals gewährleistet ist.


IV. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vor-gegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand


1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 38,8 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 4,3 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 01.08.2017 beträgt der Preis pro Tonne für 2018 143,85 €/t incl. USt.
Die Kosten liegen um rd. 2,2 Mio. € über den Ansätzen der Kalkulation 2017. Dies liegt zum einen an der Preisgleitklausel, zum anderen an den höheren Anlieferungen durch die Kooperationspartner. Dafür steigen auch die Kooperationserlöse im gleichen Umfang.


Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Diese ergibt sich aus dem unterschiedlichen Ansatz zwischen Kalkulation und Handelsrecht bei der Auflösung des Abgrenzungspostens.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen weitere rd. 3,8 Mio. € Verbrennungskosten an.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Der Kalkulationsansatz stimmt mit dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2018 überein.


1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit rd. 2,9 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffe, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 2,7 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Der Kalkulationsansatz stimmt mit dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2018 überein.

1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit rd. 3,9 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Erlösabtretungen aufgrund der Vereinbarungen mit den DSD-Teilnehmern, Kosten für die Altdeponien, Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten. Enthalten sind hier auch Kosten für die MGBs` in Höhe von rd. 1,0 Mio. € für Neuanschaffungen auf Grund der Einführung der flächendeckenden Biotonne sowie Ersatzbeschaffungen von Behältern.
Die Kosten sind um rd. 1,5 Mio. € höher wie in der Kalkulation 2017. Dies beruht u.a. an den höheren Ansätzen für die Energiekosten (rd. 0,1 Mio. €), den Materialabtretungen an die DSD-Teilnehmer (rd. 0,3 Mio. €), den neu in dieser Kategorie aufgenommenen Kosten für „Lebensmittel“ (rd. 0,2 Mio. €), den höheren Kosten für Dienstkleidung (rd. 0,2 Mio. €), den höheren Kosten für Müllbehälter (rd. 0,4 Mio. €), den höheren Instandhaltungskosten (rd. 0,1 Mio. €), den höheren Kosten für die Alt-Deponien (rd. 0,1 Mio. €) und den höheren Ansätzen für angemietete Abfallsammelfahrzeugen (rd. 0,1 Mio. €).

Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 20 T€ niedriger wie im Wirtschaftsplan 2018. Dies beruht auf der Nicht-Gebührenfähigkeit bestimmter Kosten.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 6,6 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2018.


3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 1,6 Mio. € ausgewiesen. Der Betriebsbereich Werkstatt ist ein Hilfsbetrieb, der seine Leistungen vollkostendeckend innerhalb des AWS und an andere Ämter und Eigenbetriebe der Stadt verrechnet.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2018.


5. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten der Kalkulation 2018 betragen incl. Personalnebenkosten rd. 22,4 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten die zusätzlichen Mitarbeiter für die Erweiterung der flächendeckenden Bioabfallsammlung (GRDrs 56/2014 bzw. 105/2017) und den zusätzlichen Mitarbeitern für die Behälterwaschfahrzeuge. Daneben sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu den Dusch- und Umziehzeiten zusätzliche Mitarbeiter notwendig. In den Plan-Personalkosten ist eine Plan-Tarifsteigerung von 2,0 % eingerechnet. Dies entspricht auf Basis des Ansatzes in der Gebührenkalkulation 2017 einem Betrag von rd. 429 T€.



Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 383 T€ niedriger wie im Wirtschaftsplan 2018. Dies beruht insbesondere auf Pensionsverpflichtungen für die Zusatzversorgung/Beihilfe zum 01.01.1987, die nicht gebührenfähig sind.


6. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für das Jahr 2018 mit rd. 1,0 Mio. € geplant. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2018.


7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind in dieser Position mit 1,4 Mio. € enthalten.
Im Rahmen der Gebührenvorkalkulation werden kalkulatorische Zinsen mit rd. 0,7 Mio. € aus den gemittelten Anschaffungskosten des Anlagekapitals angesetzt. Der anzusetzende kalkulatorische Zinssatz beträgt 3,5%.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
In der Kalkulation werden kalkulatorische Zinsen berücksichtigt. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf-und Abzinsung ist im Plan (Handelsrecht) berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


8. Steuern

Für diesen Bereich fallen nur sehr geringe Steuern an.


