Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 683/2012
Stuttgart,
11/15/2012



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2013;
Änderungen der Satzungen:
- Hausgebührensatzung (HGS)
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS)
-Satzung über die Entsorgung mineralischer Abfälle




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
04.12.2012
05.12.2012
06.12.2012



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2013 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):

1.2 Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2012 unverändert.

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster bleibt gegenüber 2012 unverändert.


2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2011 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 7.770.624,22 € wird in dieser Höhe den Gebührenausgleichsrückstellungen zugeführt.

3. Der Restbetrag des sich aus der Nachkalkulation 2008 der mineralischen Deponie ergebenden Gebührenüberschusses in Höhe von 199.858,41 € wird in die Vorkalkulation des Jahres 2013 einbezogen. Darüber hinaus ist für den Entgeltbereich eine Zuführung zu den zweckgebundenen Rücklagen in Höhe von 75.454,27 € vorgesehen. 4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Er-hebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen. 6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden um durchschnittlich 4,08% gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 3,95% und 4,35%.

Die Bioabfallgebühren bleiben in 2013 gegenüber 2012 unverändert. Der Abfuhrrhythmus bleibt unverändert.

Die rechtliche Vorgabe, dass im Bioabfallbereich die variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren gedeckt sein müssen, kann in 2013 mit den derzeitig festgelegten Gebührensätzen erfüllt werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen müssen in 2013 gegenüber 2012 um durchschnittlich 3,02 % erhöht werden.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleibt gegenüber 2012 unverändert.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 30,00 € auf 32,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 41,00 € auf 43,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 163.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 3,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 3,00 € erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 3,00 € erhöht. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

Die Verwaltung schlägt vor, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 78.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 15.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2012 unverändert. Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet.

Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 13.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


Die Gebühr für sonstige mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. Das Entgelt für die Entsorgung von Asbest wird von 62,00 €/t auf 70,00 €/t erhöht. Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an gängige Marktpreise. Die Entgelte für „verunreinigten Bodenaushub Kl. I“ werden von 21,00 €/t auf 24,00 €/t und für „grenzwertige Abfälle DK II“ von 37,50 €/t auf 39,00 €/t angehoben. Die Erhöhung ist eine Anpassung an gängige Marktpreise. Neu aufgeführt ist ein Entgelt für „Bauschutt Kleinmengen je angefangene 100 kg“ in Höhe von 4,20 €. Die restlichen Entgelte der mineralischen Deponie Einöd bleiben unverändert.


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2011 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2011 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 7.770.624,22 € wird in dieser Höhe den Gebührenausgleichsrückstellungen zugeführt.

In die Abfallgebührenvorkalkulation 2013 werden Gebührenausgleichsrückstellungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 4.600.000,00 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Gebührenüberschüsse aus 2008 der mineralischen Deponie in die Gebührenkalkulation 2013 und Zuführung zur zweckgebundene Rücklage (Beschlussantrag Nr. 3)

Der Restbetrag des sich aus der Nachkalkulation 2008 der mineralischen Deponie ergebenden Gebührenüberschusses in Höhe von 199.858,41 € wird in die Vorkalkulation des Jahres 2013 einbezogen. Darüber hinaus ist für den Entgeltbereich eine Zuführung zu den zweckgebundenen Rücklagen in Höhe von 75.454,27 € vorgesehen.


4. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)

Aufgrund der Senkung der Gebühren für die Entleerung der Restmüllbehälter mussten die Gebührenregelungen angepasst werden.


5. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3 zur GRDrs)

Aufgrund der neukalkulierten Gebühren für den Behältertausch und die zusätzlich zum regelmäßigen Turnus geleerten Behälter, den 70-l-Müllsack sowie die Entsorgung der Abfälle von Großanfallstellen mussten Änderungen vorgenommen werden.

Bei der Sperrmüllabfuhr auf Abruf wird die bisherige Mengenbegrenzung „in haushaltsüblicher Menge“ durch eine Begrenzung auf drei Kubikmeter ersetzt.

Außerdem wurden redaktionelle Änderungen aufgrund des In Kraft Tretens des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) notwendig, das das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-AbfG) ersetzt.


6. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen

Aufgrund des In Kraft Tretens des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wurden auch in der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart redaktionelle Änderungen erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen

Die Abfallgebühren 2013 sind vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.


Beteiligte Stellen

WFB, R, AK

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Dr. Thomas Heß
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 683/2012: Ausführliche Begründung
Anlage 2 zur GRDrs 683/2012: Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung -HGS-)
Anlage 3 zur GRDrs 683/2012: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )
Anlage 4 zur GRDrs 683/2012: Satzung über die Entsorgung mineralischer Abfälle
Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 683/2012: Nachkalkulation 2011 mit Vergleich Vorkalkulationen 2012 und 2013 - Abfallentsorgung-
Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 683/2012: Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2013 - Abfallentsorgung-
Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 683/2012: Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2013 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 683/2012: Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie


Ausführliche Begründung:



I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2011 / handelsrechtliches Ergebnis 2011
Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2011 ergebende Überschuss bei den Kostenträgern Restabfall, Altpapier und Bioabfall in Höhe von 7.770.624,22 € muss lt. KAG der Gebührenausgleichsrückstellung zugeführt werden.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Jahresüberschuss in Höhe von 1.819.681,32 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2013
Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2013 sind grundsätzlich die vom Gemeinderat beschlossenen Ansätze des Wirtschaftsplans 2013, soweit diese gebührenfähig sind.

Die sich durch die Gebührensenkung lt. Abfallgebührenvorkalkulation 2013 ergebenden Mindereinnahmen bei den Gebührenerlösen sind im Wirtschaftsplan 2013 nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Wirtschaftsplans wurde von einer konstanten Gebührenentwicklung für 2013 ausgegangen.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2013 sowie zur Vorkalkulation 2012 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter IV. aufgeführt. Außerdem sind im Anhang 1 zur Anlage 1 auch die Werte der Gebührenvorkalkulation 2012 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2011 dargestellt.


III. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:
Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vor-gegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand

1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)
Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position Bezug von EnBW, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 36,3 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 3,6 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich.

1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)
Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen weitere rd. 4,3 Mio. € Verbrennungskosten an.

1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)
Diese Kosten mit 1,8 Mio. € beinhalten sämtliche Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall, Problemstoffe, Elektronikschrott, Kühlschränke und für Schmelzeisen sowie die Kosten des Papierumschlages und der Papierverwertung im Rahmen der Vereinbarung mit DSD.

1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)
In diesem Kostenblock mit rd. 3,5 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Energie- und Wasserkosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten. Enthalten sind hier auch Kosten in Höhe von rd. 1,05 Mio. € für Sicherungsdeckel für die 1,1 m³ - Behälter. Diese zusätzlichen Kosten sind aufgrund der Rechtsprechung notwendig. Mit rd. 0,5 Mio. € sind Erlösbeteiligung von DSD im Zuge der Altpapiervermarktung und mit rd. 0,6 Mio. € Kosten für die Sortierung des Sperrabfalls enthalten.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)
Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 5,2 Mio. € ausgewiesen.


3., 4. und 5. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)
Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 1,1 Mio. € ausgewiesen. Der Betriebsbereich Werkstatt ist ein Hilfsbetrieb, der seine Leistungen voll kostendeckend innerhalb des AWS und an andere Ämter und Eigenbetriebe der Stadt verrechnet.


6. Personalaufwand
Die gesamten Personalkosten betragen incl. Personalnebenkosten im Jahr 2013 rd. 16,8 Mio. € und damit nur rd. 0,1 Mio. € mehr als in der Vorkalkulation 2012.

Für 2012 und 2013 wurde in den Tarifverhandlungen eine Erhöhung des Entgelts von insgesamt rd. 5 % beschlossen.


7. Abschreibungen
Die Abschreibungen sind für das Jahr 2013 mit rd. 0,9 Mio. € geplant. Die Abschreibungen werden linear berechnet. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.


8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem neuen Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind hier ebenfalls mit 2,1 Mio. € enthalten.
Im Rahmen der Gebührenvorkalkulation werden kalkulatorische Zinsen mit rd. 0,7 Mio. € aus dem gemittelten Restbuchwert des Anlagekapitals angesetzt. Der anzusetzende kalkulatorische Zinssatz beträgt 5,5%.


9. Steuern
Es werden nur die Grundsteuer und in geringem Umfang Kraftfahrzeugsteuer mit zusammen rd. 2 T€ ausgewiesen.


10. Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2013 rd. 3,0 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, etc. enthalten.


11. Kosten Altdeponien
Lt. externem Gutachten für die Deponien werden in 2013 für die „Alt-Deponien“ Kosten in Höhe von rd. 1,9 Mio. € anfallen.


12. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2012
Beträge 2013
Landkreis Esslingen
9.431.800 Euro
9.478.300 Euro
Rems-Murr-Kreis
7.556.200 Euro
7.667.600 Euro
Summe
16.988.000 Euro
17.145.900 Euro

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht des AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.