9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2018 rd. 4,1 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, die Kosten des Wartungsvertrags für die öffentlichen Toilettenanlagen, etc. enthalten.
Die Verrechnungskosten mit den städtischen Ämtern betragen rd. 2,6 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2017:
Die Abweichung von rd. 1,4 Mio. € beruhen auf dem Verlust aus dem Restbuchwert der Betriebsstelle Liebknechtstraße (rd. 1,3 Mio. €). Dieser wird im Wirtschaftsplan berücksichtigt, in der Kalkulation nicht. Diesem Verlust steht ein Erlös in gleicher Höhe unter der Position „Sonstige Nebenerlöse“ gegenüber. Zudem sind im Wirtschaftsplan Mietkosten berücksichtigt, die nicht gebührenfähig sind.


10. Kosten Altdeponien

Lt. externem Gutachten werden in 2018 für die „Alt-Deponien“ Kosten in Höhe von rd. 1,2 Mio. € anfallen. Diese sind komplett in den Rückstellungen enthalten.


11. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2017
Beträge 2018
Landkreis Esslingen
9.285.000 Euro
10.637.000 Euro
Rems-Murr-Kreis
7.768.000 Euro
8.567.000 Euro
Summe
17.053.000 Euro
19.204.000 Euro
(auf volle T€ gerundet)

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht des AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.
In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2018.


12. Sonstige Nebenerlöse

Die „Sonstigen Nebenerlöse“ betragen rd. 6,0 Mio. €. In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Kostenerstattung von DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Den Erlösen aus Altpapier liegt die Ausschreibung für 2018 zugrunde.
Gegenüber der Kalkulation 2017 sind die „Sonstigen Nebenerlöse“ um rd. 763 T€ geringer. Dies liegt an der Korrekturposition „Zinsen Fonds“ und an den geringeren stadtinternen Erlösen durch den Wegfall der Sondervereinbarungen mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Die Abweichung von rd. 4,8 Mio. € beruht auf nicht gebührenfähigen Erlösen für den Verkauf der Betriebsstelle Liebknechtstraße, den Zinserträgen für die Altdeponien und den Erträgen für die Abzinsung von Rückstellungen. Diese Positionen sind im Wirtschaftsplan enthalten, in der Kalkulation nicht.


13. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall.
Die in 2017 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 765/2016). Auch in 2018 sind die vorgeschlagenen Gebühren nicht kostendeckend. Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird rd. 183 T€ betragen.


Abweichung Kalkulation zum Plan 2018:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2018.


14. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2013 und 2014 Überschüsse in Höhe von 7.850.000 €, beim Kostenträger „Großanfallstellen“ werden Überschüsse aus 2013 in Höhe von 28.124,83 € und beim Kostenträger „Direktanlieferer“ werden Überschüsse aus 2014 und 2015 in Höhe von 23.738,91 € in die Vorkalkulation 2018 eingerechnet.


16. Ergebnis BgA DSD 2017

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung des BgA DSD in Höhe von 506.000 € in der Gebührenkalkulation 2018 nicht berücksichtigt.



V. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2016 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:

Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack, Sperrmüllentsorgung, „Wilder Müll“ 94,1 %
Großanfallstellen 3,8 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 2,1 %.



VI. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.


a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack

Die Restabfallgebühren stellen sich zum 01.01.2018 wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2018
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,00
2.098,80
687,00
386,40
327,00
183,60
99,00
5,15
2.193,60
718,20
404,40
342,00
192,60
103,20
3,00
4,52
4,54
4,66
4,59
4,90
4,24
0,15
94,80
31,20
18,00
15,00
9,00
4,20
b) Bioabfallgebühren

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2017 unverändert und stellen sich
zum 01.01.2018 wie folgt dar:


Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2018
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l

120 l

240 l
wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich
42,00

82,20

156,60
42,00

82,20

156,60
0,00

0,00

0,00
0,00

0,00

0,00

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.

Die Gesamtkosten beim Kostenträger Bioabfall werden zu 32,00 % über die Bioabfallgebühren gedeckt, die restlichen 68,00 % werden über die Restabfallgebühren finanziert.

In 2017 betrug die Quersubventionierung durch den Restabfall 43,84 %. Die Kosten sind durch die Umsetzung der flächendeckenden Biosammlung gestiegen, werden aber nur anteilig durch die Bioabfallgebühren selbst getragen. D.h. um die Bioabfallgebühren nicht zu erhöhen, muss die Quersubventionierung durch den Restabfall steigen. Die variablen Kosten des Leistungsbereichs Bioabfall sind durch die Bioabfallgebühren gedeckt.


c) Großanfallstellen

Die Gebühren für Großanfallstellen werden in 2018 gegenüber 2017 um durchschnittlich 1,50 % gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung bei den Containern in Abhängigkeit von deren Größe zwischen 1,48 % und 1,55 %.