13. Sonstige Nebenerlöse
In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Den Erlösen aus Altpapier liegt die Ausschreibung aus 2011 zugrunde unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Vertrag Mitte 2013 ausläuft.


14. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung
Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall.

Die in 2012 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 752/2011). Ebenso wurde beim Expresssperrabfall eine Gebühr beschlossen, die nicht ganz kostendeckend war (siehe GRDrs 752/2011). Auch in 2013 sind die vorgeschlagenen Gebühren nicht kostendeckend.


15. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren
Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2008 und 2009 Überschüsse in Höhe von 4.600.000 € in die Vorkalkulation 2013 eingerechnet, beim Kostenträger „Direktanlieferer“ wird aus 2008 ein anteiliger Überschuss in Höhe von 16.422,81 € und ein Verlust aus 2011 in Höhe von 27.422,81 € in die Vorkalkulation 2013 eingerechnet, beim Kostenträger „Großanfallstellen“ werden aus den Jahren 2008 und 2011 Überschüsse in Höhe von 74.649,53 € in die Vorkalkulation 2013 eingerechnet.


16. Ergebnis BgA DSD 2013
Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Die sich aus der Planung ergebende Überdeckung des BgA DSD in Höhe von 900.000 € wird in der Gebührenkalkulation 2013 nicht berücksichtigt.


IV. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger
Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2013 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:
Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack und Großanfallstellen 97,8 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 2,2 %.



V. Darstellung der Gebührensituation
Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.

a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack
Die Restabfallgebühren werden um durchschnittlich 4,08% gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung bei den Behältern in Abhängigkeit von deren Größe zwischen 3,95% und 4,35%.

Die Restabfallgebühren zum 01.01.2013 stellen sich wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2013
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,50
2.340,60
766,20
431,40
364,80
205,20
110,40
5,30
2.246,40
735,00
414,00
350,40
196,80
105,60
-3,64
-4,02
-4,07
-4,03
-3,95
-4,09
-4,35
-0,20
-94,20
-31,20
-17,40
-14,40
-8,40
-4,80


b) Bioabfallgebühren
Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2012 unverändert und stellen sich zum 01.01.2013 wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2013
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l


120 l



240 l

Wöchentlich
(von 11/2012 – 04/2013 14-tägig)
Wöchentlich
(von 11/2012 – 04/2013
14-tägig)
Wöchentlich
(von 11/2012 – 04/2013 14-tägig)
29,40



58,20



111,00

29,40



58,20



111,00

0,00



0,00



0,00

0,00



0,00



0,00


In den Monaten November bis April erfolgt ein 14-tägiger Leerturnus und in den Monaten Mai bis Oktober erfolgt ein wöchentlicher Leerturnus.

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.

c) Großanfallstellen
Die Gebühren für Großanfallstellen erhöhen sich in 2013 gegenüber 2012 um durchschnittlich 3,02 %.
Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung bei den Containern in Abhängigkeit von deren Größe zwischen 1,36 % und 4,71 %.

In 2012 wurde auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung um durchschnittlich 0,51% aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet. Dies ist in 2013 trotz der Einrechnung von Überschüssen aus Vorjahren nicht mehr realisierbar.
Die Gebühren für Großanfallstellen zum 01.01.2013 stellen sich wie folgt dar:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2013
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 11 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
bis 20 cbm
590,00
726,00
862,00
930,00
998,00
1.298,00
1.570,00
598,00
743,00
888,00
961,00
1.033,00
1.353,00
1.644,00
1,36%
2,34%
3,02%
3,33%
3,51%
4,24%
4,71%
8,00
17,00
26,00
31,00
35,00
55,00
74,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage
Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleibt gegenüber 2012 mit 4,30 €/20 kg (215,00 €/t) unverändert.


e) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen
Die Gebühren und Modalitäten für die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen bleiben auch 2013 konstant. D.h. die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten. Je Karte können bis zu drei cbm Sperrabfall kostenlos abgegeben werden. Lediglich Mehrmengen werden wie bereits in 2012 mit 5,- € je angefangenem Kubikmeter verrechnet (vgl. GRDrs 841/2006).

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2012 mit 60,00 € unverändert.

Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung auf 63,28 € wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet. Die Gebühr wurde in 2010 von 63,00 € auf 60,00 € gesenkt und seither konstant gehalten.

Die Verwaltung schlägt vor die nicht gedeckten Kosten von rd. 13.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 30,00 € auf 32,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 41,00 € auf 43,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 70,04 € bzw. 110,04 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 163.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


f) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter
Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 3,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z. Bsp. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 3,00 € erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 3,00 € erhöht.

Die Gebühren für Mehranfall und Versäumnis bei Altpapier wurden nicht geändert.

Trotz der Erhöhung der Gebühren sind die Vollkosten nicht gedeckt. Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 78.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


g) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen
Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 15.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.
Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


VI. Darstellung der Gebührenausgleichsrückstellungen
Die Vorkalkulation wird im Wesentlichen auf der Basis des beschlossenen Wirtschaftsplans erstellt. Zwischen der Erstellung des Wirtschaftsplans und der Erstellung der Abfallgebührenkalkulation gibt es eine zeitliche Abweichung. Neueste Erkenntnisse fließen zusätzlich in die Abfallgebührenkalkulation ein.

In der Betriebsabrechnung wird das tatsächliche gebührenrelevante Ergebnis der Abfallwirtschaft ermittelt. Naturgemäß kommt es zu Abweichungen zwischen dem Planansatz und dem IST-Ergebnis.

Im Falle eines Gebührenüberschusses muss diese der Gebührenausgleichsrückstellung zugeführt und dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden.

Verluste gehen nicht in die Gebührenausgleichsrückstellungen ein, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden. Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.


Entwicklung der Gebührenausgleichsrückstellung seit 2008:

Stand 31.12.2008: 7.878.315,89 €

Zuführungen 2009: 4.102.785,25 €
Auflösung 2009: -906.569,08 €

Stand 31.12.2009: 11.074.532,06 €

Zuführungen 2010: 6.765.445,16 €
Auflösung 2010: -1.401.386,16 €

Stand 31.12.2010: 16.438.591,06 €

Zuführungen 2011: enthält Aufzinsung lt. BilMoG 8.087.970,83 €
Auflösung 2011: enthält Abzinsung lt. BilMoG -3.399.116,47 €

Stand 31.12.2011 (lt. Bilanz 2011): 21.127.445,42 €

Auflösung Vorkalkulation 2012: -3.100.000,00 €

Auflösung Vorkalkulation 2013: -4.600.000,00 €

Voraussichtliche
Zuführung lt. HJ-Bericht 2012 3.500.000,00 €


Prognose-Stand 31.12.2013: 16.927.445,42 €
nach Einrechnung der Auflösungen
in die Kalkulationen 2012 und 2013
und der voraussichtlichen Zuführung aus 2012


VII. Darstellung der Gebühren- und Entgeltsituation der mineralischen Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)
Die Zuständigkeit für die Entsorgung von mineralischen Abfällen gliedert sich in einen hoheitlichen Bereich, für den Gebühren erhoben werden (Andienungspflicht) und in einen privatrechtlichen Bereich, für den Entgelte erhoben werden (freie Wahl der Entsorgungseinrichtungen in der Region Stuttgart). Auf die GRDrs 787/2000 wird verwiesen.

Die kalkulierten Entgeltsätze dienen als Richtwerte, von denen je nach Marktsituation im laufenden Jahr nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

Die Gebühren der mineralischen Deponie sollen zum 1. Januar 2013 unverändert bleiben.

Unter Einbezug der Gebührenüberschüsse aus 2008 wäre die Vollkosten deckende Gebühr für 2013 bei „sonstige mineralische Abfälle Klasse I“ bei 5,70 €/t und bei „mineralische Schlämme Klasse I“ bei 26,80 €/t. Die bisherigen Gebühren in Höhe von 21,50 €/t bzw. von 31,00 €/t sollen aber als Lenkungsgebühr beibehalten werden.

Der Gebührenüberschuss in 2008 resultiert aus einer wesentlich höheren angelieferten Tonnage gegenüber Plan. Dieser Überschuss soll aber nicht an den Gebührenzahler weitergegeben werden, da das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden soll.

Diese Gefahr würde bei einer Senkung der Gebühren bestehen. Andere, ebenso geeignete mildere Eingriffsmittel zur Steuerung der Abfallmengen stehen dem Deponiebetreiber nicht zur Verfügung. Deshalb entspricht die Beibehaltung der Gebühren als Lenkungsgebühren dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dadurch können rd. 143.000 € der zweckgebundenen Rücklage „Mineralische Deponie“ zusätzlich zugeführt werden.
Dieses Vorgehen steht in Analogie zum Vorgehen in der GRDrs 797/2006, die am 07.12.2006 vom Gemeinderat beschlossen wurde.