In die Kalkulation der Großanfallstellen werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 28.124,89 € eingerechnet.

Die Gebühren für Großanfallstellen zum 01.01.2018 stellen sich wie folgt dar:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2018
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
647,00
792,00
936,00
1.079,00
1.340,00
637,00
780,00
922,00
1.063,00
1.320,00
-1,55%
-1,52%
-1,50%
-1,48%
-1,49%
-10,00
-12,00
-14,00
-16,00
-20,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
wird in 2018 gegenüber 2017 von 204,00 €/t auf 206,00 €/t erhöht.

Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich auf nun 30,90 €.

Voraussetzung für die Direktanlieferung an der Abfallverbrennungsanlage ist die Befreiung von Sammlung und Beförderung nach § 17 Abs.2 AFS.


e) Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen

Die Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen bleiben in 2018 gegenüber 2017 unverändert.


f) Entgelt für „fachgerechtes Verpacken von Nachtspeicherheizgeräten“

Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, sind nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ElektroG getrennt von anderen Elektro-Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu erfassen. Nachtspeicherheizgeräte aus privaten Haushalten werden nur auf speziell bekanntgegebenen Wertstoffhöfen angenommen. Es werden nur ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaute und staubdicht verpackte Geräte zur Entsorgung angenommen. Für nicht fachgerecht verpackte Nachtspeicherheizgeräte kann diese Leistung kostenpflichtig vom AWS übernommen werden. Das Entgelt bleibt in 2018 gegenüber 2017 unverändert bei 60,00 € pro Verpackungsvorgang.


g) Gebühren für „Keramikabfälle/ Ton/ Glas“ auf Wertstoffhöfen

Das Engelt für die Annahme von Kleinmengen (bis 50 Liter) von Keramikabfällen/ Ton/ Glas bleibt in 2018 gegenüber 2017 unverändert. Es beträgt 5,00 € pro Anlieferung und Tag. Aus Platzgründen gilt dieses Angebot nicht für den Wertstoff in Hedelfingen. Hier kann auf die benachbarte Deponie Einöd ausgewichen werden.


h) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen

Die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten (max. zwei Sperrabfall-Anforderungskarten pro Haushalt). D.h. pro Haushalt können pro Jahr bis zu sechs Kubikmeter Sperrabfall kostenlos gegen Vorlage der Sperrabfall-Anforderungskarten auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Die Gebühr für Mehrmengen beim Sperrabfall, d.h. mehr als sechs Kubikmeter (zwei Karten), bleibt gegenüber 2017 unverändert bei 15,00 € je angefangenen 0,5 Kubikmetern. Bei Anlieferung ohne Karte beträgt die Gebühr für die ersten sechs Kubikmeter weiterhin 5,00 € je angefangenem Kubikmeter.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt in 2018 gegenüber 2017 unverändert
bei 66,00 €.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 40,00 € auf 42,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 52,00 € auf 54,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 87,35 € bzw. 134,02 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 183 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


i) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 9,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 9,00 € gesenkt und die Gebühren für Zusatzleerungen in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 9,00 € gesenkt.
Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 10 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


j) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 8 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.
Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


k) Entgelt für Altpapiersack

Für den selektiven Anfall von Mehrmengen beim Altpapier wird ab 2018 ein Altpapiersack eingeführt. Das Entgelt hierfür beträgt 1,00 €. Der Altpapiersack ist ausschließlich bei den Bezirksämtern zu erwerben.



VII. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Zwischen der Vorkalkulation der Abfallgebühren und dem im Nachgang ermittelten IST-Ergebnis kommt es naturgemäß zu Abweichungen.
Diese resultieren z.Bsp. aus geplanten aber nicht durchgeführten Projekten, Preisabweichungen, Änderungen beim Personal, Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen.
Im Falle eines Gebührenüberschusses sind diese Überschüsse unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Die Überschüsse müssen dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden.
Verluste gehen nicht in die „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ein, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.