Die Gebühr für „sonstige mineralische Abfälle Klasse I“ bleibt unverändert. Die Gebühr für „mineralische Schlämme Klasse I“ bleibt unverändert. Die Entgelte für die Entsorgung von „verunreinigtem Bodenaushub Kl. I“, „verunreinigtem Bodenaushub Kl. II“, „grenzwertige Abfälle DK II“ und „Asbest DK II“ werden gegenüber 2012 erhöht, die Entgelte für „mineralische Schlämme Kl. II“ und „sonstige mineralische Abfälle Kl. II“ bleiben unverändert.


Die Entgelte stellen sich zum 01.01.2013 wie folgt dar:

01.01.2012
01.01.2013
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse I
21,00 €/t
24,00 €/t
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse II
31,00 €/t
32,00 €/t
- mineralischen Schlämmen Klasse II
39,00 €/t
39,00 €/t
- sonst. mineralischen Abfällen Klasse II
31,50 €/t
31,50 €/t
-Asbest
62,00 €/t
70,00 €/t
-Asbest Kleinmengen je angefangene 100 kg

-Bauschutt Kleinmengen je angefangene100kg
8,40 €


4,20 €
9,50 €


4,20 €
-grenzwertige Abfälle
37,50 €/t
39,00 €/t
In 2012 wird eine planmäßige Zuführung in Höhe der Zinsen zum Rekultivierungsfonds erfolgen. Der Fonds hat den laut externem Gutachten notwendigen Stand zur Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten erreicht.

Ein anteiliger Gebührenüberschuss aus der Nachkalkulation 2008 der mineralischen Deponie in Höhe von 199.858,41 € wurde in die Vorkalkulation des Jahres 2013 einbezogen.
Der geplante Entgeltüberschuss 2013 in Höhe von 75.454,27 € wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.
Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.


VIII. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)
Aufgrund der Senkung der Gebühren für die Entleerung der Restmüllbehälter mussten die Gebührenregelungen angepasst werden.


IX. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3 zur GRDrs)

Zu § 1

Zu Nr.1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 20
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die erforderlich wurden, da zum 1.6.2012 das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) in Kraft trat und das bisher geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ersetzt hat.

Zu Nr.14
Sperrmüll konnte nach der bisherigen Regelung in haushaltsüblicher Menge zur Abholung bereitgestellt werden. Dies hatte zur Folge, dass Sperrmüllmengen bereitgestellt wurden, die aufgrund ihres nichtvorhersehbaren Umfangs eine geordnete Tourenplanung erschwerten. Eine Bestimmung, ob eine Sperrmüllablagerung noch eine haushaltsübliche Menge darstellte, war den Mitarbeitern vor Ort nicht möglich, da sie die Haushaltsüblichkeit in Ermangelung der Kenntnis der Haushaltsgröße schwer beurteilen konnten. Eine Begrenzung auf drei Kubikmeter wird in den meisten Fällen ausreichend sein und ermöglicht eine bessere Tourenplanung. Sperrmüllmengen über drei Kubikmeter hinaus, können nach wie vor gegen Gebühr auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden.

Zu Nr.16, 17, 18, 19
Aufgrund der Gebührensenkung beim 70-l-Müllsack sowie den Gebührenerhöhungen bei der Behältertauschgebühr, den Zusatzleerungen wegen Mehranfall, Versäumnis und Falschbefüllung und den Großanfallstellen wurden diese Satzungsänderungen erforderlich. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse wird eine Gebühr für eine Abfallmenge bis 20 Kubikmeter (verdichtet) zusätzlich aufgenommen.


X. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen (Beschlussantrag Nr.6, Anlage 4 zur GRDrs)

Zu Nr. 1 und 2
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die aufgrund des In Kraft Tretend des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes nötig wurden.
Anlage 2 zur GRDrs 683/2012


Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung – HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2012 auf Grund von


§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)


folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt Nr. 51/52), wird wie folgt geändert:



§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 683/2012

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2012 auf Grund von


§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§ 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Be-
seitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)


folgende Satzung beschlossen:

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 15. Dezember 2011 (Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:

§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anlage 4 zur GRDrs 683/2012



Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2012 auf Grund von


§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
§§ 6, 9 Absatz 1 und § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfall gesetz - LAbfG -) und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 26. März 1998 (Amtsblatt Nr. 14/1998, Stadtrecht Nr. 7/18), zuletzt geändert am 22.Januar 2009 (Amtsblatt Nr. 5/2009), wird wie folgt geändert:

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.



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Anhang1.pdfAnhang1.pdfAnhang2.pdfAnhang2.pdfAnhang3.pdfAnhang3.pdfAnhang4.pdfAnhang4.pdf