Da der Ausweis der Gebührenüberschüsse seit 2012 unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ erfolgt, wird dieser nicht mehr auf- bzw. abgezinst. Aus diesem Grunde wird in der folgenden Übersicht die Entwicklung der Gebührenausgleichsrückstellungen / Sonstigen Verbindlichkeiten zu Nominalwerten, d.h. ohne die sich aus dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ergebenden Auf- und Abzinsungen dargestellt:



Stand 31.12.2014: 29.054.321,82 €

Zuführungen 2015: 4.869.309,22 €
Auflösung 2015: -6.232.627,11 €

Stand 31.12.2015: 27.691.003,93 €

Zuführungen 2016: 3.534.873,78 €
Auflösung 2016: -6.167.192,81 €

Stand 31.12.2016: 25.058.684,90 €

Auflösung Vorkalkulation 2017: -6.330.500,00 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2017: 18.728.184,90 €

Auflösung Vorkalkulation 2018: -7.901.863,80 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2018: 10.826.321,10 €



VIII. Darstellung der Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.

Unter Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren in Höhe von 467.669,04 € stellen sich die Entgelte zum 01.01.2018 gegenüber 2017 wie in der nachstehenden Übersicht dar:


01.01.2017 01.01.2018

Mineralische Schlämme Klasse I 29,00 €/t 29,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse I 19,50 €/t 19,50 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse I 22,00 €/t 22,00 €/t
Asbest Klasse I 70,00 €/t 70,00 €/t
Asbest Kleinmengen (je angefangene 100 kg) 9,50 €/t 9,50 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse II 32,00 €/t 32,00 €/t
Mineralische Schlämme Klasse II 41,00 €/t 41,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse II 31,50 €/t 31,50 €/t
Grenzwertige Abfälle Klasse II 39,00 €/t 39,00 €/t
Bauschutt Kleinmengen 4,20 €/t 4,20 €/t
(je angefangene 100 kg)

In 2017 wird eine planmäßige Zuführung in Höhe der Zinsen zum Rekultivierungsfonds erfolgen. Der Fonds hat den laut externen Gutachten notwendigen Stand zur Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten erreicht.


Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.



IX. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 16, 17, 18

Der bisher verwendete Begriff „Sperrmüll“ soll in den in der entsprechenden DIN-Norm (DIN 30706-1:2006-12 Begriffe der kommunalen Technik) festgelegten Begriff „Sperrabfall“ geändert werden. Deshalb war in einer Vielzahl von Regelungen eine Anpassung erforderlich.

Zu Nr. 2

Schon mit einer vorherigen Änderung sollte verhindert werden, dass Bioabfall in Plastiktüten, auch kompostierbaren, in die Biotonne eingegeben wird. Auch kompostierbare Plastiktüten werden je nach Materialbeschaffenheit und Anlagentechnik nur teilweise zersetzt und stellen einen erheblichen Störstoff bei der Kompostierung und Vergärung dar. Allerdings hat sich gezeigt, dass eine weitere Konkretisierung erforderlich ist, da hierzu häufig Bürgeranfragen eingegangen sind.

Zu Nr. 4

Der eingesammelte Sperrabfall wird sortiert. Die verwertbaren Anteile werden einer Verwertung, die Sortierreste der Beseitigung zugeführt.

Zu Nr. 6

§ 15 Abs. 1 wurde geändert, um bei größeren Sperrabfallmengen den Bürgern zu ermöglichen, dass unter Verwendung von zwei Sperrabfallkarten, bei einer Abholung bis zu sechs Kubikmeter anstatt der bisher zulässigen drei Kubikmeter bereitgestellt werden könen.

In Absatz 2 war eine Änderung erforderlich, um klarzustellen, dass bei einer Expresssperrabfallabfuhr die Abholung innerhalb der nächsten zwei Arbeitstage, nicht wie zurzeit geregelt innerhalb von 48 Stunden erfolgt. Dies ist relevant bei Beauftragungen, die nach dem bisherigen Wortlaut sonst am Wochenende zu erfolgen hätten.

Zu Nr. 9, 10, 11, 14, 15

Diese Änderungen sind erforderlich aufgrund der neukalkulierten Gebührensätze.



X. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Restabfallgebühren war eine Änderung erforderlich.


Anlage 2 zur GRDrs 798/2017

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2017 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Be-
seitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 8. Dezember 2016 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:






§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 798/2017



Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2017 aufgrund des
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. Dezember 2016, wird wie folgt geändert:

-je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung 342,00 €
-je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 404,40 €
-je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 718,20 €
-je 1.100-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 2.193,60 €“

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.










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Anhang1_2018.pdfAnhang1_2018.pdfAnhang2_2018.pdfAnhang2_2018.pdfAnhang3_2018.pdfAnhang3_2018.pdfAnhang4_2018.pdfAnhang4_2018.pdf